Haftung des Tierhalters gegenüber dem tierhütenden Fahrzeugeigentümer

Michael PeusMichael Peus

Urteile des AG Hamm, LG Dortmund, n.v.; SR 001935-2024

Sachverhalt

Der Beklagte ist Eigentümer und Halter einer Stute. Die Stute S sollte auf einem anderen Hof gedeckt werden. Für den Hin- und Rücktransport hatte der Beklagte den  Kläger, welcher geschäftsmäßig Tiertransporte durchführte, beauftragt. Das Verladen für den Hintransport war problemlos. Der Kläger fuhr mit PKW und Anhänger – das Tier verladen – ab. Der Beklagte war in den weiteren Ablauf nicht involviert. Es sei dann jedoch so gewesen, dass die Stute dem Deckakt zugeführt wurde, dieser aber nicht erfolgreich war. Die Stute sei dann herausgeführt worden. Sie sei auch im Weiteren noch unruhig gewesen. Entweder der Kläger oder die Helfer am Hof hätten dann das Pferd in den Transportanhänger geführt und festgemacht. Dann sei das Fahrzeug angefahren und das Pferd sei im Anhänger gestiegen und habe ihn beschädigt.

Der Kläger verlangte von dem Beklagten ca. 8.000 € für Fahrzeugschaden, Mietwagenkosten für ein Ersatzfahrzeug und Sachverständigengutachten. Der vorstehende Sachverhalt war nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung der Darstellungen zahlte der Tierhalterhaftpflichtversicherer des Beklagten etwa 50% des Schadens an den Kläger aufgrund möglicher Prozessrisiken, weil zunächst zwei Gefährdungshaftungen gegenüberstünden.

Dem Kläger genügte das nicht. Er klagte auf Erhalt der Differenz und behauptete nun, dass sein Fahrzeug noch gar nicht losgefahren sei. Insbesondere wurde dabei streitig diskutiert, ob der Kläger das Pferd ordnungsgemäß angebunden hätte und ob das Pferd erst beruhigt wird, bevor es verladen wird. Nachdem der Kläger den Kostenvorschuss für das Gutachten gezahlt hatte, bestätigte die Sachverständige beide Fragen im Sinne der Beklagten, wonach zur Transportsicherheit gehört, dass ein Pferd beruhigt wird, wenn es aufgeregt wird und bei ordnungsgemäßem Anbinden ein Pferd auch nicht steigen kann. Beklagtenseits wurde daraufhin eine unechte Eventualwiderklage erhoben mit dem Antrag, den Kläger zu verurteilen, das bereits vom Versicherer ausgezahlte Geld an diesen zurückzuzahlen.

Entscheidungsgründe

Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen, der Widerklage wurde stattgegeben. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen.

  1. Ein Anspruch des Klägers bestand nicht, weil ein etwaiger Anspruch aus Tiergefahr gemäß § 254 BGB ausgeschlossen war. Denn es oblag gerade dem Kläger, das Pferd für die Fahrt ordnungsgemäß zu sichern. Selbst dann, wenn Dritte die Sicherung vorgenommen hätten, hätte der Kläger dies kontrollieren und ggfls. nachjustieren müssen. Er war verantwortlich, ob nun als Tierhüter oder Transporteur.
  2. Hingegen war die Widerklage erfolgreich. Denn da der Kläger die volle Verantwortung trug, trat die Haftung aus Tierhalterhaftung vollständig zurück:

Auch wenn der Transporteur während des Transport des Tieres zum Tierhüter im Sinne des § 834 BGB wird, so bleibt ihm gegenüber die Tierhalterhaftung zwar grundsätzlich bestehen (vgl. LG Tübingen (3. Zivilkammer), Urteil vom 12.03.2021 – 3 O 28/19 = BeckRS 2021, 25689, Rn 25). Vorliegend war aber zu beachten, dass der Kläger vertraglich gegenüber den Beklagten zur ordnungsgemäßen Sicherung des Pferdes – auch zu dessen Schutz – verpflichtet war und dies darüber hinaus eine eigene Obliegenheit zum Schutze seiner Rechtsgüter darstellte wie unter anderem seinem Eigentum am Pferdeanhänger. Darüber hinaus traf ihn auch eine solche Pflicht zur Sicherung des Straßenverkehrs nach § 22 Abs. 1 StVO. Es war mithin die Pflicht und die Obliegenheit des Klägers, die sich durch das Hochsteigen des Pferdes konkret realisierte Tiergefahr durch eine ordnungsgemäße Sicherung des Tieres zu unterbinden. Allein durch die schuldhafte Pflichtverletzung des Klägers konnte sich die Tiergefahr hier realisieren. Eine Abwägung der Gefährdungshaftung der Beklagten mit dem genannten Verursachungsbeitrag des Klägers führt zu einem vollständigen Zurücktreten der Gefährdungshaftung aus § 833 BGB.

 




Hinterbliebenengeld – Übersicht (Stand 01/2025)

Michael PeusMichael Peus

Gesamttabelle
Eltern als Hinterbliebene Geschwister
Ehepartner Lebensgefährten
Kinder Andere als Hinterbliebene

Gesamttabelle

Betrag Hinterbliebener betragserhöhend betragsmindernd Todesgrund Entscheidung
0 anbändelnde Partnerschaft: kein ausreichendes Näheverhältnis erste Anbahnung des Verhältnisses ca. 25.11.2019, also knapp 2 Monate vor Tötung

Beziehung wurde beiderseits noch geheim gehalten

in der Woche vor der Tötung täglicher Besuch nebst Übernachtung

Tötungsdelikt am 08.02.2020 BGH, Beschluss vom 28.10.2021 – 4 StR 300/21
0 Tochter eines Getöteten Die Haftungsquote des Verstorbenen beträgt 100%.

Der Verstorbene verhielt sich grob verkehrswidrig. Daher tritt die einfache Betriebsgefahr des Schädigers hinter dem Verursachungsbeitrag des Geschädigten zurück.

Verkehrsunfall im März 2019; Haftung des Schädigers 0% LG Münster, Urt. v. 27.09.2021 ? 11 O 304/21
0 Mutter einer Getöteten kein Anspruch auf Hinterbliebenengeld, weil Schmerzensgeldanspruch höher ist und dem Hinterbliebenengeld vorgeht Mord am 29.06.2019 LG Bonn, Urteil vom 03.12.2019 ? 24 Ks 7/19
0 Schwipschwägerin kein ausreichendes Näheverhältnis enger Familienverbund

erhebliche gemeinsame Freizeitgestaltung

nicht verwandt

nicht verschwägert

kein gemeinsamer Haushalt

keine finanzielle Unterstützung

Verkehrsunfall am 14.09.2016 LG Limburg, Urteil vom 22.03.2019 – 2 O 177/18
0 Ehefrau eines Getöteten Die Haftungsquote des Verstorbenen beträgt 100%.

Der Verstorbene verhielt sich grob verkehrswidrig. Daher tritt die einfache Betriebsgefahr des Schädigers hinter dem Verursachungsbeitrag des Geschädigten zurück.

Verkehrsunfall im März 2019; Haftung des Schädigers 0% LG Münster, Urt. v. 27.09.2021 – 11 O 304/21
0 Ehemann; Näheverhältnis widerlegt seit 4 Jahren getrennt

Scheidungsantrag 1 Jahr vorher eingereicht

neue Beziehung des Ehemannes

Verkehrsunfall am 14.04.2018 LG Traunstein, Endurteil v. 11.02.2020, Az. 1 O 1047/19
0 Schwiegermutter einer Getöteten kein Anspruch auf Hinterbliebenengeld wegen Sperre nach §§ 104, 105 SGB VII Arbeitsunfall am 14.03.2018 BGH, Urt. v. 08.02.2022 ? VI ZR 3/21, Vorinstanz: LG Koblenz, Urteil vom 24. April 2020 ? 12 O 137/19
0 Nasciturus (Vater verstarb vor der Geburt) kein Näheverhältnis Nasciturus ist nach § 1 BGB noch nicht rechtsfähig; eine Ausnahme – wie in § 844 Abs. 2 BGB – hat der Gesetzgeber nicht gemacht; von einer ungewollten Regelungslücke ist nicht auszugehen. Verkehrsunfall in 2017 OLG München im Endurteil vom 05.08.2021, Az. 24 U 5354/20
0 Eltern eines 24 Jahre alten Getöteten Anspruch auf Hinterbliebenengeld aufgrund der Haftungsprivilegierung gem. § 105 SGB VII ausgeschlossen. Verkehrsunfall am 04.06.2018 LG Mainz, Urt. v. 02.09.2020 ? 5 O 249/19
0 Sohn einer Getöteten kein Anspruch auf Hinterbliebenengeld wegen des zeitlichen Anwendungsrahmens (ab 22.07.2017) Krebsbehandlung in 2015 OLG München im Endurteil vom 25.03.2021, Az. 1 U 1831/18
0 Angehörige nach § 844 Abs. 3 BGB; Näheverhältnis widerlegt Die Beziehung der Angehörigen zum Verstorbenen war ?gerade in den Jahren vor deren Tod als schwierig und nicht eng im Sinne eines regelmäßig gelebten persönlichen Kontakts und besonderen persönlichen Näheverhältnisses gestaltet?.

Allein Trauer über den Tod des Angehörigen genügt nicht.

Mord BGH, Beschluss vom 18.05.2020, Az. 6 StR 48/20
2.000 Vater eines 19-jährigen Verstorbenen 1998 Sohn geboren

2000 Mutter und Verstorbenen verlassen

2006 Umzug des Vaters; persönlicher Kontakt nur in Ferienzeit; dann: Kontaktabbruch; keine familiäre Vater-Sohn-Beziehung

2012: nach Versterben der Kindsmutter wieder Umgangskontakt; 2 Mal wöchentlich telefonischer Kontakt

2013: es beginnt wieder Umgangskontakt in Form monatlicher Umgangswochenenden und während der Schulferien

2016: im September letzter persönlicher Kontakt

09.09.2017: letzter Kontakt via Handy-Chat

Sohn war bereits erwachsen

Mord in 09/2017; Haftung des Schädigers 100% LG Osnabrück, Urteil vom 09. Januar 2019 ? 3 KLs 4/18
2.500 Lebensgefährtin d. Sohnes der Getöteten (seit 7 Jahren; gemeinsames Kind) FRAGLICH, ob überhaupt anspruchsberechtigt, jedenfalls reicht der erstinstanzliche Zuspruch

lediglich Fahrlässigkeit des Schädigers

erhebliches Eigenverschulden der Getöteten

Verkehrsunfall in 2020 OLG Brandenburg, Urteil vom 16.05.2024, Az. 12 U 173/23
3.000 Kinder nach Gesetzesintention weniger als Schockschadenschmerzensgeld

Mitverschulden

Verkehrsunfall; Haftung der Schädiger nur zu 1/3 LG Stuttgart, Urteil vom 08.09.2022, Az. 6 O 240/20
3.000 Ehefrau nach Gesetzesintention weniger als Schockschadenschmerzensgeld

Mitverschulden

Verkehrsunfall; Haftung der Schädiger nur zu 1/3 LG Stuttgart, Urteil vom 08.09.2022, Az. 6 O 240/20
3.000 Partnerin eines 22-jährigen Verstorbenen Vergleichsweise kurze Dauer der Partnerschaft (zwei Monate) Totschlag in 2020; Haftung des Schädigers 100% LG Münster, Urt. v. 07.09.2020 ? 2 Ks-30 Js 119/20-6/20
3.000 Schwiegertochter einer Verstorbenen Verkehrsunfall in 2018; Haftung des Schädigers 100% LG München II, Endurteil vom 17.05.2019 ? 12 O 4540/18
3333.,33 Mutter 2/3 Eigenverschulden des Verstorbenen, der unachtsam die Straße betreten hat Verkehrsunfall am 11.07.2021 OLG Celle, Urteil vom 18.12.2024, Az. 14 U 119/24
5.000 Bruder eines 60-jährigen Verstorbenen Miterleben des Unfalls und des Versterbens räumliche Entfernung sprach gegen besondere Nähe Verkehrsunfall Haftung des Schädigers 100% Landgericht Tübingen, Urteil vom 17. Mai 2019, Az. 3 O 108/18
5.000 Sohn einer Getöteten regelmäßiger persönlicher Kontakt

gemeinsame Feiern und Urlaube

Nachricht vom Tod erheblich getroffenSchwierigkeit, den Tod dem damals 3,5 Jahre alten Sohn zu vermitteln

eigenes Haus erbaut

eigenständige familie gegründet

mit beiden Beinen im Leben

lediglich Fahrlässigkeit des Schädigers

erhebliches Eigenverschulden der Verstorbenen

Verkehrsunfall in 2020 OLG Brandenburg, Urteil vom 16.05.2024, Az. 12 U 173/23
5.000 Sohn einer Verstorbenen 48 Jahre alt

bereits verheiratet

Verkehrsunfall in 2018; Haftung des Schädigers 100% LG München II, Endurteil vom 17.05.2019 ? 12 O 4540/18
5.000 Vater eines verstorbenen 20-Jährigen Alter des Verstorbenen

kein gemeinsamer Wohnsitz

Fahrlässigkeit auf Seiten des Beklagten

kurze Zeit vom Unfallzeitpunkt bis zum Eintritt des Todes

mindestens 50% Mitverschulden des Verstorbenen

Verkehrsunfall Haftung des Schädigers (maximal) 50% OLG Koblenz, Beschluss vom 31.08.2020 – 12 U 870/20
5.000 Schwester eines 60-jährigen Verstorbenen enge Verbindung im Kindesalter

Unternahmen noch als Erwachsene gemeinsame Reisen

gemeinsamen Urlaub für 2019 geplant

Näheverhältnis (Geschwister) ist auf niedriger Stufe anzusiedeln Mord in 08/2018 Haftung der Schädigerin 100% Landgericht München II, Urteil vom 18. Dezember 2020, Az. 1 Ks 31 Js 47130/18
5.000 57-jährige Tochter einer 89-jährigen Verstorbenen Näheverhältnis wird vermutet (Mutter-Tochter-Verhältnis) Elternteil bereits im vorgerückten Alter und bereits erwachsenes Kind: Natürlicher Verlust der Eltern hat sich zumindest abgezeichnet, Kind meist schon ausgezogen und hat selbst eine Familie gegründet.

Genugtuungsfunktion entfällt vollständig, Unfall wurde nicht vorsätzlich oder durch Leichtfertigkeit verursacht.

Todesursache selbst lag in dem Gesundheitszustand der Verstorbenen, der tödliche Verlauf wurde durch den Unfall nur angestoßen.

Bereits vorhandene Schadenanfälligkeit der Getöteten

Verkehrsunfall am 08.12.2019 LG Heidelberg, Urt. v. 19.01.2023 ? 5 O 93/21
5.000 Partner einer 20-jährigen Verstorbenen 3-4 Jahre Bekanntschaft vorhergehend

besonderes persönliches Näheverhältnis

Plan, einen Familienhausstand zu gründen

Partner überließ Verstorbener seinen Pkw

Deutlich kürzerer Zeitraum des Näheverhältnisses als in Vergleichsfällen

3-monatige Liebesbeziehung   Verkehrsunfall am 07.01.2022 Haftung des Schädigers 100% OLG Celle, Beschl. v. 21.09.2022 – 5 U 97/22; Vorinstanz: LG Hildesheim, Urt. v. 14.06.2022 ? 3 O 30/22
6.500 Schwester Schwester ist schwerbehindert und verlor eine wichtige Bezugsperson

erhöhte Betriebsgefahr des Traktors

Verstorbener hatte der Schwester Halt und Unterstützung bei Physio- und Reittherapie geboten

Mitverschulden durch Überholen bei unklarer Verkehrslage, also Mitverschulden und Betriebsgefahr des Fahrzeuges Verkehrsunfall in 2020; Haftung der Schädiger nur zu 2/3 OLG Celle Urteil vom 18.01.2024, Az. 5 U 172/21
6.500 Tochter eines Unfallopfers Tochter war erste Ansprechpartnerin des Vaters

Tochter trauerte noch 18 Monate nach Unfall um den Vater

Wohnorte knapp 150 km auseinander

grundsätzlich gewöhnliche Vater-Tochter-Beziehung

Verkehrsunfall in 2018 Haftung des Schädigers 100% Landgericht Flensburg, SCHLÜNDER: 1304-2019
7.500 Kinder eines 60-jährigen Verstorbenen alle Kinder schon über 20 Jahre alt

waren nicht auf Fürsorge des Verstorbenen angewiesen

waren in einem Alter, in dem man sich von dem Elternhaus allmählich löst

Verkehrsunfall Haftung des Schädigers 100% Landgericht Tübingen, Urteil vom 17. Mai 2019, Az. 3 O 108/18
7.500 Tochter einer 82-Jährigen grob fahrlässiges Verhalten der Schädiger Mutter war bereits 82 Jahre alt

Tochter war bereits 52 Jahre alt, hatte sich vom Elternhaus gelöst und eigene Familie gegründet

Verkehrsunfall im März 2020; Haftung des Schädigers 100% OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.08.2022, Az. 12 U 30/22
7.500 Kinder eines 60-jährigen Verstorbenen noch keine Schul- und Berufsabschlüsse

Alter der Kinder zwischen 14 und 19 Jahren

regelmäßiger Kontakt via Messenger

wechselseitige Besuche und Telefonate

lebten bei der Kindsmutter Mord in 08/2018 Haftung der Schädigerin 100% Landgericht München II, Urteil vom 18. Dezember 2020, Az. 1 Ks 31 Js 47130/18
8.000 Vater überdurchschnittliches seelisches Leid der Eltern

Eltern begleiteten das Verfahren in erheblichem Umfang

erhöhte Betriebsgefahr des abbiegenden Traktors

Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Verstorbenen

Eigenverschulden des Verstorbenen durch Überholen bei unklarer Verkehrslage

Verkehrsunfall; Haftung der Schädiger nur zu 2/3 OLG Celle Urteil vom 18.01.2024, Az. 5 U 172/21
8.000 Mutter überdurchschnittliches seelisches Leid der Eltern

Eltern begleiteten das Verfahren in erheblichem Umfang

erhöhte Betriebsgefahr des abbiegenden Traktors

Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Verstorbenen

Eigenverschulden des Verstorbenen durch Überholen bei unklarer Verkehrslage

Verkehrsunfall in 2020; Haftung der Schädiger nur zu 2/3 OLG Celle Urteil vom 18.01.2024, Az. 5 U 172/21
8.000 Schwiegermutter einer Verstorbenen besonders enges Verhältnis zwischen Schwiegermutter und Verstorbener (etwa Mutter-Tochter-Verhältnis) verstorbene Schwiegertochter gehört nicht zum engsten Kreis der Angehörigen Arbeitsunfall am 14.03.2018; Haftung des Schädigers 100% OLG Koblenz Urteil vom 21.12.2020 – 12 U 711/20
8.000 erwachsene Tochter einer Verstorbenen enges emotionales Verhältnis trotz räumlicher Distanz Töchter waren schon erwachsen Mord in 08/2019; Haftung des Schädigers 100% LG Münster Urteil vom 16.07.2020 ? 2 Ks-30 Js 206/19-23/19
10.000 Geschwister des 34-jährigen Getöteten Gelebtes Näheverhältnis entspricht dem zur Mutter.

Persönliche Beziehungen innerhalb der Familie waren trotz der räumlichen nicht unerheblichen Trennung eng. So eng, dass diese die Lebensgefährtin des Getöteten sofort nach der Tat aufnahmen und sie von der Familie bis heute unterstützt wird.

Mord am 14.09.2017 Haftung des Schädigers 100% LG Rottweil, Urt. v. 26.06.2018 ? 1 Ks 10 Js 10802/17
10.000 Tochter eines Verstorbenen Tochter war Ansprech- und Notfallkontaktperson des Verstorbenen

enge Bindung

nach dem Tod des Vaters: Schlafstörungen, Ängste beim Autofahren, Arbeitsplatzwechsel

Schockschaden

Verkehrsunfall in 12/2018 Haftung des Schädigers 100% Oberlandgericht Schleswig, Urteil vom 23.02.2021, Az. 7 U 149/20
10.000 Minderjährige Kinder der Getöteten Näheverhältnis wird gem. § 844 Abs. 3 S. 2 BGB vermutet.

Verloren die gesamte Familienstruktur.

S. P. verlor seine Mutter in sehr frühem Alter, in welchem eine Abhängigkeit zwischen Mutter und Kind besteht. Er war nicht in der Lage, die Tat zu begreifen und fragt bis heute nach seiner Mutter.

S. hat zumindest Teile der Tat mitangesehen.

Mord am 14.09.2017 Haftung des Schädigers 100% LG Rottweil, Urt. v. 26.06.2018 ? 1 Ks 10 Js 10802/17
10.000 Sohn Verschuldensgrad des Täters holzschnittartig begründete Leidenssituation Mord OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.11.2024 – 3 U 103/24
10.000 Eltern der Getöteten Näheverhältnis wird gem. § 844 Abs. 3 S. 2 BGB vermutet.

Leiden erheblich unter dem Verlust und können sich die Tat nicht erklären, da die Getötete dem Angeklagten unbekannt war.

Mord am 14.09.2017 Haftung des Schädigers 100% LG Rottweil, Urt. v. 26.06.2018 ? 1 Ks 10 Js 10802/17
10.000 Ehemann einer 45-Jährigen Regelbetrag Versterben in Psychiatrie; Haftung 100% LG Münster, Urteil vom 28.10.2021 – 111 O 75/19
10.000 Tochter eines Verstorbenen Kontakt durch monatliche Telefonate und Textnachrichten bis Januar 2020 (5 Monate vor Tod)

enge Bindung

kein gemeinsamer Hausstand

Tochter bereits erwachsen

keine persönlichen Treffen in den letzten Jahren

Tochter hatte keine Kenntnis von neuer Beziehung des Verstorbenen

Mord in 06/2020, Haftung des Schädigers 100% LG Amberg, Urteil vom 19.08.2021 – 11 Ks 100 Js 6315/20
10.000 Mutter einer Getöteten Aufgrund Angehörigenverhältnis nach gesetzlicher Vermutung gem. § 844 Abs. 3 BGB besonderes persönliches Näheverhältnis

Anerkenntnis des Angeklagten gem. § 406 Abs. 2 StPO

Mord am 27.10.2019 LG Mannheim, Urt. v. 15.07.20 ? 1 Ks 400 Js 35919/19
10.000 Mutter des 34-jährigen Getöteten Näheverhältnis wird gem. § 844 Abs. 3 S. 2 BGB vermutet. Mord am 14.09.2017 Haftung des Schädigers 100% LG Rottweil, Urt. v. 26.06.2018 ? 1 Ks 10 Js 10802/17
10.000 Schwester der Getöteten Verhältnis entspricht der Intensität nach dem Näheverhältnis zu den Eltern.

Persönliche Beziehungen waren in der Familie trotz nicht unerheblicher räumlicher Trennung eng.

Ständiger Kontakt und regelmäßige Besuche

Leidet erheblich unter dem Verlust und kann sich die Tat nicht erklären, da die Getötete dem Angeklagten unbekannt war.

Mord am 14.09.2017 Haftung des Schädigers 100% LG Rottweil, Urt. v. 26.06.2018 ? 1 Ks 10 Js 10802/17
10.000 Lebensgefährtin eines 34-jährigen Getöteten Näheverhältnis ergibt sich aus der tatsächlich gelebten sozialen Beziehung, die der Intensität entspricht, die in den nach § 844 Abs. 3 S. 2 BGB vermuteten Fällen typischerweise besteht.

Gemeinsamer Haushalt

Konnten sich aufgrund der bestehenden Ehe des Getöteten nicht verloben, wollten aber nach der Scheidung heiraten.

Antragstellerin war von ihrem getöteten Lebensgefährten schwanger.

Sie musste die Tat weitestgehend mit ansehen.

Leidet bis heute sehr unter dem Verlust.

Hat bislang noch keine Therapie durchgeführt, um für ihr ungeborenes Kind ?stark? zu sein und versucht die Tat zu verdrängen.

Verschulden des Angeklagten wiegt äußerst schwer; kein Mitverschulden des Getöteten.

Mord am 14.09.2017 Haftung des Schädigers 100% LG Rottweil, Urt. v. 26.06.2018 ? 1 Ks 10 Js 10802/17
10.000 Ehemann einer Verstorbenen 40 Ehejahre Unfalltod Haftung des Schädigers 100% Landgericht Wiesbaden, Beschluss vom 23.10.2018, Az. 3 O 219/18
10.000 Ehemann einer Getöteten Näheverhältnis wird gem. § 844 Abs. 3 S. 2 BGB vermutet.

Verloren die gesamte Familienstruktur; er war der arbeitende Elternteil, die Getötete kümmerte sich um die Kinder. Nunmehr musste er seine Arbeitsstelle aufgeben um sich um die Kinder zu kümmern und die Familie ist auf staatliche Unterstützungsleistungen angewiesen.

Kommt mit der Situation nicht zurecht.

Mord am 14.09.2017 Haftung des Schädigers 100% LG Rottweil, Urt. v. 26.06.2018 ? 1 Ks 10 Js 10802/17
10.000 Tochter (ca. 4 Jahre alt) einer Getöteten Aufgrund Angehörigenverhältnis nach gesetzlicher Vermutung gem. § 844 Abs. 3 BGB besonderes persönliches Näheverhältnis

Anerkenntnis des Angeklagten gem. § 406 Abs. 2 StPO

Mord am 27.10.2019 LG Mannheim, Urt. v. 15.07.20 ? 1 Ks 400 Js 35919/19
10.000 Kinder einer Getöteten das vorzeitig teils gestörte Verhältnis hatte sich normalisiert vorsätzliche Tötung im März 2021; 100% Haftung LG Wuppertal, Urteil vom 05.05.2022, Az. 25 Ks 10/21 (45 Js 30/21)
10.000 Ehemann der Verstorbenen 25 Ehejahre

gemeinsame Kinder

gemeinsamer Haushalt

Verkehrsunfall LG Köln, Urteil vom 13. Februar 2024 ? 30 O 411/22
12.000 Ehefrau eines Verstorbenen 30 Ehejahre

4 gemeinsame Kinder

klare aufgabenverteilung

Vertrauensverhältnis mit finanzieller Abhängigkeit vom Verstorbenen

grobe Fahrlässigkeit des Schädigers

seit 28 Jahren wurde das gemeinsame Hobby (Motorradfahren) nicht mehr ausgeübt

gemeinsame Aktivitäten erschöpften sich im Nordseeurlaub

Schädiger bereute und zahlte 2.000 ? schon im Strafverfahren

Verkehrsunfall; Haftung des Schädigers 100% LG TübingenUrteil vom 17. Mai 2019, Az. 3 O 108/18
12.000 Tochter (19 Jahre alt) eines Verstorbenen enge Vater-Tochter-Beziehung Verkehrsunfall in 2020; Haftung des Schädigers 100% OLG Köln, Urteil vom 05.05.2022, Az. 18 U 168/21
12.000 Tochter einer 77-jährigen Verstorbenen besonderes persönliches Näheverhältnis (Wohnungen nur 3 Kilometer auseinander)

jeden Sonntag gemeinsames Mittagessen

Besuche auch unter der Woche

während der Corona-Pandemie ganztätige gemeinsame Montage

Verstorbene hatte vor Jahren die Kinder der Tochter betreut

seelisches Leid erlitten

Durchschlafprobleme der Tochter nach dem Tod der Mutter

weitere Erhöhung wäre möglich gewesen, hätte die Tochter den Unfall miterlebt

aufgrund der Fitness der Mutter war das Alter kein Reduktionsgrund

da kein Mitverschulden vorlag, war dies auch kein Reduktionsgrund

Verkehrsunfall am 01.12.2020 OLG München, Hinweisbeschluss vom 19. März 2024 ? 24 U 541/24
12.500 Sohn einer Verstorbenen regelmäßiger persönlicher Kontakt zur Mutter mit vielen Besuchen

Sonntags Mittagessen bei Mutter

weitere Kontakte bei Familienfesten

letzte Begegnungen an beiden Wochenenden vor dem Versterben

Sohn ist schon erwachsen

kein gemeinsamer Haushalt

Mord in 06/2020; Haftung des Schädigers 100% LG Amberg, Urteil vom 19.08.2021, 11 Ks 100 Js 6315/20
15.000 Vater eines 12-jährigen Verstorbenen Verlust eines minderjährigen Kindes

es gab keine vom Leid ablenkende Bezugsperson mehr

erhebliche Schuld des Unfallverursachers

durch den Todesfall eingetretenes schwieriges Verhältnis zur Ehefrau

erhebliches psychisches Leiden des Hinterbliebenen

Verkehrsunfall in 2018; Haftung zu 100% OLG Celle, Urteil vom 24.08.2022, Az. 14 U 22/22
15.000 Sohn eines 63-jährigen Ermordeten enge Beziehung zum Vater

Intensivierung durch eigene Kinder des Sohnes und der Rolle des Verstorbenen als Großvater

Tötungsabsicht des Schädigers

gesteigertes Leid des Sohnes

Mord am 21.11.2020 LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 09.12.2021 – 5 Ks 103 Js 2698/20
15.000 Eltern einer 16-Jährigen Kläger haben Tochter verloren durch schuldhaftes Handeln des Schädigers

Tochter wurde vom LKW überrollt und erlitt schwere Verletzungen

Tochter war noch kurze Zeit bei Bewusstsein und wurde gerichtsmedizinisch untersucht

Kläger wissen um die Umstände und das – wenn auch kurze – Leiden ihrer Tochter

es war das einzige Kind (spätes Wunschkind)

das Kind war für die Eheleute erheblicher Teil des sozialen Umfelds

Verkehrsunfall LG Leipzig, 08.11.2019 – 05 O 758/19
15.000 Tochter einer 45-Jährigen erhöhtes Hinterbliebenengeld aufgrund vorsätzlicher Tötung Totschlag; Haftung zu 100% LG Regensburg, Urteil vom 16.12.2020, Ks 103 Js 28875/19
20.000 Mutter eines 6-jährigen Getöteten Näheverhältnis zum Sohn wird gem. § 844 Abs. 3 S. 2 BGB vermutet

Verlust des eigenen Kindes ist für ein Elternteil der schlimmste Verlust

Leidet bis heute sehr unter dem Verlust insb. ihres Sohnes.

Hat bislang noch keine Therapie durchgeführt, um für ihr ungeborenes Kind ?stark? zu sein und versucht die Tat zu verdrängen.

Verschulden des Angeklagten wiegt äußerst schwer; kein Mitverschulden des Getöteten.

Mord am 14.09.2017 Haftung des Schädigers 100% LG Rottweil, Urt. v. 26.06.2018 ? 1 Ks 10 Js 10802/17
20.000 Minderjährige Kinder des 34-jährigen Getöteten Näheverhältnis wird gem. § 844 Abs. 3 S. 2 BGB vermutet.

Waren auch nach der Trennung ihrer Eltern gern bei ihrem Vater.

Kamen mit der neuen Lebensgefährtin des Vaters sowie ihrem Sohn, der ebenfalls ermordet wurde, gut zurecht.

M. war noch zu jung um zu verstehen, warum sein Vater nicht mehr kommt.

V. wurde völlig aus der Bahn geworfen und weinte lange viel und es kam zu einem Leistungsabfall in der Schule; möglicherweise muss eine Klasse wiederholt werden.

D. hatte nach einem Streit nicht die Möglichkeit, sich mit seinem Vater auszusöhnen.

Mord am 14.09.2017 Haftung des Schädigers 100% LG Rottweil, Urt. v. 26.06.2018 ? 1 Ks 10 Js 10802/17
20.000 Vater eines 30-jährigen Getöteten Vater gehörte zum allerengsten Angehörigenkreis.

Getöteter hatte mit seinen 30 Jahren noch das Leben vor sich;

sehr inniges Verhältnis und regelmäßiger persönlicher Kontakt.

vorsätzliche Körperverletzung

Sühnefunktion

Körperverletzung mit Todesfolge am 29.09.2017 Haftung des Schädigers 100% LG Dessau-Roßlau, Urt. v. 22.10.2021 – 4 O 220/20
20.000 Ehefrau eines 63-jährigen Getöteten Getöteter war zentraler Lebensmittelpunkt

Tötung erfolgte absichtlich, daher höherer Verschuldensgrad

Trauer und seelisches Leid infolge des Verlustes nahestehender Personen aufgrund der vorsätzlichen Tötung intensiver

Mord am 21.11.2020 LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 09.12.2021 – 5 Ks 103 Js 2698/20
20.000 Kinder ( 1 – 11 Jahre alt) einer Ermordeten Tötung miterlebt

Verlust der Mutter in frühestem Kindesalter

Mutter war engste Bezugsperson

Totschlag im Juli 2021 LG Kassel, Urteil vom 24.08.2022, Az. 10 Ks 1690 Js 44771/21
25.000 Mutter eines Getöteten (ca. im Säuglings-Kleinkindalter) Hinterbliebenengeld geht in dem Schmerzensgeld aufgrund eines Schockschadens auf. Körperverletzung mit Todesfolge in 2017 LG Osnabrück, Urt. v. 05.05.2023 ? 1 O 1857/21

Gesamttabelle
Eltern als Hinterbliebene Geschwister
Ehepartner Lebensgefährten
Kinder Andere als Hinterbliebene

ELTERN als Hinterbliebene

Betrag Hinterbliebener betragserhöhend betragsmindernd Todesgrund Entscheidung
0 Mutter einer Getöteten kein Anspruch auf Hinterbliebenengeld, weil Schmerzensgeldanspruch höher ist und dem Hinterbliebenengeld vorgeht Mord am 29.06.2019 LG Bonn, Urteil vom 03.12.2019 ? 24 Ks 7/19
0 Eltern eines 24 Jahre alten Getöteten Anspruch auf Hinterbliebenengeld aufgrund der Haftungsprivilegierung gem. § 105 SGB VII ausgeschlossen. Verkehrsunfall am 04.06.2018 LG Mainz, Urt. v. 02.09.2020 ? 5 O 249/19
2.000 Vater eines 19-jährigen Verstorbenen 1998 Sohn geboren

2000 Mutter und Verstorbenen verlassen

2006 Umzug des Vaters; persönlicher Kontakt nur in Ferienzeit; dann: Kontaktabbruch; keine familiäre Vater-Sohn-Beziehung

2012: nach Versterben der Kindsmutter wieder Umgangskontakt; 2 Mal wöchentlich telefonischer Kontakt

2013: es beginnt wieder Umgangskontakt in Form monatlicher Umgangswochenenden und während der Schulferien

2016: im September letzter persönlicher Kontakt

09.09.2017: letzter Kontakt via Handy-Chat

Sohn war bereits erwachsen

Mord in 09/2017; Haftung des Schädigers 100% LG Osnabrück, Urteil vom 09. Januar 2019 ? 3 KLs 4/18
3333.,33 Mutter 2/3 Eigenverschulden des Verstorbenen, der unachtsam die Straße betreten hat Verkehrsunfall am 11.07.2021 OLG Celle, Urteil vom 18.12.2024, Az. 14 U 119/24
5.000 Vater eines verstorbenen 20-Jährigen Alter des Verstorbenen

kein gemeinsamer Wohnsitz

Fahrlässigkeit auf Seiten des Beklagten

kurze Zeit vom Unfallzeitpunkt bis zum Eintritt des Todes

mindestens 50% Mitverschulden des Verstorbenen

Verkehrsunfall Haftung des Schädigers (maximal) 50% OLG Koblenz, Beschluss vom 31.08.2020 – 12 U 870/20
8.000 Vater überdurchschnittliches seelisches Leid der Eltern

Eltern begleiteten das Verfahren in erheblichem Umfang

erhöhte Betriebsgefahr des abbiegenden Traktors

Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Verstorbenen

Eigenverschulden des Verstorbenen durch Überholen bei unklarer Verkehrslage

Verkehrsunfall; Haftung der Schädiger nur zu 2/3 OLG Celle Urteil vom 18.01.2024, Az. 5 U 172/21
8.000 Mutter überdurchschnittliches seelisches Leid der Eltern

Eltern begleiteten das Verfahren in erheblichem Umfang

erhöhte Betriebsgefahr des abbiegenden Traktors

Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Verstorbenen

Eigenverschulden des Verstorbenen durch Überholen bei unklarer Verkehrslage

Verkehrsunfall in 2020; Haftung der Schädiger nur zu 2/3 OLG Celle Urteil vom 18.01.2024, Az. 5 U 172/21
10.000 Eltern der Getöteten Näheverhältnis wird gem. § 844 Abs. 3 S. 2 BGB vermutet.

Leiden erheblich unter dem Verlust und können sich die Tat nicht erklären, da die Getötete dem Angeklagten unbekannt war.

Mord am 14.09.2017 Haftung des Schädigers 100% LG Rottweil, Urt. v. 26.06.2018 ? 1 Ks 10 Js 10802/17
10.000 Mutter einer Getöteten Aufgrund Angehörigenverhältnis nach gesetzlicher Vermutung gem. § 844 Abs. 3 BGB besonderes persönliches Näheverhältnis

Anerkenntnis des Angeklagten gem. § 406 Abs. 2 StPO

Mord am 27.10.2019 LG Mannheim, Urt. v. 15.07.20 ? 1 Ks 400 Js 35919/19
10.000 Mutter des 34-jährigen Getöteten Näheverhältnis wird gem. § 844 Abs. 3 S. 2 BGB vermutet. Mord am 14.09.2017 Haftung des Schädigers 100% LG Rottweil, Urt. v. 26.06.2018 ? 1 Ks 10 Js 10802/17
15.000 Vater eines 12-jährigen Verstorbenen Verlust eines minderjährigen Kindes

es gab keine vom Leid ablenkende Bezugsperson mehr

erhebliche Schuld des Unfallverursachers

durch den Todesfall eingetretenes schwieriges Verhältnis zur Ehefrau

erhebliches psychisches Leiden des Hinterbliebenen

Verkehrsunfall in 2018; Haftung zu 100% OLG Celle, Urteil vom 24.08.2022, Az. 14 U 22/22
15.000 Eltern einer 16-Jährigen Kläger haben Tochter verloren durch schuldhaftes Handeln des Schädigers

Tochter wurde vom LKW überrollt und erlitt schwere Verletzungen

Tochter war noch kurze Zeit bei Bewusstsein und wurde gerichtsmedizinisch untersucht

Kläger wissen um die Umstände und das – wenn auch kurze – Leiden ihrer Tochter

es war das einzige Kind (spätes Wunschkind)

das Kind war für die Eheleute erheblicher Teil des sozialen Umfelds

Verkehrsunfall LG Leipzig, 08.11.2019 – 05 O 758/19
20.000 Mutter eines 6-jährigen Getöteten Näheverhältnis zum Sohn wird gem. § 844 Abs. 3 S. 2 BGB vermutet

Verlust des eigenen Kindes ist für ein Elternteil der schlimmste Verlust

Leidet bis heute sehr unter dem Verlust insb. ihres Sohnes.

Hat bislang noch keine Therapie durchgeführt, um für ihr ungeborenes Kind ?stark? zu sein und versucht die Tat zu verdrängen.

Verschulden des Angeklagten wiegt äußerst schwer; kein Mitverschulden des Getöteten.

Mord am 14.09.2017 Haftung des Schädigers 100% LG Rottweil, Urt. v. 26.06.2018 ? 1 Ks 10 Js 10802/17
20.000 Vater eines 30-jährigen Getöteten Vater gehörte zum allerengsten Angehörigenkreis.

Getöteter hatte mit seinen 30 Jahren noch das Leben vor sich;

sehr inniges Verhältnis und regelmäßiger persönlicher Kontakt.

vorsätzliche Körperverletzung

Sühnefunktion

Körperverletzung mit Todesfolge am 29.09.2017 Haftung des Schädigers 100% LG Dessau-Roßlau, Urt. v. 22.10.2021 – 4 O 220/20
25.000 Mutter eines Getöteten (ca. im Säuglings-Kleinkindalter) Hinterbliebenengeld geht in dem Schmerzensgeld aufgrund eines Schockschadens auf. Körperverletzung mit Todesfolge in 2017 LG Osnabrück, Urt. v. 05.05.2023 ? 1 O 1857/21

Gesamttabelle
Eltern als Hinterbliebene Geschwister
Ehepartner Lebensgefährten
Kinder Andere als Hinterbliebene

Geschwister als Hinterbliebene

Betrag Hinterbliebener betragserhöhend betragsmindernd Todesgrund Entscheidung
5.000 Bruder eines 60-jährigen Verstorbenen Miterleben des Unfalls und des Versterbens räumliche Entfernung sprach gegen besondere Nähe Verkehrsunfall Haftung des Schädigers 100% Landgericht Tübingen, Urteil vom 17. Mai 2019, Az. 3 O 108/18
5.000 Schwester eines 60-jährigen Verstorbenen enge Verbindung im Kindesalter

Unternahmen noch als Erwachsene gemeinsame Reisen

gemeinsamen Urlaub für 2019 geplant

Näheverhältnis (Geschwister) ist auf niedriger Stufe anzusiedeln Mord in 08/2018 Haftung der Schädigerin 100% Landgericht München II, Urteil vom 18. Dezember 2020, Az. 1 Ks 31 Js 47130/18
6.500 Schwester Schwester ist schwerbehindert und verlor eine wichtige Bezugsperson

erhöhte Betriebsgefahr des Traktors

Verstorbener hatte der Schwester Halt und Unterstützung bei Physio- und Reittherapie geboten

Mitverschulden durch Überholen bei unklarer Verkehrslage, also Mitverschulden und Betriebsgefahr des Fahrzeuges Verkehrsunfall in 2020; Haftung der Schädiger nur zu 2/3 OLG Celle Urteil vom 18.01.2024, Az. 5 U 172/21
10.000 Geschwister des 34-jährigen Getöteten Gelebtes Näheverhältnis entspricht dem zur Mutter.

Persönliche Beziehungen innerhalb der Familie waren trotz der räumlichen nicht unerheblichen Trennung eng. So eng, dass diese die Lebensgefährtin des Getöteten sofort nach der Tat aufnahmen und sie von der Familie bis heute unterstützt wird.

Mord am 14.09.2017 Haftung des Schädigers 100% LG Rottweil, Urt. v. 26.06.2018 ? 1 Ks 10 Js 10802/17
10.000 Schwester der Getöteten Verhältnis entspricht der Intensität nach dem Näheverhältnis zu den Eltern.

Persönliche Beziehungen waren in der Familie trotz nicht unerheblicher räumlicher Trennung eng.

Ständiger Kontakt und regelmäßige Besuche

Leidet erheblich unter dem Verlust und kann sich die Tat nicht erklären, da die Getötete dem Angeklagten unbekannt war.

Mord am 14.09.2017 Haftung des Schädigers 100% LG Rottweil, Urt. v. 26.06.2018 ? 1 Ks 10 Js 10802/17

Gesamttabelle
Eltern als Hinterbliebene Geschwister
Ehepartner Lebensgefährten
Kinder Andere als Hinterbliebene

Ehepartner als Hinterbliebene

Betrag Hinterbliebener betragserhöhend betragsmindernd Todesgrund Entscheidung
0 Ehefrau eines Getöteten Die Haftungsquote des Verstorbenen beträgt 100%.

Der Verstorbene verhielt sich grob verkehrswidrig. Daher tritt die einfache Betriebsgefahr des Schädigers hinter dem Verursachungsbeitrag des Geschädigten zurück.

Verkehrsunfall im März 2019; Haftung des Schädigers 0% LG Münster, Urt. v. 27.09.2021 – 11 O 304/21
0 Ehemann; Näheverhältnis widerlegt seit 4 Jahren getrennt

Scheidungsantrag 1 Jahr vorher eingereicht

neue Beziehung des Ehemannes

Verkehrsunfall am 14.04.2018 LG Traunstein, Endurteil v. 11.02.2020, Az. 1 O 1047/19
3.000 Ehefrau nach Gesetzesintention weniger als Schockschadenschmerzensgeld

Mitverschulden

Verkehrsunfall; Haftung der Schädiger nur zu 1/3 LG Stuttgart, Urteil vom 08.09.2022, Az. 6 O 240/20
10.000 Ehemann einer 45-Jährigen Regelbetrag Versterben in Psychiatrie; Haftung 100% LG Münster, Urteil vom 28.10.2021 – 111 O 75/19
10.000 Ehemann einer Verstorbenen 40 Ehejahre Unfalltod Haftung des Schädigers 100% Landgericht Wiesbaden, Beschluss vom 23.10.2018, Az. 3 O 219/18
10.000 Ehemann einer Getöteten Näheverhältnis wird gem. § 844 Abs. 3 S. 2 BGB vermutet.

Verloren die gesamte Familienstruktur; er war der arbeitende Elternteil, die Getötete kümmerte sich um die Kinder. Nunmehr musste er seine Arbeitsstelle aufgeben um sich um die Kinder zu kümmern und die Familie ist auf staatliche Unterstützungsleistungen angewiesen.

Kommt mit der Situation nicht zurecht.

Mord am 14.09.2017 Haftung des Schädigers 100% LG Rottweil, Urt. v. 26.06.2018 ? 1 Ks 10 Js 10802/17
10.000 Ehemann der Verstorbenen 25 Ehejahre

gemeinsame Kinder

gemeinsamer Haushalt

Verkehrsunfall LG Köln, Urteil vom 13. Februar 2024 ? 30 O 411/22
12.000 Ehefrau eines Verstorbenen 30 Ehejahre

4 gemeinsame Kinder

klare aufgabenverteilung

Vertrauensverhältnis mit finanzieller Abhängigkeit vom Verstorbenen

grobe Fahrlässigkeit des Schädigers

seit 28 Jahren wurde das gemeinsame Hobby (Motorradfahren) nicht mehr ausgeübt

gemeinsame Aktivitäten erschöpften sich im Nordseeurlaub

Schädiger bereute und zahlte 2.000 ? schon im Strafverfahren

Verkehrsunfall; Haftung des Schädigers 100% LG TübingenUrteil vom 17. Mai 2019, Az. 3 O 108/18
20.000 Ehefrau eines 63-jährigen Getöteten Getöteter war zentraler Lebensmittelpunkt

Tötung erfolgte absichtlich, daher höherer Verschuldensgrad

Trauer und seelisches Leid infolge des Verlustes nahestehender Personen aufgrund der vorsätzlichen Tötung intensiver

Mord am 21.11.2020 LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 09.12.2021 – 5 Ks 103 Js 2698/20

Gesamttabelle
Eltern als Hinterbliebene Geschwister
Ehepartner Lebensgefährten
Kinder Andere als Hinterbliebene

Lebensgefährten als Hinterbliebene

Betrag Hinterbliebener betragserhöhend betragsmindernd Todesgrund Entscheidung
0 anbändelnde Partnerschaft: kein ausreichendes Näheverhältnis erste Anbahnung des Verhältnisses ca. 25.11.2019, also knapp 2 Monate vor Tötung

Beziehung wurde beiderseits noch geheim gehalten

in der Woche vor der Tötung täglicher Besuch nebst Übernachtung

Tötungsdelikt am 08.02.2020 BGH, Beschluss vom 28.10.2021 – 4 StR 300/21
3.000 Partnerin eines 22-jährigen Verstorbenen Vergleichsweise kurze Dauer der Partnerschaft (zwei Monate) Totschlag in 2020; Haftung des Schädigers 100% LG Münster, Urt. v. 07.09.2020 ? 2 Ks-30 Js 119/20-6/20
5.000 Partner einer 20-jährigen Verstorbenen 3-4 Jahre Bekanntschaft vorhergehend

besonderes persönliches Näheverhältnis

Plan, einen Familienhausstand zu gründen

Partner überließ Verstorbener seinen Pkw

Deutlich kürzerer Zeitraum des Näheverhältnisses als in Vergleichsfällen

3-monatige Liebesbeziehung   Verkehrsunfall am 07.01.2022 Haftung des Schädigers 100% OLG Celle, Beschl. v. 21.09.2022 – 5 U 97/22; Vorinstanz: LG Hildesheim, Urt. v. 14.06.2022 ? 3 O 30/22
10.000 Lebensgefährtin eines 34-jährigen Getöteten Näheverhältnis ergibt sich aus der tatsächlich gelebten sozialen Beziehung, die der Intensität entspricht, die in den nach § 844 Abs. 3 S. 2 BGB vermuteten Fällen typischerweise besteht.

Gemeinsamer Haushalt

Konnten sich aufgrund der bestehenden Ehe des Getöteten nicht verloben, wollten aber nach der Scheidung heiraten.

Antragstellerin war von ihrem getöteten Lebensgefährten schwanger.

Sie musste die Tat weitestgehend mit ansehen.

Leidet bis heute sehr unter dem Verlust.

Hat bislang noch keine Therapie durchgeführt, um für ihr ungeborenes Kind ?stark? zu sein und versucht die Tat zu verdrängen.

Verschulden des Angeklagten wiegt äußerst schwer; kein Mitverschulden des Getöteten.

Mord am 14.09.2017 Haftung des Schädigers 100% LG Rottweil, Urt. v. 26.06.2018 ? 1 Ks 10 Js 10802/17

Gesamttabelle
Eltern als Hinterbliebene Geschwister
Ehepartner Lebensgefährten
Kinder Andere als Hinterbliebene

Kinder als Hinterbliebene

Betrag Hinterbliebener betragserhöhend betragsmindernd Todesgrund Entscheidung
0 Tochter eines Getöteten Die Haftungsquote des Verstorbenen beträgt 100%.

Der Verstorbene verhielt sich grob verkehrswidrig. Daher tritt die einfache Betriebsgefahr des Schädigers hinter dem Verursachungsbeitrag des Geschädigten zurück.

Verkehrsunfall im März 2019; Haftung des Schädigers 0% LG Münster, Urt. v. 27.09.2021 ? 11 O 304/21
0 Nasciturus (Vater verstarb vor der Geburt) kein Näheverhältnis Nasciturus ist nach § 1 BGB noch nicht rechtsfähig; eine Ausnahme – wie in § 844 Abs. 2 BGB – hat der Gesetzgeber nicht gemacht; von einer ungewollten Regelungslücke ist nicht auszugehen. Verkehrsunfall in 2017 OLG München im Endurteil vom 05.08.2021, Az. 24 U 5354/20
0 Sohn einer Getöteten kein Anspruch auf Hinterbliebenengeld wegen des zeitlichen Anwendungsrahmens (ab 22.07.2017) Krebsbehandlung in 2015 OLG München im Endurteil vom 25.03.2021, Az. 1 U 1831/18
3.000 Kinder nach Gesetzesintention weniger als Schockschadenschmerzensgeld

Mitverschulden

Verkehrsunfall; Haftung der Schädiger nur zu 1/3 LG Stuttgart, Urteil vom 08.09.2022, Az. 6 O 240/20
5.000 Sohn einer Getöteten regelmäßiger persönlicher Kontakt

gemeinsame Feiern und Urlaube

Nachricht vom Tod erheblich getroffenSchwierigkeit, den Tod dem damals 3,5 Jahre alten Sohn zu vermitteln

eigenes Haus erbaut

eigenständige familie gegründet

mit beiden Beinen im Leben

lediglich Fahrlässigkeit des Schädigers

erhebliches Eigenverschulden der Verstorbenen

Verkehrsunfall in 2020 OLG Brandenburg, Urteil vom 16.05.2024, Az. 12 U 173/23
5.000 Sohn einer Verstorbenen 48 Jahre alt

bereits verheiratet

Verkehrsunfall in 2018; Haftung des Schädigers 100% LG München II, Endurteil vom 17.05.2019 ? 12 O 4540/18
5.000 57-jährige Tochter einer 89-jährigen Verstorbenen Näheverhältnis wird vermutet (Mutter-Tochter-Verhältnis) Elternteil bereits im vorgerückten Alter und bereits erwachsenes Kind: Natürlicher Verlust der Eltern hat sich zumindest abgezeichnet, Kind meist schon ausgezogen und hat selbst eine Familie gegründet.

Genugtuungsfunktion entfällt vollständig, Unfall wurde nicht vorsätzlich oder durch Leichtfertigkeit verursacht.

Todesursache selbst lag in dem Gesundheitszustand der Verstorbenen, der tödliche Verlauf wurde durch den Unfall nur angestoßen.

Bereits vorhandene Schadenanfälligkeit der Getöteten

Verkehrsunfall am 08.12.2019 LG Heidelberg, Urt. v. 19.01.2023 ? 5 O 93/21
6.500 Tochter eines Unfallopfers Tochter war erste Ansprechpartnerin des Vaters

Tochter trauerte noch 18 Monate nach Unfall um den Vater

Wohnorte knapp 150 km auseinander

grundsätzlich gewöhnliche Vater-Tochter-Beziehung

Verkehrsunfall in 2018 Haftung des Schädigers 100% Landgericht Flensburg, SCHLÜNDER: 1304-2019
7.500 Kinder eines 60-jährigen Verstorbenen alle Kinder schon über 20 Jahre alt

waren nicht auf Fürsorge des Verstorbenen angewiesen

waren in einem Alter, in dem man sich von dem Elternhaus allmählich löst

Verkehrsunfall Haftung des Schädigers 100% Landgericht Tübingen, Urteil vom 17. Mai 2019, Az. 3 O 108/18
7.500 Tochter einer 82-Jährigen grob fahrlässiges Verhalten der Schädiger Mutter war bereits 82 Jahre alt

Tochter war bereits 52 Jahre alt, hatte sich vom Elternhaus gelöst und eigene Familie gegründet

Verkehrsunfall im März 2020; Haftung des Schädigers 100% OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.08.2022, Az. 12 U 30/22
7.500 Kinder eines 60-jährigen Verstorbenen noch keine Schul- und Berufsabschlüsse

Alter der Kinder zwischen 14 und 19 Jahren

regelmäßiger Kontakt via Messenger

wechselseitige Besuche und Telefonate

lebten bei der Kindsmutter Mord in 08/2018 Haftung der Schädigerin 100% Landgericht München II, Urteil vom 18. Dezember 2020, Az. 1 Ks 31 Js 47130/18
8.000 erwachsene Tochter einer Verstorbenen enges emotionales Verhältnis trotz räumlicher Distanz Töchter waren schon erwachsen Mord in 08/2019; Haftung des Schädigers 100% LG Münster Urteil vom 16.07.2020 ? 2 Ks-30 Js 206/19-23/19
10.000 Tochter eines Verstorbenen Tochter war Ansprech- und Notfallkontaktperson des Verstorbenen

enge Bindung

nach dem Tod des Vaters: Schlafstörungen, Ängste beim Autofahren, Arbeitsplatzwechsel

Schockschaden

Verkehrsunfall in 12/2018 Haftung des Schädigers 100% Oberlandgericht Schleswig, Urteil vom 23.02.2021, Az. 7 U 149/20
10.000 Minderjährige Kinder der Getöteten Näheverhältnis wird gem. § 844 Abs. 3 S. 2 BGB vermutet.

Verloren die gesamte Familienstruktur.

S. P. verlor seine Mutter in sehr frühem Alter, in welchem eine Abhängigkeit zwischen Mutter und Kind besteht. Er war nicht in der Lage, die Tat zu begreifen und fragt bis heute nach seiner Mutter.

S. hat zumindest Teile der Tat mitangesehen.

Mord am 14.09.2017 Haftung des Schädigers 100% LG Rottweil, Urt. v. 26.06.2018 ? 1 Ks 10 Js 10802/17
10.000 Sohn Verschuldensgrad des Täters holzschnittartig begründete Leidenssituation Mord OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.11.2024 – 3 U 103/24
10.000 Tochter eines Verstorbenen Kontakt durch monatliche Telefonate und Textnachrichten bis Januar 2020 (5 Monate vor Tod)

enge Bindung

kein gemeinsamer Hausstand

Tochter bereits erwachsen

keine persönlichen Treffen in den letzten Jahren

Tochter hatte keine Kenntnis von neuer Beziehung des Verstorbenen

Mord in 06/2020, Haftung des Schädigers 100% LG Amberg, Urteil vom 19.08.2021 – 11 Ks 100 Js 6315/20
10.000 Tochter (ca. 4 Jahre alt) einer Getöteten Aufgrund Angehörigenverhältnis nach gesetzlicher Vermutung gem. § 844 Abs. 3 BGB besonderes persönliches Näheverhältnis

Anerkenntnis des Angeklagten gem. § 406 Abs. 2 StPO

Mord am 27.10.2019 LG Mannheim, Urt. v. 15.07.20 ? 1 Ks 400 Js 35919/19
10.000 Kinder einer Getöteten das vorzeitig teils gestörte Verhältnis hatte sich normalisiert vorsätzliche Tötung im März 2021; 100% Haftung LG Wuppertal, Urteil vom 05.05.2022, Az. 25 Ks 10/21 (45 Js 30/21)
12.000 Tochter (19 Jahre alt) eines Verstorbenen enge Vater-Tochter-Beziehung Verkehrsunfall in 2020; Haftung des Schädigers 100% OLG Köln, Urteil vom 05.05.2022, Az. 18 U 168/21
12.000 Tochter einer 77-jährigen Verstorbenen besonderes persönliches Näheverhältnis (Wohnungen nur 3 Kilometer auseinander)

jeden Sonntag gemeinsames Mittagessen

Besuche auch unter der Woche

während der Corona-Pandemie ganztätige gemeinsame Montage

Verstorbene hatte vor Jahren die Kinder der Tochter betreut

seelisches Leid erlitten

Durchschlafprobleme der Tochter nach dem Tod der Mutter

weitere Erhöhung wäre möglich gewesen, hätte die Tochter den Unfall miterlebt

aufgrund der Fitness der Mutter war das Alter kein Reduktionsgrund

da kein Mitverschulden vorlag, war dies auch kein Reduktionsgrund

Verkehrsunfall am 01.12.2020 OLG München, Hinweisbeschluss vom 19. März 2024 ? 24 U 541/24
12.500 Sohn einer Verstorbenen regelmäßiger persönlicher Kontakt zur Mutter mit vielen Besuchen

Sonntags Mittagessen bei Mutter

weitere Kontakte bei Familienfesten

letzte Begegnungen an beiden Wochenenden vor dem Versterben

Sohn ist schon erwachsen

kein gemeinsamer Haushalt

Mord in 06/2020; Haftung des Schädigers 100% LG Amberg, Urteil vom 19.08.2021, 11 Ks 100 Js 6315/20
15.000 Sohn eines 63-jährigen Ermordeten enge Beziehung zum Vater

Intensivierung durch eigene Kinder des Sohnes und der Rolle des Verstorbenen als Großvater

Tötungsabsicht des Schädigers

gesteigertes Leid des Sohnes

Mord am 21.11.2020 LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 09.12.2021 – 5 Ks 103 Js 2698/20
15.000 Tochter einer 45-Jährigen erhöhtes Hinterbliebenengeld aufgrund vorsätzlicher Tötung Totschlag; Haftung zu 100% LG Regensburg, Urteil vom 16.12.2020, Ks 103 Js 28875/19
20.000 Minderjährige Kinder des 34-jährigen Getöteten Näheverhältnis wird gem. § 844 Abs. 3 S. 2 BGB vermutet.

Waren auch nach der Trennung ihrer Eltern gern bei ihrem Vater.

Kamen mit der neuen Lebensgefährtin des Vaters sowie ihrem Sohn, der ebenfalls ermordet wurde, gut zurecht.

M. war noch zu jung um zu verstehen, warum sein Vater nicht mehr kommt.

V. wurde völlig aus der Bahn geworfen und weinte lange viel und es kam zu einem Leistungsabfall in der Schule; möglicherweise muss eine Klasse wiederholt werden.

D. hatte nach einem Streit nicht die Möglichkeit, sich mit seinem Vater auszusöhnen.

Mord am 14.09.2017 Haftung des Schädigers 100% LG Rottweil, Urt. v. 26.06.2018 ? 1 Ks 10 Js 10802/17
20.000 Kinder ( 1 – 11 Jahre alt) einer Ermordeten Tötung miterlebt

Verlust der Mutter in frühestem Kindesalter

Mutter war engste Bezugsperson

Totschlag im Juli 2021 LG Kassel, Urteil vom 24.08.2022, Az. 10 Ks 1690 Js 44771/21

Gesamttabelle
Eltern als Hinterbliebene Geschwister
Ehepartner Lebensgefährten
Kinder Andere als Hinterbliebene

Sonstige Personen als Hinterbliebene

Betrag Hinterbliebener betragserhöhend betragsmindernd Todesgrund Entscheidung
0 Schwipschwägerin kein ausreichendes Näheverhältnis enger Familienverbund

erhebliche gemeinsame Freizeitgestaltung

nicht verwandt

nicht verschwägert

kein gemeinsamer Haushalt

keine finanzielle Unterstützung

Verkehrsunfall am 14.09.2016 LG Limburg, Urteil vom 22.03.2019 – 2 O 177/18
0 Schwiegermutter einer Getöteten kein Anspruch auf Hinterbliebenengeld wegen Sperre nach §§ 104, 105 SGB VII Arbeitsunfall am 14.03.2018 BGH, Urt. v. 08.02.2022 ? VI ZR 3/21, Vorinstanz: LG Koblenz, Urteil vom 24. April 2020 ? 12 O 137/19
0 Angehörige nach § 844 Abs. 3 BGB; Näheverhältnis widerlegt Die Beziehung der Angehörigen zum Verstorbenen war ?gerade in den Jahren vor deren Tod als schwierig und nicht eng im Sinne eines regelmäßig gelebten persönlichen Kontakts und besonderen persönlichen Näheverhältnisses gestaltet?.

Allein Trauer über den Tod des Angehörigen genügt nicht.

Mord BGH, Beschluss vom 18.05.2020, Az. 6 StR 48/20
2.500 Lebensgefährtin d. Sohnes der Getöteten (seit 7 Jahren; gemeinsames Kind) FRAGLICH, ob überhaupt anspruchsberechtigt, jedenfalls reicht der erstinstanzliche Zuspruch

lediglich Fahrlässigkeit des Schädigers

erhebliches Eigenverschulden der Getöteten

Verkehrsunfall in 2020 OLG Brandenburg, Urteil vom 16.05.2024, Az. 12 U 173/23
3.000 Schwiegertochter einer Verstorbenen Verkehrsunfall in 2018; Haftung des Schädigers 100% LG München II, Endurteil vom 17.05.2019 ? 12 O 4540/18
8.000 Schwiegermutter einer Verstorbenen besonders enges Verhältnis zwischen Schwiegermutter und Verstorbener (etwa Mutter-Tochter-Verhältnis) verstorbene Schwiegertochter gehört nicht zum engsten Kreis der Angehörigen Arbeitsunfall am 14.03.2018; Haftung des Schädigers 100% OLG Koblenz Urteil vom 21.12.2020 – 12 U 711/20



Hinterbliebenengeld – Übersicht (Stand 12/2024)

Michael PeusMichael Peus

 

Gesamttabelle
Eltern als Hinterbliebene Geschwister
Ehepartner Lebensgefährten
Kinder Andere als Hinterbliebene

Gesamttabelle

 

Betrag Hinterbliebener betragserhöhend betragsmindernd Todesgrund Entscheidung
0 Angehörige nach § 844 Abs. 3 BGB; Näheverhältnis widerlegt Die Beziehung der Angehörigen zum Verstorbenen war ?gerade in den Jahren vor deren Tod als schwierig und nicht eng im Sinne eines regelmäßig gelebten persönlichen Kontakts und besonderen persönlichen Näheverhältnisses gestaltet?.

Allein Trauer über den Tod des Angehörigen genügt nicht.

Mord BGH, Beschluss vom 18.05.2020, Az. 6 StR 48/20
0 anbändelnde Partnerschaft: kein ausreichendes Näheverhältnis erste Anbahnung des Verhältnisses ca. 25.11.2019, also knapp 2 Monate vor Tötung

Beziehung wurde beiderseits noch geheim gehalten

in der Woche vor der Tötung täglicher Besuch nebst Übernachtung

Tötungsdelikt am 08.02.2020 BGH, Beschluss vom 28.10.2021 – 4 StR 300/21
0 Mutter einer Getöteten kein Anspruch auf Hinterbliebenengeld, weil Schmerzensgeldanspruch höher ist und dem Hinterbliebenengeld vorgeht Mord am 29.06.2019 LG Bonn, Urteil vom 03.12.2019 ? 24 Ks 7/19
0 Tochter eines Getöteten Die Haftungsquote des Verstorbenen beträgt 100%.

Der Verstorbene verhielt sich grob verkehrswidrig. Daher tritt die einfache Betriebsgefahr des Schädigers hinter dem Verursachungsbeitrag des Geschädigten zurück.

Verkehrsunfall im März 2019; Haftung des Schädigers 0% LG Münster, Urt. v. 27.09.2021 ? 11 O 304/21
0 Schwipschwägerin kein ausreichendes Näheverhältnis enger Familienverbund

erhebliche gemeinsame Freizeitgestaltung

nicht verwandt

nicht verschwägert

kein gemeinsamer Haushalt

keine finanzielle Unterstützung

Verkehrsunfall am 14.09.2016 LG Limburg, Urteil vom 22.03.2019 – 2 O 177/18
0 Ehemann; Näheverhältnis widerlegt seit 4 Jahren getrennt

Scheidungsantrag 1 Jahr vorher eingereicht

neue Beziehung des Ehemannes

Verkehrsunfall am 14.04.2018 LG Traunstein, Endurteil v. 11.02.2020, Az. 1 O 1047/19
0 Sohn einer Getöteten kein Anspruch auf Hinterbliebenengeld wegen des zeitlichen Anwendungsrahmens (ab 22.07.2017) Krebsbehandlung in 2015 OLG München im Endurteil vom 25.03.2021, Az. 1 U 1831/18
0 Nasciturus (Vater verstarb vor der Geburt) kein Näheverhältnis Nasciturus ist nach § 1 BGB noch nicht rechtsfähig; eine Ausnahme – wie in § 844 Abs. 2 BGB – hat der Gesetzgeber nicht gemacht; von einer ungewollten Regelungslücke ist nicht auszugehen. Verkehrsunfall in 2017 OLG München im Endurteil vom 05.08.2021, Az. 24 U 5354/20
0 Ehefrau eines Getöteten Die Haftungsquote des Verstorbenen beträgt 100%.

Der Verstorbene verhielt sich grob verkehrswidrig. Daher tritt die einfache Betriebsgefahr des Schädigers hinter dem Verursachungsbeitrag des Geschädigten zurück.

Verkehrsunfall im März 2019; Haftung des Schädigers 0% LG Münster, Urt. v. 27.09.2021 – 11 O 304/21
0 Schwiegermutter einer Getöteten kein Anspruch auf Hinterbliebenengeld wegen Sperre nach §§ 104, 105 SGB VII Arbeitsunfall am 14.03.2018 BGH, Urt. v. 08.02.2022 ? VI ZR 3/21, Vorinstanz: LG Koblenz, Urteil vom 24. April 2020 ? 12 O 137/19
0 Eltern eines 24 Jahre alten Getöteten Anspruch auf Hinterbliebenengeld aufgrund der Haftungsprivilegierung gem. § 105 SGB VII ausgeschlossen. Verkehrsunfall am 04.06.2018 LG Mainz, Urt. v. 02.09.2020 ? 5 O 249/19
2.000 Vater eines 19-jährigen Verstorbenen 1998 Sohn geboren

2000 Mutter und Verstorbenen verlassen

2006 Umzug des Vaters; persönlicher Kontakt nur in Ferienzeit; dann: Kontaktabbruch; keine familiäre Vater-Sohn-Beziehung

2012: nach Versterben der Kindsmutter wieder Umgangskontakt; 2 Mal wöchentlich telefonischer Kontakt

2013: es beginnt wieder Umgangskontakt in Form monatlicher Umgangswochenenden und während der Schulferien

2016: im September letzter persönlicher Kontakt

09.09.2017: letzter Kontakt via Handy-Chat

Sohn war bereits erwachsen

Mord in 09/2017; Haftung des Schädigers 100% LG Osnabrück, Urteil vom 09. Januar 2019 ? 3 KLs 4/18
2.500 Lebensgefährtin d. Sohnes der Getöteten (seit 7 Jahren; gemeinsames Kind) FRAGLICH, ob überhaupt anspruchsberechtigt, jedenfalls reicht der erstinstanzliche Zuspruch

lediglich Fahrlässigkeit des Schädigers

erhebliches Eigenverschulden der Getöteten

Verkehrsunfall in 2020 OLG Brandenburg, Urteil vom 16.05.2024, Az. 12 U 173/23
3.000 Kinder nach Gesetzesintention weniger als Schockschadenschmerzensgeld

Mitverschulden

Verkehrsunfall; Haftung der Schädiger nur zu 1/3 LG Stuttgart, Urteil vom 08.09.2022, Az. 6 O 240/20
3.000 Ehefrau nach Gesetzesintention weniger als Schockschadenschmerzensgeld

Mitverschulden

Verkehrsunfall; Haftung der Schädiger nur zu 1/3 LG Stuttgart, Urteil vom 08.09.2022, Az. 6 O 240/20
3.000 Partnerin eines 22-jährigen Verstorbenen Vergleichsweise kurze Dauer der Partnerschaft (zwei Monate) Totschlag in 2020; Haftung des Schädigers 100% LG Münster, Urt. v. 07.09.2020 ? 2 Ks-30 Js 119/20-6/20
3.000 Schwiegertochter einer Verstorbenen Verkehrsunfall in 2018; Haftung des Schädigers 100% LG München II, Endurteil vom 17.05.2019 ? 12 O 4540/18
5.000 Bruder eines 60-jährigen Verstorbenen Miterleben des Unfalls und des Versterbens räumliche Entfernung sprach gegen besondere Nähe Verkehrsunfall Haftung des Schädigers 100% Landgericht Tübingen, Urteil vom 17. Mai 2019, Az. 3 O 108/18
5.000 Sohn einer Verstorbenen 48 Jahre alt

bereits verheiratet

Verkehrsunfall in 2018; Haftung des Schädigers 100% LG München II, Endurteil vom 17.05.2019 ? 12 O 4540/18
5.000 Sohn einer Getöteten regelmäßiger persönlicher Kontakt

gemeinsame Feiern und Urlaube

Nachricht vom Tod erheblich getroffenSchwierigkeit, den Tod dem damals 3,5 Jahre alten Sohn zu vermitteln

eigenes Haus erbaut

eigenständige familie gegründet

mit beiden Beinen im Leben

lediglich Fahrlässigkeit des Schädigers

erhebliches Eigenverschulden der Verstorbenen

Verkehrsunfall in 2020 OLG Brandenburg, Urteil vom 16.05.2024, Az. 12 U 173/23
5.000 57-jährige Tochter einer 89-jährigen Verstorbenen Näheverhältnis wird vermutet (Mutter-Tochter-Verhältnis) Elternteil bereits im vorgerückten Alter und bereits erwachsenes Kind: Natürlicher Verlust der Eltern hat sich zumindest abgezeichnet, Kind meist schon ausgezogen und hat selbst eine Familie gegründet.

Genugtuungsfunktion entfällt vollständig, Unfall wurde nicht vorsätzlich oder durch Leichtfertigkeit verursacht.

Todesursache selbst lag in dem Gesundheitszustand der Verstorbenen, der tödliche Verlauf wurde durch den Unfall nur angestoßen.

Bereits vorhandene Schadenanfälligkeit der Getöteten

Verkehrsunfall am 08.12.2019 LG Heidelberg, Urt. v. 19.01.2023 ? 5 O 93/21
5.000 Vater eines verstorbenen 20-Jährigen Alter des Verstorbenen

kein gemeinsamer Wohnsitz

Fahrlässigkeit auf Seiten des Beklagten

kurze Zeit vom Unfallzeitpunkt bis zum Eintritt des Todes

mindestens 50% Mitverschulden des Verstorbenen

Verkehrsunfall Haftung des Schädigers (maximal) 50% OLG Koblenz, Beschluss vom 31.08.2020 – 12 U 870/20
5.000 Partner einer 20-jährigen Verstorbenen 3-4 Jahre Bekanntschaft vorhergehend

besonderes persönliches Näheverhältnis

Plan, einen Familienhausstand zu gründen

Partner überließ Verstorbener seinen Pkw

Deutlich kürzerer Zeitraum des Näheverhältnisses als in Vergleichsfällen

3-monatige Liebesbeziehung Verkehrsunfall am 07.01.2022 Haftung des Schädigers 100% OLG Celle, Beschl. v. 21.09.2022 – 5 U 97/22; Vorinstanz: LG Hildesheim, Urt. v. 14.06.2022 ? 3 O 30/22
5.000 Schwester eines 60-jährigen Verstorbenen enge Verbindung im Kindesalter

Unternahmen noch als Erwachsene gemeinsame Reisen

gemeinsamen Urlaub für 2019 geplant

Näheverhältnis (Geschwister) ist auf niedriger Stufe anzusiedeln Mord in 08/2018 Haftung der Schädigerin 100% Landgericht München II, Urteil vom 18. Dezember 2020, Az. 1 Ks 31 Js 47130/18
6.500 Schwester Schwester ist schwerbehindert und verlor eine wichtige Bezugsperson

erhöhte Betriebsgefahr des Traktors

Verstorbener hatte der Schwester Halt und Unterstützung bei Physio- und Reittherapie geboten

Mitverschulden durch Überholen bei unklarer Verkehrslage, also Mitverschulden und Betriebsgefahr des Fahrzeuges Verkehrsunfall in 2020; Haftung der Schädiger nur zu 2/3 OLG Celle Urteil vom 18.01.2024, Az. 5 U 172/21
6.500 Tochter eines Unfallopfers Tochter war erste Ansprechpartnerin des Vaters

Tochter trauerte noch 18 Monate nach Unfall um den Vater

Wohnorte knapp 150 km auseinander

grundsätzlich gewöhnliche Vater-Tochter-Beziehung

Verkehrsunfall in 2018 Haftung des Schädigers 100% Landgericht Flensburg, SCHLÜNDER: 1304-2019
7.500 Tochter einer 82-Jährigen grob fahrlässiges Verhalten der Schädiger Mutter war bereits 82 Jahre alt

Tochter war bereits 52 Jahre alt, hatte sich vom Elternhaus gelöst und eigene Familie gegründet

Verkehrsunfall im März 2020; Haftung des Schädigers 100% OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.08.2022, Az. 12 U 30/22
7.500 Kinder eines 60-jährigen Verstorbenen noch keine Schul- und Berufsabschlüsse

Alter der Kinder zwischen 14 und 19 Jahren

regelmäßiger Kontakt via Messenger

wechselseitige Besuche und Telefonate

lebten bei der Kindsmutter Mord in 08/2018 Haftung der Schädigerin 100% Landgericht München II, Urteil vom 18. Dezember 2020, Az. 1 Ks 31 Js 47130/18
7.500 Kinder eines 60-jährigen Verstorbenen alle Kinder schon über 20 Jahre alt

waren nicht auf Fürsorge des Verstorbenen angewiesen

waren in einem Alter, in dem man sich von dem Elternhaus allmählich löst

Verkehrsunfall Haftung des Schädigers 100% Landgericht Tübingen, Urteil vom 17. Mai 2019, Az. 3 O 108/18
8.000 Mutter überdurchschnittliches seelisches Leid der Eltern

Eltern begleiteten das Verfahren in erheblichem Umfang

erhöhte Betriebsgefahr des abbiegenden Traktors

Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Verstorbenen

Eigenverschulden des Verstorbenen durch Überholen bei unklarer Verkehrslage

Verkehrsunfall in 2020; Haftung der Schädiger nur zu 2/3 OLG Celle Urteil vom 18.01.2024, Az. 5 U 172/21
8.000 Vater überdurchschnittliches seelisches Leid der Eltern

Eltern begleiteten das Verfahren in erheblichem Umfang

erhöhte Betriebsgefahr des abbiegenden Traktors

Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Verstorbenen

Eigenverschulden des Verstorbenen durch Überholen bei unklarer Verkehrslage

Verkehrsunfall; Haftung der Schädiger nur zu 2/3 OLG Celle Urteil vom 18.01.2024, Az. 5 U 172/21
8.000 Schwiegermutter einer Verstorbenen besonders enges Verhältnis zwischen Schwiegermutter und Verstorbener (etwa Mutter-Tochter-Verhältnis) verstorbene Schwiegertochter gehört nicht zum engsten Kreis der Angehörigen Arbeitsunfall am 14.03.2018; Haftung des Schädigers 100% OLG Koblenz Urteil vom 21.12.2020 – 12 U 711/20
8.000 erwachsene Tochter einer Verstorbenen enges emotionales Verhältnis trotz räumlicher Distanz Töchter waren schon erwachsen Mord in 08/2019; Haftung des Schädigers 100% LG Münster Urteil vom 16.07.2020 ? 2 Ks-30 Js 206/19-23/19
10.000 Tochter eines Verstorbenen Tochter war Ansprech- und Notfallkontaktperson des Verstorbenen

enge Bindung

nach dem Tod des Vaters: Schlafstörungen, Ängste beim Autofahren, Arbeitsplatzwechsel

Schockschaden

Verkehrsunfall in 12/2018 Haftung des Schädigers 100% Oberlandgericht Schleswig, Urteil vom 23.02.2021, Az. 7 U 149/20
10.000 Ehemann einer 45-Jährigen Regelbetrag Versterben in Psychiatrie; Haftung 100% LG Münster, Urteil vom 28.10.2021 – 111 O 75/19
10.000 Minderjährige Kinder der Getöteten Näheverhältnis wird gem. § 844 Abs. 3 S. 2 BGB vermutet.

Verloren die gesamte Familienstruktur.

S. P. verlor seine Mutter in sehr frühem Alter, in welchem eine Abhängigkeit zwischen Mutter und Kind besteht. Er war nicht in der Lage, die Tat zu begreifen und fragt bis heute nach seiner Mutter.

S. hat zumindest Teile der Tat mitangesehen.

Mord am 14.09.2017 Haftung des Schädigers 100% LG Rottweil, Urt. v. 26.06.2018 ? 1 Ks 10 Js 10802/17
10.000 Tochter eines Verstorbenen Kontakt durch monatliche Telefonate und Textnachrichten bis Januar 2020 (5 Monate vor Tod)

enge Bindung

kein gemeinsamer Hausstand

Tochter bereits erwachsen

keine persönlichen Treffen in den letzten Jahren

Tochter hatte keine Kenntnis von neuer Beziehung des Verstorbenen

Mord in 06/2020, Haftung des Schädigers 100% LG Amberg, Urteil vom 19.08.2021 – 11 Ks 100 Js 6315/20
10.000 Eltern der Getöteten Näheverhältnis wird gem. § 844 Abs. 3 S. 2 BGB vermutet.

Leiden erheblich unter dem Verlust und können sich die Tat nicht erklären, da die Getötete dem Angeklagten unbekannt war.

Mord am 14.09.2017 Haftung des Schädigers 100% LG Rottweil, Urt. v. 26.06.2018 ? 1 Ks 10 Js 10802/17
10.000 Mutter einer Getöteten Aufgrund Angehörigenverhältnis nach gesetzlicher Vermutung gem. § 844 Abs. 3 BGB besonderes persönliches Näheverhältnis

Anerkenntnis des Angeklagten gem. § 406 Abs. 2 StPO

Mord am 27.10.2019 LG Mannheim, Urt. v. 15.07.20 ? 1 Ks 400 Js 35919/19
10.000 Sohn Verschuldensgrad des Täters holzschnittartig begründete Leidenssituation Mord OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.11.2024 – 3 U 103/24
10.000 Geschwister des 34-jährigen Getöteten Gelebtes Näheverhältnis entspricht dem zur Mutter.

Persönliche Beziehungen innerhalb der Familie waren trotz der räumlichen nicht unerheblichen Trennung eng. So eng, dass diese die Lebensgefährtin des Getöteten sofort nach der Tat aufnahmen und sie von der Familie bis heute unterstützt wird.

Mord am 14.09.2017 Haftung des Schädigers 100% LG Rottweil, Urt. v. 26.06.2018 ? 1 Ks 10 Js 10802/17
10.000 Ehemann der Verstorbenen 25 Ehejahre

gemeinsame Kinder

gemeinsamer Haushalt

Verkehrsunfall LG Köln, Urteil vom 13. Februar 2024 ? 30 O 411/22
10.000 Schwester der Getöteten Verhältnis entspricht der Intensität nach dem Näheverhältnis zu den Eltern.

Persönliche Beziehungen waren in der Familie trotz nicht unerheblicher räumlicher Trennung eng.

Ständiger Kontakt und regelmäßige Besuche

Leidet erheblich unter dem Verlust und kann sich die Tat nicht erklären, da die Getötete dem Angeklagten unbekannt war.

Mord am 14.09.2017 Haftung des Schädigers 100% LG Rottweil, Urt. v. 26.06.2018 ? 1 Ks 10 Js 10802/17
10.000 Mutter des 34-jährigen Getöteten Näheverhältnis wird gem. § 844 Abs. 3 S. 2 BGB vermutet. Mord am 14.09.2017 Haftung des Schädigers 100% LG Rottweil, Urt. v. 26.06.2018 ? 1 Ks 10 Js 10802/17
10.000 Ehemann einer Getöteten Näheverhältnis wird gem. § 844 Abs. 3 S. 2 BGB vermutet.

Verloren die gesamte Familienstruktur; er war der arbeitende Elternteil, die Getötete kümmerte sich um die Kinder. Nunmehr musste er seine Arbeitsstelle aufgeben um sich um die Kinder zu kümmern und die Familie ist auf staatliche Unterstützungsleistungen angewiesen.

Kommt mit der Situation nicht zurecht.

Mord am 14.09.2017 Haftung des Schädigers 100% LG Rottweil, Urt. v. 26.06.2018 ? 1 Ks 10 Js 10802/17
10.000 Ehemann einer Verstorbenen 40 Ehejahre Unfalltod Haftung des Schädigers 100% Landgericht Wiesbaden, Beschluss vom 23.10.2018, Az. 3 O 219/18
10.000 Lebensgefährtin eines 34-jährigen Getöteten Näheverhältnis ergibt sich aus der tatsächlich gelebten sozialen Beziehung, die der Intensität entspricht, die in den nach § 844 Abs. 3 S. 2 BGB vermuteten Fällen typischerweise besteht.

Gemeinsamer Haushalt

Konnten sich aufgrund der bestehenden Ehe des Getöteten nicht verloben, wollten aber nach der Scheidung heiraten.

Antragstellerin war von ihrem getöteten Lebensgefährten schwanger.

Sie musste die Tat weitestgehend mit ansehen.

Leidet bis heute sehr unter dem Verlust.

Hat bislang noch keine Therapie durchgeführt, um für ihr ungeborenes Kind ?stark? zu sein und versucht die Tat zu verdrängen.

Verschulden des Angeklagten wiegt äußerst schwer; kein Mitverschulden des Getöteten.

Mord am 14.09.2017 Haftung des Schädigers 100% LG Rottweil, Urt. v. 26.06.2018 ? 1 Ks 10 Js 10802/17
10.000 Kinder einer Getöteten das vorzeitig teils gestörte Verhältnis hatte sich normalisiert vorsätzliche Tötung im März 2021; 100% Haftung LG Wuppertal, Urteil vom 05.05.2022, Az. 25 Ks 10/21 (45 Js 30/21)
10.000 Tochter (ca. 4 Jahre alt) einer Getöteten Aufgrund Angehörigenverhältnis nach gesetzlicher Vermutung gem. § 844 Abs. 3 BGB besonderes persönliches Näheverhältnis

Anerkenntnis des Angeklagten gem. § 406 Abs. 2 StPO

Mord am 27.10.2019 LG Mannheim, Urt. v. 15.07.20 ? 1 Ks 400 Js 35919/19
12.000 Ehefrau eines Verstorbenen 30 Ehejahre

4 gemeinsame Kinder

klare aufgabenverteilung

Vertrauensverhältnis mit finanzieller Abhängigkeit vom Verstorbenen

grobe Fahrlässigkeit des Schädigers

seit 28 Jahren wurde das gemeinsame Hobby (Motorradfahren) nicht mehr ausgeübt

gemeinsame Aktivitäten erschöpften sich im Nordseeurlaub

Schädiger bereute und zahlte 2.000 ? schon im Strafverfahren

Verkehrsunfall; Haftung des Schädigers 100% LG TübingenUrteil vom 17. Mai 2019, Az. 3 O 108/18
12.000 Tochter (19 Jahre alt) eines Verstorbenen enge Vater-Tochter-Beziehung Verkehrsunfall in 2020; Haftung des Schädigers 100% OLG Köln, Urteil vom 05.05.2022, Az. 18 U 168/21
12.000 Tochter einer 77-jährigen Verstorbenen besonderes persönliches Näheverhältnis (Wohnungen nur 3 Kilometer auseinander)

jeden Sonntag gemeinsames Mittagessen

Besuche auch unter der Woche

während der Corona-Pandemie ganztätige gemeinsame Montage

Verstorbene hatte vor Jahren die Kinder der Tochter betreut

seelisches Leid erlitten

Durchschlafprobleme der Tochter nach dem Tod der Mutter

weitere Erhöhung wäre möglich gewesen, hätte die Tochter den Unfall miterlebt

aufgrund der Fitness der Mutter war das Alter kein Reduktionsgrund

da kein Mitverschulden vorlag, war dies auch kein Reduktionsgrund

Verkehrsunfall am 01.12.2020 OLG München, Hinweisbeschluss vom 19. März 2024 ? 24 U 541/24
12.500 Sohn einer Verstorbenen regelmäßiger persönlicher Kontakt zur Mutter mit vielen Besuchen

Sonntags Mittagessen bei Mutter

weitere Kontakte bei Familienfesten

letzte Begegnungen an beiden Wochenenden vor dem Versterben

Sohn ist schon erwachsen

kein gemeinsamer Haushalt

Mord in 06/2020; Haftung des Schädigers 100% LG Amberg, Urteil vom 19.08.2021, 11 Ks 100 Js 6315/20
15.000 Eltern einer 16-Jährigen Kläger haben Tochter verloren durch schuldhaftes Handeln des Schädigers

Tochter wurde vom LKW überrollt und erlitt schwere Verletzungen

Tochter war noch kurze Zeit bei Bewusstsein und wurde gerichtsmedizinisch untersucht

Kläger wissen um die Umstände und das – wenn auch kurze – Leiden ihrer Tochter

es war das einzige Kind (spätes Wunschkind)

das Kind war für die Eheleute erheblicher Teil des sozialen Umfelds

Verkehrsunfall LG Leipzig, 08.11.2019 – 05 O 758/19
15.000 Tochter einer 45-Jährigen erhöhtes Hinterbliebenengeld aufgrund vorsätzlicher Tötung Totschlag; Haftung zu 100% LG Regensburg, Urteil vom 16.12.2020, Ks 103 Js 28875/19
15.000 Sohn eines 63-jährigen Ermordeten enge Beziehung zum Vater

Intensivierung durch eigene Kinder des Sohnes und der Rolle des Verstorbenen als Großvater

Tötungsabsicht des Schädigers

gesteigertes Leid des Sohnes

Mord am 21.11.2020 LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 09.12.2021 – 5 Ks 103 Js 2698/20
15.000 Vater eines 12-jährigen Verstorbenen Verlust eines minderjährigen Kindes

es gab keine vom Leid ablenkende Bezugsperson mehr

erhebliche Schuld des Unfallverursachers

durch den Todesfall eingetretenes schwieriges Verhältnis zur Ehefrau

erhebliches psychisches Leiden des Hinterbliebenen

Verkehrsunfall in 2018; Haftung zu 100% OLG Celle, Urteil vom 24.08.2022, Az. 14 U 22/22
20.000 Mutter eines 6-jährigen Getöteten Näheverhältnis zum Sohn wird gem. § 844 Abs. 3 S. 2 BGB vermutet

Verlust des eigenen Kindes ist für ein Elternteil der schlimmste Verlust

Leidet bis heute sehr unter dem Verlust insb. ihres Sohnes.

Hat bislang noch keine Therapie durchgeführt, um für ihr ungeborenes Kind ?stark? zu sein und versucht die Tat zu verdrängen.

Verschulden des Angeklagten wiegt äußerst schwer; kein Mitverschulden des Getöteten.

Mord am 14.09.2017 Haftung des Schädigers 100% LG Rottweil, Urt. v. 26.06.2018 ? 1 Ks 10 Js 10802/17
20.000 Ehefrau eines 63-jährigen Getöteten Getöteter war zentraler Lebensmittelpunkt

Tötung erfolgte absichtlich, daher höherer Verschuldensgrad

Trauer und seelisches Leid infolge des Verlustes nahestehender Personen aufgrund der vorsätzlichen Tötung intensiver

Mord am 21.11.2020 LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 09.12.2021 – 5 Ks 103 Js 2698/20
20.000 Minderjährige Kinder des 34-jährigen Getöteten Näheverhältnis wird gem. § 844 Abs. 3 S. 2 BGB vermutet.

Waren auch nach der Trennung ihrer Eltern gern bei ihrem Vater.

Kamen mit der neuen Lebensgefährtin des Vaters sowie ihrem Sohn, der ebenfalls ermordet wurde, gut zurecht.

M. war noch zu jung um zu verstehen, warum sein Vater nicht mehr kommt.

V. wurde völlig aus der Bahn geworfen und weinte lange viel und es kam zu einem Leistungsabfall in der Schule; möglicherweise muss eine Klasse wiederholt werden.

D. hatte nach einem Streit nicht die Möglichkeit, sich mit seinem Vater auszusöhnen.

Mord am 14.09.2017 Haftung des Schädigers 100% LG Rottweil, Urt. v. 26.06.2018 ? 1 Ks 10 Js 10802/17
20.000 Kinder ( 1 – 11 Jahre alt) einer Ermordeten Tötung miterlebt

Verlust der Mutter in frühestem Kindesalter

Mutter war engste Bezugsperson

Totschlag im Juli 2021 LG Kassel, Urteil vom 24.08.2022, Az. 10 Ks 1690 Js 44771/21
20.000 Vater eines 30-jährigen Getöteten Vater gehörte zum allerengsten Angehörigenkreis.

Getöteter hatte mit seinen 30 Jahren noch das Leben vor sich;

sehr inniges Verhältnis und regelmäßiger persönlicher Kontakt.

vorsätzliche Körperverletzung

Sühnefunktion

Körperverletzung mit Todesfolge am 29.09.2017 Haftung des Schädigers 100% LG Dessau-Roßlau, Urt. v. 22.10.2021 – 4 O 220/20
25.000 Mutter eines Getöteten (ca. im Säuglings-Kleinkindalter) Hinterbliebenengeld geht in dem Schmerzensgeld aufgrund eines Schockschadens auf. Körperverletzung mit Todesfolge in 2017 LG Osnabrück, Urt. v. 05.05.2023 ? 1 O 1857/21

 

Gesamttabelle
Eltern als Hinterbliebene Geschwister
Ehepartner Lebensgefährten
Kinder Andere als Hinterbliebene

ELTERN als Hinterbliebene

 

Betrag Hinterbliebener betragserhöhend betragsmindernd Todesgrund Entscheidung
0 Mutter einer Getöteten kein Anspruch auf Hinterbliebenengeld, weil Schmerzensgeldanspruch höher ist und dem Hinterbliebenengeld vorgeht Mord am 29.06.2019 LG Bonn, Urteil vom 03.12.2019 ? 24 Ks 7/19
0 Eltern eines 24 Jahre alten Getöteten Anspruch auf Hinterbliebenengeld aufgrund der Haftungsprivilegierung gem. § 105 SGB VII ausgeschlossen. Verkehrsunfall am 04.06.2018 LG Mainz, Urt. v. 02.09.2020 ? 5 O 249/19
2.000 Vater eines 19-jährigen Verstorbenen 1998 Sohn geboren

2000 Mutter und Verstorbenen verlassen

2006 Umzug des Vaters; persönlicher Kontakt nur in Ferienzeit; dann: Kontaktabbruch; keine familiäre Vater-Sohn-Beziehung

2012: nach Versterben der Kindsmutter wieder Umgangskontakt; 2 Mal wöchentlich telefonischer Kontakt

2013: es beginnt wieder Umgangskontakt in Form monatlicher Umgangswochenenden und während der Schulferien

2016: im September letzter persönlicher Kontakt

09.09.2017: letzter Kontakt via Handy-Chat

Sohn war bereits erwachsen

Mord in 09/2017; Haftung des Schädigers 100% LG Osnabrück, Urteil vom 09. Januar 2019 ? 3 KLs 4/18
5.000 Vater eines verstorbenen 20-Jährigen Alter des Verstorbenen

kein gemeinsamer Wohnsitz

Fahrlässigkeit auf Seiten des Beklagten

kurze Zeit vom Unfallzeitpunkt bis zum Eintritt des Todes

mindestens 50% Mitverschulden des Verstorbenen

Verkehrsunfall Haftung des Schädigers (maximal) 50% OLG Koblenz, Beschluss vom 31.08.2020 – 12 U 870/20
8.000 Mutter überdurchschnittliches seelisches Leid der Eltern

Eltern begleiteten das Verfahren in erheblichem Umfang

erhöhte Betriebsgefahr des abbiegenden Traktors

Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Verstorbenen

Eigenverschulden des Verstorbenen durch Überholen bei unklarer Verkehrslage

Verkehrsunfall in 2020; Haftung der Schädiger nur zu 2/3 OLG Celle Urteil vom 18.01.2024, Az. 5 U 172/21
8.000 Vater überdurchschnittliches seelisches Leid der Eltern

Eltern begleiteten das Verfahren in erheblichem Umfang

erhöhte Betriebsgefahr des abbiegenden Traktors

Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Verstorbenen

Eigenverschulden des Verstorbenen durch Überholen bei unklarer Verkehrslage

Verkehrsunfall; Haftung der Schädiger nur zu 2/3 OLG Celle Urteil vom 18.01.2024, Az. 5 U 172/21
10.000 Eltern der Getöteten Näheverhältnis wird gem. § 844 Abs. 3 S. 2 BGB vermutet.

Leiden erheblich unter dem Verlust und können sich die Tat nicht erklären, da die Getötete dem Angeklagten unbekannt war.

Mord am 14.09.2017 Haftung des Schädigers 100% LG Rottweil, Urt. v. 26.06.2018 ? 1 Ks 10 Js 10802/17
10.000 Mutter einer Getöteten Aufgrund Angehörigenverhältnis nach gesetzlicher Vermutung gem. § 844 Abs. 3 BGB besonderes persönliches Näheverhältnis

Anerkenntnis des Angeklagten gem. § 406 Abs. 2 StPO

Mord am 27.10.2019 LG Mannheim, Urt. v. 15.07.20 ? 1 Ks 400 Js 35919/19
10.000 Mutter des 34-jährigen Getöteten Näheverhältnis wird gem. § 844 Abs. 3 S. 2 BGB vermutet. Mord am 14.09.2017 Haftung des Schädigers 100% LG Rottweil, Urt. v. 26.06.2018 ? 1 Ks 10 Js 10802/17
15.000 Eltern einer 16-Jährigen Kläger haben Tochter verloren durch schuldhaftes Handeln des Schädigers

Tochter wurde vom LKW überrollt und erlitt schwere Verletzungen

Tochter war noch kurze Zeit bei Bewusstsein und wurde gerichtsmedizinisch untersucht

Kläger wissen um die Umstände und das – wenn auch kurze – Leiden ihrer Tochter

es war das einzige Kind (spätes Wunschkind)

das Kind war für die Eheleute erheblicher Teil des sozialen Umfelds

Verkehrsunfall LG Leipzig, 08.11.2019 – 05 O 758/19
15.000 Vater eines 12-jährigen Verstorbenen Verlust eines minderjährigen Kindes

es gab keine vom Leid ablenkende Bezugsperson mehr

erhebliche Schuld des Unfallverursachers

durch den Todesfall eingetretenes schwieriges Verhältnis zur Ehefrau

erhebliches psychisches Leiden des Hinterbliebenen

Verkehrsunfall in 2018; Haftung zu 100% OLG Celle, Urteil vom 24.08.2022, Az. 14 U 22/22
20.000 Mutter eines 6-jährigen Getöteten Näheverhältnis zum Sohn wird gem. § 844 Abs. 3 S. 2 BGB vermutet

Verlust des eigenen Kindes ist für ein Elternteil der schlimmste Verlust

Leidet bis heute sehr unter dem Verlust insb. ihres Sohnes.

Hat bislang noch keine Therapie durchgeführt, um für ihr ungeborenes Kind ?stark? zu sein und versucht die Tat zu verdrängen.

Verschulden des Angeklagten wiegt äußerst schwer; kein Mitverschulden des Getöteten.

Mord am 14.09.2017 Haftung des Schädigers 100% LG Rottweil, Urt. v. 26.06.2018 ? 1 Ks 10 Js 10802/17
20.000 Vater eines 30-jährigen Getöteten Vater gehörte zum allerengsten Angehörigenkreis.

Getöteter hatte mit seinen 30 Jahren noch das Leben vor sich;

sehr inniges Verhältnis und regelmäßiger persönlicher Kontakt.

vorsätzliche Körperverletzung

Sühnefunktion

Körperverletzung mit Todesfolge am 29.09.2017 Haftung des Schädigers 100% LG Dessau-Roßlau, Urt. v. 22.10.2021 – 4 O 220/20
25.000 Mutter eines Getöteten (ca. im Säuglings-Kleinkindalter) Hinterbliebenengeld geht in dem Schmerzensgeld aufgrund eines Schockschadens auf. Körperverletzung mit Todesfolge in 2017 LG Osnabrück, Urt. v. 05.05.2023 ? 1 O 1857/21

 

Gesamttabelle
Eltern als Hinterbliebene Geschwister
Ehepartner Lebensgefährten
Kinder Andere als Hinterbliebene

Geschwister als Hinterbliebene

 

Betrag Hinterbliebener betragserhöhend betragsmindernd Todesgrund Entscheidung
5.000 Bruder eines 60-jährigen Verstorbenen Miterleben des Unfalls und des Versterbens räumliche Entfernung sprach gegen besondere Nähe Verkehrsunfall Haftung des Schädigers 100% Landgericht Tübingen, Urteil vom 17. Mai 2019, Az. 3 O 108/18
5.000 Schwester eines 60-jährigen Verstorbenen enge Verbindung im Kindesalter

Unternahmen noch als Erwachsene gemeinsame Reisen

gemeinsamen Urlaub für 2019 geplant

Näheverhältnis (Geschwister) ist auf niedriger Stufe anzusiedeln Mord in 08/2018 Haftung der Schädigerin 100% Landgericht München II, Urteil vom 18. Dezember 2020, Az. 1 Ks 31 Js 47130/18
6.500 Schwester Schwester ist schwerbehindert und verlor eine wichtige Bezugsperson

erhöhte Betriebsgefahr des Traktors

Verstorbener hatte der Schwester Halt und Unterstützung bei Physio- und Reittherapie geboten

Mitverschulden durch Überholen bei unklarer Verkehrslage, also Mitverschulden und Betriebsgefahr des Fahrzeuges Verkehrsunfall in 2020; Haftung der Schädiger nur zu 2/3 OLG Celle Urteil vom 18.01.2024, Az. 5 U 172/21
10.000 Geschwister des 34-jährigen Getöteten Gelebtes Näheverhältnis entspricht dem zur Mutter.

Persönliche Beziehungen innerhalb der Familie waren trotz der räumlichen nicht unerheblichen Trennung eng. So eng, dass diese die Lebensgefährtin des Getöteten sofort nach der Tat aufnahmen und sie von der Familie bis heute unterstützt wird.

Mord am 14.09.2017 Haftung des Schädigers 100% LG Rottweil, Urt. v. 26.06.2018 ? 1 Ks 10 Js 10802/17
10.000 Schwester der Getöteten Verhältnis entspricht der Intensität nach dem Näheverhältnis zu den Eltern.

Persönliche Beziehungen waren in der Familie trotz nicht unerheblicher räumlicher Trennung eng.

Ständiger Kontakt und regelmäßige Besuche

Leidet erheblich unter dem Verlust und kann sich die Tat nicht erklären, da die Getötete dem Angeklagten unbekannt war.

Mord am 14.09.2017 Haftung des Schädigers 100% LG Rottweil, Urt. v. 26.06.2018 ? 1 Ks 10 Js 10802/17

 

Gesamttabelle
Eltern als Hinterbliebene Geschwister
Ehepartner Lebensgefährten
Kinder Andere als Hinterbliebene

Ehepartner als Hinterbliebene

 

Betrag Hinterbliebener betragserhöhend betragsmindernd Todesgrund Entscheidung
0 Ehemann; Näheverhältnis widerlegt seit 4 Jahren getrennt

Scheidungsantrag 1 Jahr vorher eingereicht

neue Beziehung des Ehemannes

Verkehrsunfall am 14.04.2018 LG Traunstein, Endurteil v. 11.02.2020, Az. 1 O 1047/19
0 Ehefrau eines Getöteten Die Haftungsquote des Verstorbenen beträgt 100%.

Der Verstorbene verhielt sich grob verkehrswidrig. Daher tritt die einfache Betriebsgefahr des Schädigers hinter dem Verursachungsbeitrag des Geschädigten zurück.

Verkehrsunfall im März 2019; Haftung des Schädigers 0% LG Münster, Urt. v. 27.09.2021 – 11 O 304/21
3.000 Ehefrau nach Gesetzesintention weniger als Schockschadenschmerzensgeld

Mitverschulden

Verkehrsunfall; Haftung der Schädiger nur zu 1/3 LG Stuttgart, Urteil vom 08.09.2022, Az. 6 O 240/20
10.000 Ehemann einer 45-Jährigen Regelbetrag Versterben in Psychiatrie; Haftung 100% LG Münster, Urteil vom 28.10.2021 – 111 O 75/19
10.000 Ehemann der Verstorbenen 25 Ehejahre

gemeinsame Kinder

gemeinsamer Haushalt

Verkehrsunfall LG Köln, Urteil vom 13. Februar 2024 ? 30 O 411/22
10.000 Ehemann einer Getöteten Näheverhältnis wird gem. § 844 Abs. 3 S. 2 BGB vermutet.

Verloren die gesamte Familienstruktur; er war der arbeitende Elternteil, die Getötete kümmerte sich um die Kinder. Nunmehr musste er seine Arbeitsstelle aufgeben um sich um die Kinder zu kümmern und die Familie ist auf staatliche Unterstützungsleistungen angewiesen.

Kommt mit der Situation nicht zurecht.

Mord am 14.09.2017 Haftung des Schädigers 100% LG Rottweil, Urt. v. 26.06.2018 ? 1 Ks 10 Js 10802/17
10.000 Ehemann einer Verstorbenen 40 Ehejahre Unfalltod Haftung des Schädigers 100% Landgericht Wiesbaden, Beschluss vom 23.10.2018, Az. 3 O 219/18
12.000 Ehefrau eines Verstorbenen 30 Ehejahre

4 gemeinsame Kinder

klare aufgabenverteilung

Vertrauensverhältnis mit finanzieller Abhängigkeit vom Verstorbenen

grobe Fahrlässigkeit des Schädigers

seit 28 Jahren wurde das gemeinsame Hobby (Motorradfahren) nicht mehr ausgeübt

gemeinsame Aktivitäten erschöpften sich im Nordseeurlaub

Schädiger bereute und zahlte 2.000 ? schon im Strafverfahren

Verkehrsunfall; Haftung des Schädigers 100% LG TübingenUrteil vom 17. Mai 2019, Az. 3 O 108/18
20.000 Ehefrau eines 63-jährigen Getöteten Getöteter war zentraler Lebensmittelpunkt

Tötung erfolgte absichtlich, daher höherer Verschuldensgrad

Trauer und seelisches Leid infolge des Verlustes nahestehender Personen aufgrund der vorsätzlichen Tötung intensiver

Mord am 21.11.2020 LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 09.12.2021 – 5 Ks 103 Js 2698/20

 

Gesamttabelle
Eltern als Hinterbliebene Geschwister
Ehepartner Lebensgefährten
Kinder Andere als Hinterbliebene

Lebensgefährten als Hinterbliebene

 

Betrag Hinterbliebener betragserhöhend betragsmindernd Todesgrund Entscheidung
0 anbändelnde Partnerschaft: kein ausreichendes Näheverhältnis erste Anbahnung des Verhältnisses ca. 25.11.2019, also knapp 2 Monate vor Tötung

Beziehung wurde beiderseits noch geheim gehalten

in der Woche vor der Tötung täglicher Besuch nebst Übernachtung

Tötungsdelikt am 08.02.2020 BGH, Beschluss vom 28.10.2021 – 4 StR 300/21
3.000 Partnerin eines 22-jährigen Verstorbenen Vergleichsweise kurze Dauer der Partnerschaft (zwei Monate) Totschlag in 2020; Haftung des Schädigers 100% LG Münster, Urt. v. 07.09.2020 ? 2 Ks-30 Js 119/20-6/20
5.000 Partner einer 20-jährigen Verstorbenen 3-4 Jahre Bekanntschaft vorhergehend

besonderes persönliches Näheverhältnis

Plan, einen Familienhausstand zu gründen

Partner überließ Verstorbener seinen Pkw

Deutlich kürzerer Zeitraum des Näheverhältnisses als in Vergleichsfällen

3-monatige Liebesbeziehung Verkehrsunfall am 07.01.2022 Haftung des Schädigers 100% OLG Celle, Beschl. v. 21.09.2022 – 5 U 97/22; Vorinstanz: LG Hildesheim, Urt. v. 14.06.2022 ? 3 O 30/22
10.000 Lebensgefährtin eines 34-jährigen Getöteten Näheverhältnis ergibt sich aus der tatsächlich gelebten sozialen Beziehung, die der Intensität entspricht, die in den nach § 844 Abs. 3 S. 2 BGB vermuteten Fällen typischerweise besteht.

Gemeinsamer Haushalt

Konnten sich aufgrund der bestehenden Ehe des Getöteten nicht verloben, wollten aber nach der Scheidung heiraten.

Antragstellerin war von ihrem getöteten Lebensgefährten schwanger.

Sie musste die Tat weitestgehend mit ansehen.

Leidet bis heute sehr unter dem Verlust.

Hat bislang noch keine Therapie durchgeführt, um für ihr ungeborenes Kind ?stark? zu sein und versucht die Tat zu verdrängen.

Verschulden des Angeklagten wiegt äußerst schwer; kein Mitverschulden des Getöteten.

Mord am 14.09.2017 Haftung des Schädigers 100% LG Rottweil, Urt. v. 26.06.2018 ? 1 Ks 10 Js 10802/17

 

Gesamttabelle
Eltern als Hinterbliebene Geschwister
Ehepartner Lebensgefährten
Kinder Andere als Hinterbliebene

Kinder als Hinterbliebene

 

Betrag Hinterbliebener betragserhöhend betragsmindernd Todesgrund Entscheidung
0 Tochter eines Getöteten Die Haftungsquote des Verstorbenen beträgt 100%.

Der Verstorbene verhielt sich grob verkehrswidrig. Daher tritt die einfache Betriebsgefahr des Schädigers hinter dem Verursachungsbeitrag des Geschädigten zurück.

Verkehrsunfall im März 2019; Haftung des Schädigers 0% LG Münster, Urt. v. 27.09.2021 ? 11 O 304/21
0 Sohn einer Getöteten kein Anspruch auf Hinterbliebenengeld wegen des zeitlichen Anwendungsrahmens (ab 22.07.2017) Krebsbehandlung in 2015 OLG München im Endurteil vom 25.03.2021, Az. 1 U 1831/18
0 Nasciturus (Vater verstarb vor der Geburt) kein Näheverhältnis Nasciturus ist nach § 1 BGB noch nicht rechtsfähig; eine Ausnahme – wie in § 844 Abs. 2 BGB – hat der Gesetzgeber nicht gemacht; von einer ungewollten Regelungslücke ist nicht auszugehen. Verkehrsunfall in 2017 OLG München im Endurteil vom 05.08.2021, Az. 24 U 5354/20
3.000 Kinder nach Gesetzesintention weniger als Schockschadenschmerzensgeld

Mitverschulden

Verkehrsunfall; Haftung der Schädiger nur zu 1/3 LG Stuttgart, Urteil vom 08.09.2022, Az. 6 O 240/20
5.000 Sohn einer Verstorbenen 48 Jahre alt

bereits verheiratet

Verkehrsunfall in 2018; Haftung des Schädigers 100% LG München II, Endurteil vom 17.05.2019 ? 12 O 4540/18
5.000 Sohn einer Getöteten regelmäßiger persönlicher Kontakt

gemeinsame Feiern und Urlaube

Nachricht vom Tod erheblich getroffenSchwierigkeit, den Tod dem damals 3,5 Jahre alten Sohn zu vermitteln

eigenes Haus erbaut

eigenständige familie gegründet

mit beiden Beinen im Leben

lediglich Fahrlässigkeit des Schädigers

erhebliches Eigenverschulden der Verstorbenen

Verkehrsunfall in 2020 OLG Brandenburg, Urteil vom 16.05.2024, Az. 12 U 173/23
5.000 57-jährige Tochter einer 89-jährigen Verstorbenen Näheverhältnis wird vermutet (Mutter-Tochter-Verhältnis) Elternteil bereits im vorgerückten Alter und bereits erwachsenes Kind: Natürlicher Verlust der Eltern hat sich zumindest abgezeichnet, Kind meist schon ausgezogen und hat selbst eine Familie gegründet.

Genugtuungsfunktion entfällt vollständig, Unfall wurde nicht vorsätzlich oder durch Leichtfertigkeit verursacht.

Todesursache selbst lag in dem Gesundheitszustand der Verstorbenen, der tödliche Verlauf wurde durch den Unfall nur angestoßen.

Bereits vorhandene Schadenanfälligkeit der Getöteten

Verkehrsunfall am 08.12.2019 LG Heidelberg, Urt. v. 19.01.2023 ? 5 O 93/21
6.500 Tochter eines Unfallopfers Tochter war erste Ansprechpartnerin des Vaters

Tochter trauerte noch 18 Monate nach Unfall um den Vater

Wohnorte knapp 150 km auseinander

grundsätzlich gewöhnliche Vater-Tochter-Beziehung

Verkehrsunfall in 2018 Haftung des Schädigers 100% Landgericht Flensburg, SCHLÜNDER: 1304-2019
7.500 Tochter einer 82-Jährigen grob fahrlässiges Verhalten der Schädiger Mutter war bereits 82 Jahre alt

Tochter war bereits 52 Jahre alt, hatte sich vom Elternhaus gelöst und eigene Familie gegründet

Verkehrsunfall im März 2020; Haftung des Schädigers 100% OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.08.2022, Az. 12 U 30/22
7.500 Kinder eines 60-jährigen Verstorbenen noch keine Schul- und Berufsabschlüsse

Alter der Kinder zwischen 14 und 19 Jahren

regelmäßiger Kontakt via Messenger

wechselseitige Besuche und Telefonate

lebten bei der Kindsmutter Mord in 08/2018 Haftung der Schädigerin 100% Landgericht München II, Urteil vom 18. Dezember 2020, Az. 1 Ks 31 Js 47130/18
7.500 Kinder eines 60-jährigen Verstorbenen alle Kinder schon über 20 Jahre alt

waren nicht auf Fürsorge des Verstorbenen angewiesen

waren in einem Alter, in dem man sich von dem Elternhaus allmählich löst

Verkehrsunfall Haftung des Schädigers 100% Landgericht Tübingen, Urteil vom 17. Mai 2019, Az. 3 O 108/18
8.000 erwachsene Tochter einer Verstorbenen enges emotionales Verhältnis trotz räumlicher Distanz Töchter waren schon erwachsen Mord in 08/2019; Haftung des Schädigers 100% LG Münster Urteil vom 16.07.2020 ? 2 Ks-30 Js 206/19-23/19
10.000 Tochter eines Verstorbenen Tochter war Ansprech- und Notfallkontaktperson des Verstorbenen

enge Bindung

nach dem Tod des Vaters: Schlafstörungen, Ängste beim Autofahren, Arbeitsplatzwechsel

Schockschaden

Verkehrsunfall in 12/2018 Haftung des Schädigers 100% Oberlandgericht Schleswig, Urteil vom 23.02.2021, Az. 7 U 149/20
10.000 Minderjährige Kinder der Getöteten Näheverhältnis wird gem. § 844 Abs. 3 S. 2 BGB vermutet.

Verloren die gesamte Familienstruktur.

S. P. verlor seine Mutter in sehr frühem Alter, in welchem eine Abhängigkeit zwischen Mutter und Kind besteht. Er war nicht in der Lage, die Tat zu begreifen und fragt bis heute nach seiner Mutter.

S. hat zumindest Teile der Tat mitangesehen.

Mord am 14.09.2017 Haftung des Schädigers 100% LG Rottweil, Urt. v. 26.06.2018 ? 1 Ks 10 Js 10802/17
10.000 Tochter eines Verstorbenen Kontakt durch monatliche Telefonate und Textnachrichten bis Januar 2020 (5 Monate vor Tod)

enge Bindung

kein gemeinsamer Hausstand

Tochter bereits erwachsen

keine persönlichen Treffen in den letzten Jahren

Tochter hatte keine Kenntnis von neuer Beziehung des Verstorbenen

Mord in 06/2020, Haftung des Schädigers 100% LG Amberg, Urteil vom 19.08.2021 – 11 Ks 100 Js 6315/20
10.000 Sohn Verschuldensgrad des Täters holzschnittartig begründete Leidenssituation Mord OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.11.2024 – 3 U 103/24
10.000 Kinder einer Getöteten das vorzeitig teils gestörte Verhältnis hatte sich normalisiert vorsätzliche Tötung im März 2021; 100% Haftung LG Wuppertal, Urteil vom 05.05.2022, Az. 25 Ks 10/21 (45 Js 30/21)
10.000 Tochter (ca. 4 Jahre alt) einer Getöteten Aufgrund Angehörigenverhältnis nach gesetzlicher Vermutung gem. § 844 Abs. 3 BGB besonderes persönliches Näheverhältnis

Anerkenntnis des Angeklagten gem. § 406 Abs. 2 StPO

Mord am 27.10.2019 LG Mannheim, Urt. v. 15.07.20 ? 1 Ks 400 Js 35919/19
12.000 Tochter (19 Jahre alt) eines Verstorbenen enge Vater-Tochter-Beziehung Verkehrsunfall in 2020; Haftung des Schädigers 100% OLG Köln, Urteil vom 05.05.2022, Az. 18 U 168/21
12.000 Tochter einer 77-jährigen Verstorbenen besonderes persönliches Näheverhältnis (Wohnungen nur 3 Kilometer auseinander)

jeden Sonntag gemeinsames Mittagessen

Besuche auch unter der Woche

während der Corona-Pandemie ganztätige gemeinsame Montage

Verstorbene hatte vor Jahren die Kinder der Tochter betreut

seelisches Leid erlitten

Durchschlafprobleme der Tochter nach dem Tod der Mutter

weitere Erhöhung wäre möglich gewesen, hätte die Tochter den Unfall miterlebt

aufgrund der Fitness der Mutter war das Alter kein Reduktionsgrund

da kein Mitverschulden vorlag, war dies auch kein Reduktionsgrund

Verkehrsunfall am 01.12.2020 OLG München, Hinweisbeschluss vom 19. März 2024 ? 24 U 541/24
12.500 Sohn einer Verstorbenen regelmäßiger persönlicher Kontakt zur Mutter mit vielen Besuchen

Sonntags Mittagessen bei Mutter

weitere Kontakte bei Familienfesten

letzte Begegnungen an beiden Wochenenden vor dem Versterben

Sohn ist schon erwachsen

kein gemeinsamer Haushalt

Mord in 06/2020; Haftung des Schädigers 100% LG Amberg, Urteil vom 19.08.2021, 11 Ks 100 Js 6315/20
15.000 Tochter einer 45-Jährigen erhöhtes Hinterbliebenengeld aufgrund vorsätzlicher Tötung Totschlag; Haftung zu 100% LG Regensburg, Urteil vom 16.12.2020, Ks 103 Js 28875/19
15.000 Sohn eines 63-jährigen Ermordeten enge Beziehung zum Vater

Intensivierung durch eigene Kinder des Sohnes und der Rolle des Verstorbenen als Großvater

Tötungsabsicht des Schädigers

gesteigertes Leid des Sohnes

Mord am 21.11.2020 LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 09.12.2021 – 5 Ks 103 Js 2698/20
20.000 Minderjährige Kinder des 34-jährigen Getöteten Näheverhältnis wird gem. § 844 Abs. 3 S. 2 BGB vermutet.

Waren auch nach der Trennung ihrer Eltern gern bei ihrem Vater.

Kamen mit der neuen Lebensgefährtin des Vaters sowie ihrem Sohn, der ebenfalls ermordet wurde, gut zurecht.

M. war noch zu jung um zu verstehen, warum sein Vater nicht mehr kommt.

V. wurde völlig aus der Bahn geworfen und weinte lange viel und es kam zu einem Leistungsabfall in der Schule; möglicherweise muss eine Klasse wiederholt werden.

D. hatte nach einem Streit nicht die Möglichkeit, sich mit seinem Vater auszusöhnen.

Mord am 14.09.2017 Haftung des Schädigers 100% LG Rottweil, Urt. v. 26.06.2018 ? 1 Ks 10 Js 10802/17
20.000 Kinder ( 1 – 11 Jahre alt) einer Ermordeten Tötung miterlebt

Verlust der Mutter in frühestem Kindesalter

Mutter war engste Bezugsperson

Totschlag im Juli 2021 LG Kassel, Urteil vom 24.08.2022, Az. 10 Ks 1690 Js 44771/21

 

Gesamttabelle
Eltern als Hinterbliebene Geschwister
Ehepartner Lebensgefährten
Kinder Andere als Hinterbliebene

Sonstige Personen als Hinterbliebene

 

Betrag Hinterbliebener betragserhöhend betragsmindernd Todesgrund Entscheidung
0 Angehörige nach § 844 Abs. 3 BGB; Näheverhältnis widerlegt Die Beziehung der Angehörigen zum Verstorbenen war ?gerade in den Jahren vor deren Tod als schwierig und nicht eng im Sinne eines regelmäßig gelebten persönlichen Kontakts und besonderen persönlichen Näheverhältnisses gestaltet?.

Allein Trauer über den Tod des Angehörigen genügt nicht.

Mord BGH, Beschluss vom 18.05.2020, Az. 6 StR 48/20
0 Schwipschwägerin kein ausreichendes Näheverhältnis enger Familienverbund

erhebliche gemeinsame Freizeitgestaltung

nicht verwandt

nicht verschwägert

kein gemeinsamer Haushalt

keine finanzielle Unterstützung

Verkehrsunfall am 14.09.2016 LG Limburg, Urteil vom 22.03.2019 – 2 O 177/18
0 Schwiegermutter einer Getöteten kein Anspruch auf Hinterbliebenengeld wegen Sperre nach §§ 104, 105 SGB VII Arbeitsunfall am 14.03.2018 BGH, Urt. v. 08.02.2022 ? VI ZR 3/21, Vorinstanz: LG Koblenz, Urteil vom 24. April 2020 ? 12 O 137/19
2.500 Lebensgefährtin d. Sohnes der Getöteten (seit 7 Jahren; gemeinsames Kind) FRAGLICH, ob überhaupt anspruchsberechtigt, jedenfalls reicht der erstinstanzliche Zuspruch

lediglich Fahrlässigkeit des Schädigers

erhebliches Eigenverschulden der Getöteten

Verkehrsunfall in 2020 OLG Brandenburg, Urteil vom 16.05.2024, Az. 12 U 173/23
3.000 Schwiegertochter einer Verstorbenen Verkehrsunfall in 2018; Haftung des Schädigers 100% LG München II, Endurteil vom 17.05.2019 ? 12 O 4540/18
8.000 Schwiegermutter einer Verstorbenen besonders enges Verhältnis zwischen Schwiegermutter und Verstorbener (etwa Mutter-Tochter-Verhältnis) verstorbene Schwiegertochter gehört nicht zum engsten Kreis der Angehörigen Arbeitsunfall am 14.03.2018; Haftung des Schädigers 100% OLG Koblenz Urteil vom 21.12.2020 – 12 U 711/20



Verkehrsrecht: der Auffahrunfall

Michael PeusMichael Peus

AG Brühl, Urteil vom 17.05.2024 – 23 C 220/23

und
OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2020 – 7 U 24/19
LG Münster, Urteil vom 11.07.2024 – 8 O 7/22
OLG München, Endurteil vom 25.10.2019 – 10 U 3171/18
BGH, Urteil vom 07.02.2012 – VI ZR 133/11
AG Hildesheim, Urteil vom 07.08.2008 – 47 C 119/08

Sachverhalt

Ein Kraftfahrzeug fährt auf ein anderes Kraftfahrzeug.

Hier gibt es viele Varianten. Hierzu ein kleiner Überblick über ergangene Entscheidungen:

 

Entscheidungen

Um einen Auffahrunfall zu verhindern, muss zunächst ein ausreichender Abstand stets eingehalten werden:

 

„Doch muss ein Verkehrsteilnehmer jederzeit damit rechnen, dass ein Vorausfahrender plötzlich bremst: Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 StVO muss der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Gerade vor Lichtzeichenanlagen ist jederzeit wegen der Möglichkeit eines Umschaltens der Anlage mit einem plötzlichen Abbremsen von Vorausfahrenden zu rechnen (vgl. LG Landau, Urteil vom 31.08.2004, 1 S 109/04; OLG Düsseldorf, DAR 1975, 303; KG Berlin, VM 1983, 13; Hentschel- König , Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage München 2007, § 4 StVO Rn. 7, 11; Geigel- Zieres , Der Haftpflichtprozess, 25. Auflage München 2008, 27. Kap. Rn. 146). Es liegt mithin kein atypischer Geschehensablauf vor, der den Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Beklagten zu 1) entkräftet, zumal der Kläger – wie nachstehend näher dargelegt wird – nicht ohne zwingenden Grund stark abbremste (zur Erschütterung des Anscheinsbeweises bei grundlosem Abbremsen vgl. OLG Frankfurt, NJW 2007, 87).‟

vgl. AG Hildesheim, Urteil vom 07.08.2008 – 47 C 119/08

Folgeverkehr muss sich auf plötzliches Bremsen der Vorausfahrenden einstellen:

„Auf ein plötzliches scharfes Bremsen des Vorausfahrenden musste sich der nachfolgende Verkehr ohnehin einstellen (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2007, VI ZR 248/05 – juris Rn. 6; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.04.2017, 9 U 189/15, NJW 2017, 2626 Rn. 24), (…)‟

vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2020 – 7 U 24/19

Nähert man sich einer Kreuzung, ist stets besondere Aufmerksamkeit zu wahren. Denn bei Gelblicht darf/muss der vorausfahrende Verkehrsteilnehmer auch sehr scharf bremsen:

„Das Berufungsgericht hat allerdings festgestellt, dass der Beklagte zu 1 in die Kreuzung eingefahren ist, obwohl die Lichtzeichenanlage für ihn schon längere Zeit Gelb zeigte. Darin hat es mit Recht einen Verstoß gegen § 37 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 StVO gesehen, wonach das Wechsellichtzeichen Gelb an einer Kreuzung anordnet, auf das nächste Zeichen zu warten. Hiergegen hat der Beklagte zu 1 verstoßen, denn das Berufungsgericht nimmt an, dass er in die Kreuzung eingefahren ist, obwohl die Lichtzeichenanlage für ihn schon mehrere Sekunden lang Gelb zeigte. Im Hinblick darauf ist es davon ausgegangen, dass es ihm möglich gewesen wäre, seinen Pkw vor der Kreuzung anzuhalten, wozu er mithin auch verpflichtet gewesen wäre.‟

vgl. BGH, Urteil vom 07.02.2012 – VI ZR 133/11

Wegen dieser hohen Sorgfaltsanforderungen des nachkommenden Verkehrs spricht ein Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden, wenn sich ein Auffahrunfall ereignet:

„2. Zwischen den Parteien ist der Unfallhergang unstreitig, weshalb die Beklagten zunächst zu 100% für den Unfall haften, weil der Beklagte zu 2) durch sein Auffahren und die dadurch entstandene Kettenreaktion (Schieben des übernächsten Fahrzeugs in die vom Kläger benutzte Gegenfahrbahn) den Unfall verursacht hat. Bei Auffahrunfällen spricht bereits der erste Anschein dafür, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (§ 4 I StVO), unaufmerksam war (§ 1 StVO) oder mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist (§ 3 I StVO) (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2016 – VI ZR 32/16 -, [juris]; BGH Urteil vom 13. Dezember 2011, VI ZR 177/10, BGHZ 192, 84 Rn. 7). Die Beklagten haben den für das Auffahren auf das vorausfahrende Fahrzeug wirkenden Anscheinsbeweis nicht entkräftet bzw. erschüttert, da sie der vom Kläger geschilderten Unfalldarstellung nicht entgegentreten sind.‟

vgl. OLG München, Endurteil vom 25.10.2019 – 10 U 3171/18

„Grundsätzlich spricht bei einem Auffahrunfall der erste Anschein dafür, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, unaufmerksam war oder aber mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist; denn der Kraftfahrer ist verpflichtet, seine Fahrweise so einzurichten, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann, wenn ein Hindernis auf der Fahrbahn auftaucht (BGH, Urteil vom 13.12.2016, VI ZR 32/16, NJW 2017, 1177; Urteil vom 16.01.2007, VI ZR 248/05 – juris; OLG Hamm, Beschluss vom 06.09.2018, 7 U 31/18 – juris).‟

vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2020 – 7 U 24/19

 

Aber: was ist ein Auffahrunfall?

„Um einen Auffahrunfall handelt es sich, wenn zwei Fahrzeuge im gleichgerichteten Verkehr fahren, es zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge kommt und mindestens eine Teilüberdeckung von Heck und Front vorliegt (KG BeckRS 2014, 06024; NZV 2008, 197; OLG Oldenburg NZV 1991, 428). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Aus dem unstreitigen Parteivortrag ergibt sich, dass das klägerische Fahrzeug im Bereich des linken hinteren Scheibenrades, Radlaufs und Stoßfängers beschädigt wurde. Schäden am Heck des klägerischen Fahrzeuges liegen nicht vor. Dies deckt sich auch mit der als Anlage HWC1 vorgelegten Unfallmitteilung der Polizei (Bl. 48 d.A.).‟

vgl. AG Brühl, Urteil vom 17.05.2024 – 23 C 220/23

 

Mangels Typizität gibt es keinen typischen Geschehensablauf, wenn es sich um einen Kettenunfall handelt, und damit auch keinen Anscheinsbeweis:

„Vorliegend ist unstreitig, dass der Zeuge L seinerseits (leicht) auf das klägerische Fahrzeug aufgefahren ist und der Anhalteweg der Gesellschafterin der Klägerin dadurch verkürzt wurde. Damit fehlt es im Verhältnis zwischen dem Zeugen L und der Klägerin an dem erforderlichen typischen Geschehensablauf, ein Anscheinsbeweis greift nicht ein. Dies gilt auch im Verhältnis zum Beklagten zu 1 als erstem Fahrer in der Kette. Damit ist die Frage, inwieweit die Gesellschafterin der Klägerin den gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO gebotenen Sicherheitsabstand zum Fahrzeug des Zeugen L eingehalten und ob sie wie gem. § 1 Abs. 2 StVO geboten auf dessen Vollbremsung reagiert hat, offen. Eine weitere diesbezügliche Aufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens war jedoch nicht erforderlich, da auch für den Fall, dass der Gesellschafterin kein Verkehrsverstoß nachgewiesen werden kann, die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs im Verhältnis zu der des Beklagtenfahrzeugs im Rahmen der gebotenen Einzelabwägung der Verursachungsbeiträge des Beklagten zu 1 und der Gesellschafterin der Klägerin so deutlich überwiegt, dass diese dahinter vollständig zurücktritt.‟

vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2020 – 7 U 24/19

Und es greift auch kein Anscheinsbeweis, wenn der Vorausfahrende nicht nur „hart abbremst‟, sondern unvermittelt zum Stillstand gerät:

„Zwar muss ein Kraftfahrer ein plötzliches scharfes Bremsen des Vorausfahrenden grundsätzlich einkalkulieren. Er muss jedoch nicht mit einem ruckartigen Stehenbleiben seines Vordermannes infolge Auffahrens auf ein Hindernis rechnen, durch das sein Anhalteweg außergewöhnlich verkürzt wird (BGH, Urteil vom 09.12.1986 – VI ZR 138/85 – juris; Urteil vom 16.01.2007, VI ZR 248/05 – juris Rn. 6; Senat, Urteil vom 31.08.2018, 7 U 70/17 – juris Rn. 22; KG Berlin, Urteil vom 06.07.1995, 12 U 1976/94 – juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2006, 1 U 206/05 – juris Rn. 30; Helle, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand 22.07.2019, § 4 StVO Rn. 47).‟

vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2020 – 7 U 24/19




„Quotenvorrecht‟ bei Nebentätern

Michael PeusMichael Peus

LG Kassel, Urteil vom 08.03.2013 – 5 O 118/12

mit
BGH, Urteil vom 16.06.1959 Az. VI ZR 95/58
BGH, Urteil vom 05.10.2010 – VI ZR 286/09
BGH, Urteil vom 13.12.2005 – VI ZR 68/04
OLG Hamm, Urteil vom 09.07.2019 – 9 U 136/18

Sachverhalt (vereinfacht)

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Der Kläger fuhr mit seinem PKW auf einem Parkplatz in Richtung Ausfahrt. Die Beklagte zu 1) fuhr mit einem PKW von der einmündenden Straße kommend auf den Parkplatz ein. Die beiden Fahrzeuge kollidierten auf Höhe der Ein- und Ausfahrt. In Fahrtrichtung rechts neben dem klägerischen Fahrzeug befanden sich mehrere Parkplätze. Auf dem äußersten Parkplatz neben der Ein- und Ausfahrt parkte ein bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherter Mercedes Sprinter außerhalb der vorgesehenen Parkplatzmarkierungen. Dieses Fahrzeug verdeckte die Sicht des Klägers und der Beklagten zu 1).

Der Einfachheit halber: Streitgegenständlich sei nur die Kostenpauschale von 25 €.

 

Entscheidungsgründe

Der Kläger erhält von der Beklagten zu 1), die ihm gegenüber [hätte es den unfallmitursächlichen Transporter nicht gegeben] im Verhältnis 80% : 20 % [Haftungsanteil Kläger] gehaftet hätte, 12,20 €.

Von der Beklagten zu 3), die ihm gegenüber [ohne die weiter haftende Beklagte zu 1] im Verhältnis 1/3 zu 2/3 [Haftungsanteil Kläger] gehaftet hätte, erhält er weitere 0,45 €.

Und als Gesamtschuldner müssen die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 3) weitere 7,80 € zahlen.

Insgesamt kann der Kläger also 20,45 € beanspruchen.

 

Herleitung

Das Landgericht Kassel verweist auf BGH, Urteil vom 16.06.1959, Az. VI ZR 95/58. In dieser Entscheidung hat sich der BGH mit der Verteilung der Haftungsquoten von Nebentätern auseinandergesetzt, wenn der Anspruchsteller auch einen „Haftungsanteil zu verantworten hat‟. Der BGH stellt in der Entscheidung klar, dass die Grundsätze (ein Mitverschulden des Anspruchstellers vorausgesetzt) – „nur dann, aber dann schon‟ – anwendbar sind, wenn ein Anspruchsteller

  • mehrere Nebentäter gleichzeitig in Anspruch nimmt oder
  • sich nach der Regulierung durch einen Nebentäter die Frage stelle, welcher Anspruch noch gegenüber anderen Nebentätern besteht.

In der Entscheidung befasst sich der BGH mit mehreren Möglichkeiten, wie man die Haftung der Nebentäter gerecht verteilen könne. Und an seinem dort gewonnenen Ergebnis halten sowohl er (BGH, Urteil vom 05.10.2010 – VI ZR 286/09; BGH, Urteil vom 13.12.2005 – VI ZR 68/04) als auch die obergerichtliche Rechtsprechung fest:

„Bei einem Verkehrsunfall, bei dem möglicherweise mehrere Verantwortliche durch verschiedene selbständige Tatbeiträge einen Schaden herbeigeführt haben (Nebentäterschaft), kann – wenn der Geschädigte sämtliche Tatbeteiligte in Anspruch nimmt – die Verteilung des Schadens nur bei einer Gesamtabwägung, gewonnen aus einer Gesamtschau erfolgen (grundlegend: BGH VersR 1959, 623). Vor der Gesamtabwägung hat zunächst jeweils eine Einzelabwägung stattzufinden, bei der die Haftungsanteile des anderen Mitschädigers außer Betracht bleiben. Sodann ist in einer Gesamtschau zu beurteilen, in welchem Umfang der Geschädigte insgesamt Schadensersatz verlangen kann, in welchem Umfang die Schädiger gesamtschuldnerisch und inwieweit sie allein haften (zur Berechnungsmethode OLG Hamm VersR 2000, 1036, Urteil v. 15.05.2000 – 13 U 131/99 – m.w.N..‟

vgl. OLG Hamm, Urteil vom 09.07.2019, Az. 9 U 136/18

 

Der BGH (Urteil vom 16.06.1959, Az. VI ZR 95/58) stellte klar, dass es zwei Schritte (Einzelabwägung und Gesamtabwägung) gibt.

  1. Zunächst ist in einer Einzelabwägung das Haftungsverhältnis zwischen dem Kläger und jedem Nebentäter zu bestimmen und zwar unter Außerachtlassung der anderen Nebentäter. Der BGH hat hier die Haftungsquoten des Oberlandesgericht übernommen. Danach haftete der dortige Beklagte zu 1) dem Kläger zu 20% [Eigenverschulden des Klägers gegenüber dem Beklagten zu 1) : 80%] und der dortige Beklagte zu 2) haftete ebenfalls zu 20% [Eigenverschulden des Klägers gegenüber dem Beklagten zu 2) : auch 80%].
  2. Nach dieser Einzelabwägung ist eine Gesamtabwägung zu erstellen nach „Verantwortlichkeitsteilen‟ und zwar bei einem Kläger und zwei Nebentätern im Muster A : B : C. A ist der Verantwortungsteil des Klägers, B der Verantwortungsteil des ersten Nebentäters und C der Verantwortungsteil des zweiten Nebentäters.Nun sind A, B und C zu bestimmen. Da der Kläger sowohl gegenüber B als auch gegenüber C die gleichen Eigenverschuldensteile hatte, war dies noch einfach zu bestimmen:
    A = 4, B =1 und C =1, also : 4 : 1: 1. Mit dieser Verteilung sind sowohl der Nebentäter 1 als auch der Nebentäter 2 weiterhin im Verhältnis  1 zu 4 gegenüber dem Kläger in Verantwortung. 
  3. Nun zählt man zusammen, wie viele Haftungsanteile es gibt: 4+1+1 = 6. Also hat jeder Haftungsanteil die Größe 1/6. Mithin trägt der Kläger 4/6 und jeder Nebentäter 1/6 Verantwortlichkeit. Damit sind dann 100% der Verantwortlichkeit verteilt: 4/6 + 1/6 + 1/6 = 6/6 = 1 (= 100%).
  4. Der Kläger muss 4/6 = 2/3 seines Schadens selbst tragen. Er kann aber nicht jeden Nebentäter auf das 1/3 voll in Anspruch nehmen, sondern ist gedeckelt durch die in der Einzelabwägung berechnete Haftungsquote. Auch wenn der Kläger daher 1/3 Schadensersatz verlangen kann, kann er von jedem Nebentäter maximal 20% verlangen.

 

Relevanz

Stets ist im Blick zu behalten, dass diese Abwägungen nur erforderlich sind, wenn den Anspruchsteller eine Mitverantwortlichkeit trifft und es Nebentäter gibt. Dann ist es aber relevant, wenn entweder die Nebentäter gleichzeitig in Anspruch genommen werden oder sich nach der Inanspruchnahme eines Nebentäters die Frage stellt, welche Ansprüche noch gegenüber einem weiteren Nebentäter bestehen. Die Unterscheidung, ob andere Schädiger als Nebentäter haften oder als Gesamtschuldner, hat durchaus Auswirkung. Hätten die Beklagten zu 1) und 3) im vorstehenden Fall des BGH als Gesamtschuldner einer Haftungseinheit gehaftet, hätte der Kläger Anspruch auf „nur‟ 20% seines Schadens. Dadurch, dass die Beklagten als Nebentäter hafteten, hatte er Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von immerhin 1/3. Und im Fall des LG Kassel erhielt der Kläger von der Schadensposition Kostenpauschale „immerhin‟ 0,45 € mehr. Es sind nicht immer große Vorteile des Anspruchstellers, aber es können durchaus merkliche Vorteile verbunden sein mit der korrekten rechtlichen Einordnung und mathematischen Berechnung. Das soll folgende Tabelle verdeutlichen, wobei stets von einem Schaden in Höhe von 10.000 € ausgegangen wird:

Haftungsverteilung
Kläger gegen 1. Beteiligten
Haftungsverteilung
Kläger gegen 2. Beteiligten
maximaler Anspruch bei Haftungseinheit und Gesamtschuld der Beteiligten 1 und 2 Anspruch bei Nebentäterschaft
50:50 50:50 5.000 € 6.666,67 €
30:70 70:30 7.000 € 7.341,77 €
70:30 70:30 3.000 € 4.615,38 €
80:20 40:60 6.000 € 6.363,64 €
95:5 90:10 1.000 € 1.407,04 €

Berechnung des LG Kassel

Die Lösung des LG Kassel ist bereits mitgeteilt:

Der Kläger kann von den Beklagten als Gesamtschuldner 7,80 € verlangen; von der Beklagten zu 1) weitere 12,20 € und von der Beklagten zu 3) weitere 0,45 €. Insgesamt erhält er damit 20,45 €.

Die Werte des Landgerichts Kassel dürften auf Rundungen im Rechenweg beruhen. Wir kamen beim Nachrechnen auf die Beträge: 7,88 € gesamtschuldnerische Haftung, 12,12 € Anspruch des Klägers allein gegen die Beklagte zu 1) und Anspruch des Klägers in Höhe von 0,45 € allein gegen die Beklagte zu 3).

Um dieses Ergebnis zu erreichen, hat das LG Kassel nach der Vorgabe des BGH wie folgt gerechnet:

Einzelabwägung: Kläger hat Anspruch gegen die Beklagte zu 1) von 80 % und gegen die Beklagte zu 3) von 1/3.

Gesamtabwägung:    6,7 : 26,8 : 3,3   [Test: 6,7 * 4 = 26,8 und 6,7/2 = 3,3;  diese Werte entsprechen mithin den Verantwortlichkeiten aus der Einzelabwägung]

Insgesamt gab es 6,7 + 26,8 + 3,3 = 36,8 Teile, was zu nachstehenden Ergebnissen der Gesamtabwägung führt:

  • 6,7/36,8 * 25 € = 4,55 € musste der Kläger selbst tragen.
  • 26,8/36,8 * 25 € = 18,21 € entfallen auf Beklagten zu 1)
  • 3,3/36,8 * 25 € = 2,24 € entfallen auf Beklagten zu 3)

Insgesamt kann der Kläger Ersatz in Höhe von 20,45 € bzgl. seiner Kostenpauschale (25 €) verlangen. Hier ist aber zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1) nur begrenzt auf 20 € [Haftungsverantwortung im Rahmen der Einzelabwägung] in Anspruch genommen werden kann und die Beklagte zu 3) nur zu 1/3 * 25 € = 8,33 € (, was das LG Kassel auf 8,25 € abrundet).  Aufgrund dieser Begrenzungen berechnet das LG Kassel dann verständlich die Höhen der Gesamtschuld und jeweiligen darüberhinausgehenden Einzelschuld.

 




Unfall zwischen überholendem Motorrad und abbiegendem Ackerschlepper

Michael PeusMichael Peus

OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2024 – 7 U 74/23

Sachverhalt

Ein Ackerschlepper biegt von einer Straße links von einer Straße in einen Wirtschaftsweg. Der von dem beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer versicherte Motorradfahrer setzte kurz vorher zum Überholen an. Es kam zur Kollision. Der Ackerschlepper nahm Schaden.

Es stellte sich heraus, dass das Blinklicht und der Rückspiegel des Ackerschleppers verschmutzt waren. Ein Sachverständiger hat im Gerichtsverfahren ermittelt, dass nicht sichergestellt sei, dass ein Verkehrsteilnehmer ein Blinken des Ackerschleppers wahrnehmen konnte. Denn Sonnenstand und Verschmutzung hätten in ihrer Kombination möglicherweise zu einer Nichterkennbarkeit geführt. Aufgrund eines gezogenen Güllefasses, des Sonnenstands und der verdreckten Spiegel war eine Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs für den Fahrer des Ackerschleppers nicht möglich.

Das Landgericht urteilte Schadensersatz für den klagenden Eigentümer des Ackerschleppers aus. Die Beklagte stellte das Urteil zur Überprüfung vor dem Oberlandesgericht Hamm. Die Beklagte bekam Recht und die Klage wurde vollständig abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Kläger hat keine Ansprüche gegen Halter, Fahrer oder Versicherer des überholenden Motorrades. Das ergab sich nach folgender Rechtsanwendung:

1. Beim Betrieb der Fahrzeuge
Da beide Fahrzeuge mit Motorkraft im öffentlichen Raum gefahren wurden, was das Tatbestandsmerkmal unproblematisch erfüllt.

2. Keine Unabwendbarkeit
Der Eigentümer des Ackerschleppers machte geltend, der Unfall sei für ihn ein unabwendbares Ereignis gewesen. Dem Argument erteilte das OLG Hamm bereits eine Absage, weil der Rückspiegel verschmutzt gewesen sei. Wer sich auf Unabwendbarkeit berufe, müsse alle Tatsachen beweisen. Da die Möglichkeit im Raum stand, dass bei einem sauberen Spiegel das Motorrad rechtzeitig erkannt worden wäre, sei eine Unabwendbarkeit nicht feststellbar.

Folge der „fehlenden Unabwendbarkeit‟ ist die Abwägung der Verursachungsbeiträge.

3. Abwägung der Verursachungsbeiträge
Für die Abwägung der Verursachungsbeiträge sind nur die unstreitigen, zugestandenen oder bewiesenen Tatsachen anzusetzen, also diejenigen, von denen das Gericht überzeugt ist oder prozessual als unstreitig zu akzeptieren hat.

a) Ein Verstoß des Motorradfahrers konnte das OLG Hamm nicht erkennen:

aa) Wer den Blinker unverschuldet nicht sehen kann, kann ihn auch nicht berücksichtigen

Unabhängig davon lässt sich ein schuldhafter Verstoß des Motorradfahrers gegen § 5 Abs. 7 Satz 1 StVO auch deshalb nicht feststellen, weil nicht auszuschließen ist, dass ein etwaig gesetzter Fahrtrichtungsanzeiger für diesen nicht (rechtzeitig) erkennbar war. Das linke Blinklicht war möglicherweise gar nicht oder nur schwer für den nachfolgenden Verkehr erkennbar, weil dieses zum einen verdreckt war und zum anderen die Sonneneinstrahlung von hinten die Erkennbarkeit erheblich reduzierte; diesen Aspekt hat das landgerichtliche Urteil zu Unrecht unberücksichtigt gelassen.

bb) Wer überholen will, muss schneller fahren

Auch war die zulässige Höchstgeschwindigkeit des Motorrads nicht nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO wegen der Überholsituation auf eine geringere Geschwindigkeit als 100 km/h begrenzt. Der Überholende ist nämlich nicht verpflichtet, seine Geschwindigkeit bei Annäherung an das zu überholende Fahrzeug zu ermäßigen, vielmehr muss er den Überholungsvorgang mit möglichster Beschleunigung durchführen (BGH Urt. v. 19.1.1956 – 4 StR 427/55, BeckRS 1956, 103580 Rn. 5).

cc) kein verspäteter Spurwechsel

Zwar wäre der Unfall durch einen früheren Spurwechsel des Motorradfahrers nach den Feststellungen des Sachverständigen vermeidbar gewesen (Gutachten I S. 17, eGA I-70). Ein früherer Spurwechsel war aber rechtlich nicht geboten. Vielmehr war der Motorradfahrer nach § 2 Abs. 2 StVO gehalten, möglichst lange möglichst weit rechts zu fahren. Der Überholende darf nicht zu früh ausscheren (Hentschel/König/Dauer/König, StVR, 47. Aufl., § 5 Rn. 40 StVO; vgl. auch Wertung aus § 5 Abs. 4 Satz 5 StVO).

dd) kein Überholen bei unklarer Verkehrslage

Der Motorradfahrer hat auch nicht gegen ein wegen unklarer Verkehrslage nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO bestehendes Überholverbot verstoßen, da bei Beginn des Überholmanövers eine Abbiegeabsicht des Zeugen A nicht erwiesenermaßen erkennbar war. Insbesondere war ein merkbares Einordnen des Ackerschleppers zur Fahrbahnmitte nicht möglich, da das Güllefass (mit Reifen) nahezu die gesamte rechte Fahrbahn einnahm. Zudem konnte der Motorradfahrer die Abbiegeabsicht des Zeugen nach den Darlegungen des Sachverständigen erst erkennen, als er auf die Gegenfahrbahn ausgeschert und bereits bis auf gut 80 m auf das Gespann aufgerückt war (vgl. Gutachten I, Weg-Zeit-Betrachtung Anlage A 34, eGA-I 107). Erst in diesem Zeitpunkt, in dem er die Kollision nicht mehr vermeiden konnte, wurde die Verkehrslage für ihn in dem Sinne unklar, dass er auf ein Ausscheren zum Überholen hätte verzichten müssen.

b) Dagegen gab es einen krassen Verstoß des Eigentümers des Ackerschleppers

aa) Rückschau und Umsicht

Auch wenn beim Abbiegen in einen Wirtschaftsweg § 9 Abs. 5 StVO nicht direkt anwendbar sei, ergaben sich die Pflichten des Ackerschlepperfahrers aus § 1 Abs. 2 StVO. Wenn besondere Umstände bestehen, besteht die Rückschaupflicht auf nach den in § 9 Abs. 1 S. 4 StVO genannten Zeitpunkten, so zum Beispiel:
– Abbiegen mit einem sehr langsamen Fahrzeug auf einer Straße mit Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h
– Abbiegen in einen völlig untergeordneten, schwer erkennbaren Feldweg.

bb) überhöhte Geschwindigkeit

Indem der Zeuge A den Abbiegevorgang mit normaler Geschwindigkeit durchgeführt hat, hat er gegen die Gebote der sichtangepassten Geschwindigkeit und der Rücksichtnahme verstoßen (§ 3 Abs. 1 Satz 2, § 1 Abs. 2 StVO). Wegen der nach hinten jedenfalls stark eingeschränkten Sicht bestand die Pflicht des Zeugen, sich in den Abbiegevorgang langsam und mit jederzeitiger Abbruchmöglichkeit hineinzutasten.

Dass der Zeuge sich nicht in den Abbiegevorgang hineingetastet hat, steht fest, da der Kläger die diesbezügliche Behauptung der Beklagten zu keinem Zeitpunkt bestritten hat. Der Sachverständige hat in seinem für die Staatsanwaltschaft gefertigten Gutachten festgestellt, dass der Zeuge A mit einer Geschwindigkeit von 7 km/h abbog, die eine Reaktion auf nachfolgenden Verkehr nicht mehr ermöglichte (Gutachten I S. 18, eGA I-71). Die Beklagte hat sich dies bereits in der Klageerwiderung zu eigen gemacht (S. 3, eGA I-50). Weder der Kläger noch der Zeuge sind dem entgegengetreten, weswegen auch nicht von einem konkludenten Bestreiten (§ 138 Abs. 3 2. Halbsatz ZPO) ausgegangen werden kann.

Vor diesem Hintergrund hat der Zeuge die mehraktige Pflicht, den Abbiegevorgang „tastend‟ – mit jederzeitiger Fähigkeit und Bereitschaft, den Vorgang abzubrechen – und mit Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs, sobald dies wegen der Schrägstellung des Treckers möglich war, durchzuführen, verletzt.

cc) Verschmutzte Leuchtmittel

Schließlich hat der Zeuge A gegen § 54 Abs. 1 Satz 3 StVZO verstoßen, wonach Fahrtrichtungsanzeiger so beschaffen sein müssen, dass die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden kann. Dies war wegen der Verschmutzung und der darauf beruhenden erschwerten Erkennbarkeit nicht der Fall, was aufgrund der überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen B feststeht (Gutachten I S. 20, eGA I-73).

Die Verschmutzung war auch für den Unfall kausal, wenn man – zugunsten des Klägers – unterstellt, dass der Zeuge A den Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig gesetzt hat. Dass der Motorradfahrer bei eingeschaltetem und erkennbarem Blinklicht nicht zum Überholen angesetzt hätte, steht zur Überzeugung des Senats fest, da ein Überholvorgang unter diesen Umständen für den Motorradfahrer lebensgefährlich ist und ein grundsätzlich denkbares Übersehen im konkreten Fall mit Blick auf die Bekundung des Zeugen A, er habe den Fahrtrichtungsanzeiger 130 m vor dem Abbiegevorgang betätigt, ausgeschlossen werden kann.

Zudem steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Sonnentiefstand allein die Erkennbarkeit des Fahrtrichtungsanzeigers nicht erheblich herabgesetzt hätte. Die Darlegungen des Sachverständigen sind so zu verstehen, dass die Kombination aus Sonnentiefstand und Verschmutzung die erschwerte Erkennbarkeit des Fahrtrichtungsanzeigers verursacht hat.

4. Ergebnis der Abwägung

Der Fahrer/Eigentümer des Ackerschleppers hat für die Folgen des Unfalls bei Abwägung aller Umstände allein einzustehen:

Da die Beklagte lediglich für die reine Betriebsgefahr einzustehen hat, der Zeuge A aber gegen die Pflichten beim Abbiegen, indem er quasi nach hinten „blind‟ abgebogen ist, schwerwiegend verstoßen hat und sich das Gespann mit dem schwer erkennbaren Fahrtrichtungsanzeiger in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand befunden hat, tritt die reine Betriebsgefahr des bei der Beklagten versicherten Motorrads – bei Durchführung der nach § 17 Abs. 2 und 1 StVG gebotenen Abwägung der Verursachungsbeiträge – vollständig zurück.

Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats, wonach die nicht erhöhte Betriebsgefahr des Überholenden, wenn also ein Verschulden des Überholenden nicht nachgewiesen werden kann oder ausgeschlossen ist, regelmäßig hinter dem – vorliegend sogar mehrfachen – Verschulden desjenigen, der verkehrswidrig nach links abbiegt, vollständig zurücktritt (OLG Hamm, Urteil vom 8. Juli 2022 – I-7 U 106/20, NJOZ 2022, 1550 Rn. 23 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Allgemeines

1. erneute Prüfung durch das Berufungsgericht

Der Senat ist an diese Feststellung des Landgerichts aber nicht gebunden, da an den Feststellungen des Landgerichts Zweifel bestehen. Nach § 529 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung an diese Feststellungen entfallen lassen, können sich aus erstinstanzlichen Verfahrensfehlern ergeben. Ein Verfahrensfehler liegt vor, wenn die Beweiswürdigung nicht den Anforderungen genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn sie unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen können sich außerdem aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht die Beweisaufnahme anders würdigt als die Vorinstanz. Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (st. Rspr.; vgl. BGH Urt. v. 16.11.2021 – VI ZR 100/20, r+s 2022, 48 Rn. 15 f.; Senat Beschl. v. 7.1.2021 – 7 U 53/20, BeckRS 2021, 2530 = juris Rn. 21 m. w. N.).

2. Feststellungen nach dem Unfall müssen isoliert betrachtet werden; Vermutungen sind nicht zwingend

Der Umstand, dass der Blinker bei Eintreffen der Polizei gesetzt war, begründet isoliert keinen Beweis, dass er auch rechtzeitig vor dem Abbiegen gesetzt worden ist (OLG Hamm Urt. v. 2.3.2012 – 9 U 193/11, juris Rn. 28), da zum einen der Blinker zwar vor dem Abbiegen, aber zu spät gesetzt worden sein kann, zum anderen aber auch nach dem Unfall, nachdem der Fahrer seinen Fehler bemerkt hat.

3. Langsamkeit deutet nicht immer auf Abbiegen hin

Aus der Sicht eines Überholenden ist nämlich bei einem langsam fahrenden Fahrzeug, besonders einem Trecker, auf freier Strecke nicht ohne weiteres aus der geringen Geschwindigkeit auf ein bevorstehendes Abbiegen zu schließen; zudem ist bei Treckern oft wegen der Breite eine Einordnung zur Mitte kaum zu erkennen. Treckerfahrer und anderen langsam Fahrende haben daher jedes nachfolgende Fahrzeug als potentiellen Überholer anzusehen und daher den nachfolgenden Verkehr ständig im Auge zu behalten (vgl. OLG Hamm Urt. v. 9.10.1992 – 9 U 14/92, NZV 1993, 396).

4. Pflichten des § 9 Abs. 5 StVO gelten nicht „unmittelbar‟ für das Abbiegen in Wirtschaftsweg; aber: § 1 Abs. 2 StVO

Diese Pflicht folgt indes nicht schon aus § 9 Abs. 5 StVO (analog), da es sich bei dem Weg, in den der Zeuge A abbiegen wollte, um einen Wirtschaftsweg handelt, auf den § 9 Abs. 5 StVO weder direkt noch analog anwendbar ist. Schon bei einem Wald- oder Feldweg handelt es sich zwar nicht um ein „Grundstück‟ im Sinne des § 9 Abs. 5 StVO, es gelten hier jedoch, abhängig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, ähnlich verschärfte Pflichten. Im Grundsatz gilt, dass, je weniger erkennbar das Abbiegeziel im Fahrverkehr ist, um so sorgfältiger der Abbiegende sich verhalten muss (OLG Sachsen-Anhalt Urt. v. 12.12.2008 – 6 U 106/08, juris Rn. 19; OLG Stuttgart Beschl. v. 08.04.2011 – 13 U 2/11, juris Rn. 16; Hentschel/König/Dauer/König, 47. Aufl., StVO § 9 Rn. 45). Bei einem – wie hier – deutlich markierten Wirtschaftsweg, der nicht nur ein einzelnes Grundstück anbindet, scheidet eine Analogie jedenfalls mangels Vergleichbarkeit aus.




Recht im Winter – Übersicht 11/2024

Michael PeusMichael Peus

Übersicht zu Artikeln „Winter & Recht‟:

– Vorstellung und Kommentierung  zur ergangenen Rechtsprechung nach Themen der Urteile –

 

Dachlawinen:

Dachlawine beschädigt Kfz, OLG Hamm, RA Krappel

Dachlawinen und Kfz, LG Detmold u. OLG Hamm, RA Peus

keine Schneefanggitter im Ruhrgebiet (OLG Hamm 02/2024)

Fußgängerstürze wegen Glätte:

Sturz auf Bahnhofsgelände, BGH, RA Dr. Schmidt

Sturz auf dem Bahnhofsgelände, OLG Hamm, RA Möhlenkamp

Sturz auf dem Weg zum Kfz, OLG München, RA Dr. Schmidt

Sturz wegen Glätte nach streupflichtiger Zeit, LG Braunschweig, RA Möhlenkamp

Sturz wegen ungeeigneten Streumittels, OLG Hamm, RA Möhlenkamp

 

Mieter

Lichterkette am Balkon der Mietwohnung, RA Peus

 

Sommerreifen

Unfall mit Sommerreifen bei Schnee, RA Peus

 

Weihnachtsbräuche:

Lichterkette am Balkon der Mietwohnung, RA Peus

Sturz über Schlauch auf Weihnachtsmarkt, OLG Sachsen-Anhalt, RA Dr. Schmidt

Verkehrssicherungspflicht für Weihnachtsbaum, OLG Düsseldorf, RA Peus

Weihnachtsbaum in Gefängniszelle: nicht gestattet, RA Peus

 

Winterreifen

Winterreifen am Mietwagen von Schadensersatzanspruch umfasst, RA Peus

Winterreifen am Radarmesswagen, RA Peus

 

Wintersport:

Rodeln und Skifreizeit, AG Bonn und LG Augsburg, RA Peus




Karneval: das Vergessen der Jacke kann teuer werden

Michael PeusMichael Peus

OLG Hamm, Urteil vom 17.02.2004 – 9 U 161/03

Sachverhalt

Die Beklagte feierte Karneval und vergaß ihre Jacke in einer Gaststätte. Darin befand sich ein Schlüssel zu einem Mietwagen, den die Beklagte als berechtigte Fahrerin nutzte. Nach der Geselligkeit fuhr sie – ohne Jacke nebst Inhalt – mit einem Taxi nach Hause. Im Ergebnis war alles weg: Jacke, Schlüssel, PKW. Der Kaskoversicherer des Mietwagenunternehmens hatte kein Verständnis und forderte Schadensersatz (23.700 €), weil das Vergessen der Schlüssel „grob fahrlässig‟ sei. Der Versicherer obsiegte vor dem Landgericht. Die Klägerin legte Berufung ein.

Entscheidungsgründe

Das OLG Hamm bestätigte die Rechtsansicht des klagenden Versicherers und des Landgerichts:

„Die Beklagte hat jedoch bei der Verwahrung der Fahrzeugschlüssel grob fahrlässig gehandelt. Indem sie gerade während der Karnevalszeit ihre Jacke mit den Fahrzeugschlüsseln in einer Gaststätte geradezu „auslegte‟, hat sie einfachste, ganz naheliegende Überlegungen zur Diebstahlsgefahr nicht angestellt und nicht beachtet, was jedem einleuchten musste. Damit ist ihre Haftung dem Grunde nach gegeben.‟

Anmerkung
Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2004 und betrifft einen Sachverhalt aus 2002. Nach dem Inkrafttreten des „neuen VVG‟ mit der Abkehr vom „Alles-oder-Nichts‟-Prinzips wäre bei Vorliegen der groben Fahrlässigkeit nicht zwingend jeder Anspruch ausgeschlossen, sondern würde nur nach den Gesamtumständen abgewogen. Hier könnten dann verschiedene Faktoren relevant sein, also z. B. wie weit das Fahrzeug an der Gastwirtschaft geparkt war, ob schon geplant gewesen ist, das Fahrzeug in der Nacht dort zu belassen e.t.c.; allerdings scheint es wahrscheinlich, dass auch bei Abwägung der Anteile das Ergebnis in einem heutigen Fall identisch wäre.




keine Schneefanggitter im Ruhrgebiet notwendig

Michael PeusMichael Peus

OLG Hamm, Beschluss vom 29.02.2024, Az. 7 U 72/22

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2024/7_U_72_22_Beschluss_20240229.html

Sachverhalt

Ein Verkehrsteilnehmer, der nicht vertraglich mit dem Gebäudeeigentümer verbunden war, wurde dadurch geschädigt, dass eine Dachlawine von einem Gebäude abging. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgte der Verkehrsteilnehmer seinen Schadensersatzanspruch – auch in dieser Instanz erfolglos – weiter.

Entscheidungsgründe

  1. Da es kein Vertragsverhältnis zwischen Gebäudeeigentümer und Geschädigtem gab, schieden vertragliche Ansprüche aus.
  2. Ein Anspruch aus § 836 BGB [Abgang / Lösen von Gebäudeteilen] schied aus, weil es sich nach absolut herrschender Meinung bei Schnee und Eis nicht um „Gebäudeteile‟ handelt.
  3. Eine Verkehrssicherungspflicht war ebenfalls nicht verletzt. Zu den in Betracht kommenden Punkten:
    1. Selbst eine Dachneigung von mehr als 45 Grad erfordere in schneearmen Gebieten nicht die Anbringung von Schneefanggittern. Andere Rechtsprechung stelle auch nicht allein auf die Dachneigung ab, sondern auf zusätzliche gefahrerhöhende Umstände.
    2. Selbst dann, wenn man „anlässlich des Wetters‟ auf einmal verpflichtet „wäre‟ [vom OLG Hamm nicht weiter beantwortet], könnte eine Haftung nur dann bestehen, wenn binnen der Kürze der Zeit die Anbringung eines Schneefanggitters überhaupt möglich gewesen wäre.
    3. Hinweisschilder sind nicht erforderlich, weil jeder [jedenfalls der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer, nach dem sich die Sicherheitserwartungen richten] die Witterungsverhältnisse und Örtlichkeit erkennen und selbständig bewerten kann.

 




merkantiler Minderwert

Michael PeusMichael Peus

BGH, Urteil vom 16.07.2024 – VI ZR 243/23

Sachverhalt

Streitig war die Berechnung des merkantilen Minderwerts eines Fahrzeuges sowie die konkrete Berechnung, wenn das Sachverständigengutachten den Minderwert brutto angibt, das Gericht aber nur den Nettobetrag als zutreffend erachtet.

Entscheidungsgründe

Zunächst nutzte der Bundesgerichtshof den Rechtsstreit, um zu verdeutlichen, dass der Anspruch auf merkantilen Minderwert dann entsteht, wenn ein Fahrzeug erheblich beschädigt wurde und trotz vollständiger Instandsetzung wegen der Skepsis der potentiellen Käufer nur ein reduzierter Verkaufspreis zu erzielen wäre. Für den Anspruch auf Erhald des merkantilen Minderwertes komme es nicht darauf an, ob das Fahrzeug tatsächlich weiterverkauft werde oder weiter genutzt werde. Es komme auch nicht darauf an, ob das Fahrzeug evtl. erst nach Jahren verkauft werde, wobei sich die Wertminderung ausschleichen würde. Der Anspruch besteht also unabhängig von der Disposition des Geschädigten:

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich beim merkantilen Minderwert um eine Minderung des Verkaufswerts, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeuges allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht (Senatsurteil vom 23. November 2004 – VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 159, juris Rn. 16; BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2021 – VIII ZR 280/20, NJW 2022, 935 Rn. 25; jeweils mwN). Grund ist, dass auch bei instandgesetzten Unfallfahrzeugen verborgene technische Mängel nicht auszuschließen sind und das Risiko höherer Schadensanfälligkeit infolge nicht fachgerechter Reparatur besteht. Damit erzielen Unfallfahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt einen geringeren Preis als unfallfreie. Diese Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar (vgl. Senatsurteile vom 23. November 2004 aaO; vom 3. Oktober 1961 – VI ZR 238/60, BGHZ 35, 396, 397 f., juris Rn. 4 f.; vom 30. Mai 1961 – VI ZR 139/60, VersR 1961, 707, 708).

b) Der merkantile Minderwert eines erheblich unfallbeschädigten Fahrzeugs ist unabhängig davon zu ersetzen, welche Dispositionen der Geschädigte über das Fahrzeug trifft (Senatsurteil vom 2. Dezember 1966 – VI ZR 72/65, NJW 1967, 552 f., juris Rn. 13). Insbesondere kommt es für die Begründung des Anspruchs auf Ersatz des merkantilen Minderwerts nicht darauf an, ob der Geschädigte das Fahrzeug verkauft und sich der Minderwert tatsächlich in einem geringeren Verkaufspreis manifestiert (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 1966 aaO). Denn wenn sich der Geschädigte entschließt, sein Fahrzeug weiter zu gebrauchen, so begnügt er sich mit der Benutzung eines Fahrzeugs, dessen Wert nach der allgemeinen Verkehrsauffassung geringer ist als der eines unfallfrei gefahrenen Fahrzeugs (Senatsurteil vom 3. Oktober 1961 – VI ZR 238/60, BGHZ 35, 396, 398, juris Rn. 5). Der nach der sog. Differenzhypothese gebotene Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, ergibt, dass er infolge des Unfalls einen geringeren Vermögenswert in Händen hat als zuvor (vgl. Senatsurteil vom 29. April 1958 – VI ZR 82/57, BGHZ 27, 181, 183 f., juris Rn. 8). Unerheblich für die Erstattungspflicht ist auch, dass die Wertminderung bei weiterem Gebrauch des Fahrzeugs im Laufe der Zeit geringer wird (Senatsurteil vom 3. Oktober 1961 aaO 397 f., juris Rn. 4). Der Schädiger hat den Minderwert des Fahrzeugs zu ersetzen, wie er sich im Zeitpunkt der Inbetriebnahme nach der Reparatur ergibt (Senatsurteil vom 2. Dezember 1966 – VI ZR 72/65, NJW 1967, 552, 553, juris Rn. 13).

 

Zur Berechnungsart führt der BGH sodann aus, dass es zur Vermeidung einer Bereicherung des Geschädigten richtig sei, die merkantile Wertminderung „nur‟ netto zu berechnen:

bb) Bei der Schätzung, um wieviel geringer der erzielbare Verkaufspreis bei einem gedachten Verkauf des beschädigten Fahrzeugs nach der Reparatur im Vergleich zum erzielbaren Verkaufspreis ohne die Beschädigung wäre, ist aus Rechtsgründen auf die jeweiligen Nettoverkaufspreise abzustellen. Denn unabhängig davon, ob der Geschädigte Unternehmer ist oder nicht, könnte sich die Umsatzsteuer, würde sie überhaupt anfallen, auf die Höhe des merkantilen Minderwerts nicht auswirken. Handelte es sich bei dem gedachten Verkauf um eine der Umsatzsteuer unterliegende Leistung eines Unternehmers gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, so erhielte der Geschädigte zwar zusätzlich zum Nettoverkaufspreis die darauf entfallende Umsatzsteuer. Diese stellte sich für ihn aber lediglich als durchlaufender Posten dar, da er sie an das Finanzamt abführen müsste. Unterläge der Verkauf dagegen nicht der Umsatzsteuer, etwa weil der Geschädigte kein Unternehmer ist (Verkauf „von privat‟), dürfte Umsatzsteuer dem Käufer schon gar nicht in Rechnung gestellt werden.

 

Hat ein Sachverständiger entgegen der Rechtslage eine steuerbelastete (Brutto-) Wertminderung berechnet, ist dies dadurch zu korrigieren, dass der Umsatzsteueranteil herausgerechnet werde:

c) Wurde entgegen dem soeben genannten Grundsatz der merkantile Minderwert ausgehend vom Bruttoverkaufspreis geschätzt, ist er in der Weise nach unten zu korrigieren, dass von ihm ein dem „Umsatzsteueranteil‟ entsprechender Betrag abgezogen wird (ebenso die wohl herrschende Meinung jedenfalls im Fall eines geschädigten Unternehmers, z.B. LG Dortmund, SVR 2023, 266, 267; LG Essen, BeckRS 2021, 24578 Rn. 56; AG Düsseldorf, VersR 2020, 179; AG Remscheid, BeckRS 2017, 144236 Rn. 29 ff.; AG Wipperfürth, BeckRS 2020, 26424 Rn. 3 ff.; Balke, SVR 2023, 294, 295 f.; Freyberger, NZV 2000, 290 f.; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB, Stand: 07.03.2024, Rn. 174; Grüneberg in Grüneberg, BGB, 83. Aufl. § 251 Rn. 14; Katzenstein in Geigel, Haftpflichtprozess, 29. Aufl., Kap. 3 Rn. 119; Lutz, NJW-Spezial 2023, 265 f.; Nugel, jurisPR-VerkR 19/2022 Anm. 1 sub D). Anderenfalls käme es zu einer Bereicherung des Geschädigten. Eine solche ist von dem Wertinteresse, das Gegenstand des Entschädigungsanspruchs aus § 251 BGB ist (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 377 f., juris Rn. 9) und auf Ausgleich der Differenz zwischen dem Wert des Vermögens, wie es sich ohne das schädigende Ereignis darstellen würde, und dem durch das schädigende Ereignis verminderten Wert gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2010 – IX ZR 104/08, NJW 2010, 1357, Rn. 29), nicht erfasst.