Zur Wochenfrist in der Kaskoversicherung

OLG Hamm, Urteil vom 21.6.2017 — Aktenzeichen: 20 U 42/17

Leitsatz
Die Verpflichtung zur Schadensmeldung in der Kaskoversicherung besteht unabhängig davon, ob später tatsächlich eine Leistung des Versicherers in Anspruch genommen werden soll. Die Anzeigepflicht soll sicherstellen, dass dem Versicherer bei einer möglichen Inanspruchnahme eigene Ermittlungen möglich sind.

Sachverhalt
Der Versicherungsnehmer stellte am 23.12.2015 abends eine Beschädigung an seinem Fahrzeug fest. An diesem habe sich ein Zettel mit einem Namen und einer Mobilfunknummer befunden. Unter der angegebenen Nummer sei jedoch nur eine Mailbox erreichbar gewesen, so dass der Versicherungsnehmer den Vorgang am 24.12.2015 gegen 01:00 Uhr morgens der Polizei meldete. Er ließ im Januar 2016 den Schaden am Fahrzeug reparieren. Da die Ermittlungen gegen den vermeintlichen Schädiger erfolglos blieben, wandte sich der Versicherungsnehmer im Juni 2016 an seinen Kaskoversicherer und machte den Schaden dort geltend. Der Kaskoversicherer lehnte die Regulierung ab. Er berief sich insoweit auf seine Anzeigepflicht innerhalb einer Woche nach Schadensereignis. Diese Wochenfrist habe der Versicherungsnehmer vorsätzlich verletzt, so dass der Kaskoversicherer von seiner Leistung frei geworden sei. Der Versicherungsnehmer klagte sodann vor dem Landgericht Essen auf Zahlung gegen den Kaskoversicherer. Das Landgericht wies die Klage ab. Es sah in der Meldung nicht innerhalb der Wochenfrist eine vorsätzliche Verletzung der vertraglich vereinbarten Obliegenheit. Es stellte insoweit darauf ab, dass der Kaskoversicherer ein Interesse an der Feststellung des Schadens vor Reparatur hatte und somit spätestens vor Reparaturbeginn hätte informiert werden müssen. Nach der erfolgten Reparatur sei eine Begutachtung des Schadens und die Aufklärung der Eintrittspflicht nicht mehr möglich.

Entscheidung
Auch das in der Berufungsinstanz angerufene OLG Hamm teilte diese Auffassung. Es führte dazu aus: Der Kläger habe nicht in Abrede gestellt, dass er seine Obliegenheit zur Schadenmeldung als solche kannte. Damit wäre ihm auch bewusst gewesen, dass er den Schaden zumindest zeitnah, insbesondere vor der Reparatur des Fahrzeuges zu melden hatte. Denn ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wie der Kläger erkennt, dass die Obliegenheit zur Schadenmeldung dem Versicherer eine möglichst unmittelbare Überprüfung seiner Leistungspflicht ermöglichen soll, die nach längerem Zeitablauf und insbesondere bei einer Beseitigung der geltend gemachten Unfallschäden zumindest in Frage gestellt sein kann. Die Obliegenheit zur Wahrung der Wochenfrist enthält so als Minus die Verpflichtung zur zeitnahen Schadenanzeige, die allgemein bekannt sei. Schon zum Zeitpunkt der Reparatur musste der Kläger zumindest damit rechnen, dass die beklagte Versicherung nur noch eingeschränkte Möglichkeit haben würde, selber Feststellungen zum Schaden und zu ihrer Leistungspflicht zu treffen. Ebenso sei dem Kläger mit dem Abwarten des gegen ihn über vier Monate geführten Ermittlungsverfahrens bewusst (wegen Betrugsversuchs), dass die Beklagte ohne Kenntnis vom Schadenfall keine Möglichkeit hatte, zeitnah eigene Ermittlungen zu ihrer Leistungspflicht zu treffen. Dies genüge für ein bedingt vorsätzliches Verhalten im Hinblick auf die Obliegenheit zur zeitnahen Schadenanzeige. Weiterhin führte das erkennende OLG aus, dass der Geschädigte dann vorsätzlich handele, wenn er die allgemein bekannte Frist zur zeitnahen Schadenmeldung in der Annahme verstreichen lässt, er sei auf den Anspruch gegen den Versicherer nicht angewiesen, weil er sich anderweitig schadlos halten könne. Die Beklagte ist deshalb nicht gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG leistungspflichtig, weil die Anzeigepflichtverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich gewesen ist. Der insoweit beweispflichtige Kläger konnte nicht nachweisen, dass die verzögerte Anzeige nicht ursächlich dafür gewesen ist, dass die Beklagte keine Feststellungen zum Versicherungsfall und zu ihrer Leistungspflicht mehr treffen konnte. Damit ist der Kausalitätsgegenbeweis auch nicht gelungen so das OLG Hamm. Ein Entschädigungsanspruch bestand demnach nicht. Die Berufung wurde dementsprechend zurückgewiesen.

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