Zum Unfallbegriff in der privaten Unfallversicherung

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.9.2012 — Aktenzeichen: 20 U 92/12

Leitsatz
1. Ein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis i.S.d. Ziff. 1.3 AUB 2000 bzw. § 178 Abs. 2 VVG liegt — in Abgrenzung zu innerorganischen Vorgängen — vor, wenn Kräfte auf den Körper der versicherten Person einwirken, die außerhalb des Einflussbereichs des eigenen Körpers liegen. An einem solchen Ereignis fehlt es, wenn die erlittene Gesundheitsschädigung allein auf eine planmäßig ausgeführte und von außen ungestörte Kraftanstrengung der versicherten Person zurückzuführen ist.

2. Die bloße Kraftanstrengung beim Anheben eines schweren Gegenstandes stellt kein von außen wirkendes Ereignis dar, weil der im Wege der Kraftanstrengung zu überwindenden Schwerkraft des Objekts, das allein Gegenstand der Bemühungen der versicherten Person ist, jegliches dynamisches Element fehlt.

Sachverhalt
Beim Tragen zweier jeweils 35 kg schwerer Chlorkanister zum Schwimmbad wurde dem Kläger auf dem Weg ins Kellergeschoss auf der Treppe aufgrund der körperlichen Überlastung durch das Anheben schwindelig. Er rutschte auf der Treppe nach hinten weg und die restlichen Stufen mit den beiden Kanistern in der Hand auf dem Hosenboden hinunter. Bei dieser Gelegenheit habe er in seinem Kopf einen „Ping“ sowie ein Ziehen verspürt. Anschließend brachte er die Kanister mit einem Wagen in den Technikraum. Auf seinem Rückweg in die zweite Etage des Gebäudes merkte der Kläger, dass irgendetwas nicht stimmte. Er wurde vom Notarzt ins Krankenhaus eingewiesen, in dem eine Stammganglienblutung diagnostiziert wurde, die zu einer linksseitigen Lähmung und einem hirnorganischen Psychosyndrom sowie einer zu 100 %igen Invalidität führte.

Der Kläger machte im Prozess allein geltend, das die Gesundheitsbeschädigung auslösende Ereignis sei die von ihm aufgewandte Kraftanstrengung beim Anheben der Kanister gewesen.

Entscheidung
Maßgeblich für das Verständnis der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und damit des Unfallbegriffs, d.h. eines auf den Körper wirkenden Ereignisses, ist — begrenzt durch den Wortsinn — die Sicht eines verständigen Laien ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse. Dessen Vorstellungen sind von den allgemeinen Lebensauffassungen und dem allgemeinen Sprachgebrauch geprägt.

Ein Ereignis ist in jeglichem Geschehensablauf zu sehen, durch den ein bestehender Zustand verändert wird. Zwar stellt das Anheben der Kanister bzw. die dabei aufgewandte Kraftanstrengung durchaus ein Ereignis dar, weil es sich dabei um einen dynamischen Vorgang handelt. Auch wirkte dieses Ereignis auf den Körper des Klägers ein, weil die Schwerkraft der Kanister einen von ihm körperlich zu überwindenden Widerstand darstellte.

Doch fehlt es an einer von außen auf den Körper des Klägers einwirkenden Kraft i.S. eines Ereignisses. Denn die Schwerkraft der Kanister stellt kein Unfallereignis dar. Ihr fehlt jedes dynamische Element, das dem Ereignisbegriff innewohnt, weil sie ganz unabhängig von jeglicher menschlicher (oder sonstiger) Einwirkung aufgrund der Naturgesetzlichkeit existiert. Die Schwerkraft entfaltete im Hinblick auf den Körper des Klägers erst dann ihre Wirkung, als er versuchte, sie durch Aufbietung eigener Muskelkraft zu überwinden. Diese Kraftanstrengung erfolgte allein zur Umsetzung seines autonom von ihm gefassten Willens, die Kanister in den Keller zu bringen. Dieser von ihm so geplante und gesteuerte Bewegungsablauf blieb von außen ungestört.

Mit der Begrenzung auf von außen wirkende Ereignisse soll die private Unfallversicherung auf Vorgänge beschränkt werden, deren schädliche Wirkungen nicht auf Eigenschaften und Handlungsweisen des Betroffenen selbst beruhen, sondern jeden, unabhängig davon, in einer Weise treffen, die gleichsam jedermann widerfahren kann. Eigene Bewegungen und Anstrengungen des Verletzten können danach nur dann Unfälle bewirken, wenn sie nicht gänzlich willensgesteuert ablaufen und im Ergebnis die Gesundheitsbeschädigung zusammen mit einer äußeren (störenden) Einwirkung ausgelöst haben. Maßgeblich ist dabei die Bewegungsstörung von außen, die Bewegung muss anders verlaufen oder enden als geplant. In Fällen, in denen die versicherte Person eine normale Bewegung vollständig plant und willensgemäß ausführt, aber ungewollt eine Beeinträchtigung erleidet, fehlt es so an einer Einwirkung von außen i.S.d. Unfallbegriffs.

Diese Differenzierung folgt zwingend aus der Systematik der AUB 2000 bzw. des § 178 Abs. 1 und Abs. 2 VVG. Denn wenn Kraftanstrengungen als solche bereits genügen würden, um eine von außen wirksam werdende Einwirkung auf den Körper anzunehmen, wäre die Erweiterung des Unfallbegriffs in Ziff. 1.4 AUB 2000 obsolet. Schließlich ist Gegenstand einer Kraftanstrengung typischerweise die Überwindung einer außerhalb des Körpers liegenden Kraft, sei es der Schwerkraft eines anderen Gegenstandes, der Erdanziehungskraft, der Fliehkraft, des Luftwiderstands etc. In all diesen Fällen fehlt es an einer dynamisch auf den Körper des Verletzten einwirkenden Kraft, weshalb der Unfallbegriff in Ziff. 1.4 AUB 2000 auf solche Vorgänge erweitert worden ist, in denen allein die eigene Kraftanstrengung bestimmter Körperteile zu den einzelnen aufgeführten Gesundheitsschädigungen führte.

An einem entsprechenden Ereignis fehle es hier, da der kläger stets angegeben habe, dass die von ihm angehobenen und transportierten Kanister keine Eigendynamik entwickelt hätten dahingehend, dass sie ihm entglitten oder in anderer Weise außer Kontrolle geraten seien und dadurch ein Gesundheitsschaden hervorgerufen worden wäre. Der vom Kläger geplante Ablauf, die Kanister in den Keller zu tragen, sei nach seinen eigenen Angaben ungestört geblieben. Der Kläger habe ausdrücklich bestätigt, dass er nach Auftreten des Schwindels die Kanister krampfhaft festgehalten und sie so unbeschadet die Treppe hinunter geragen habe.

Die Frage, ob eine Gesundheitsschädigung durch eine versicherte Tätigkeit oder durch eine andere Tätigkeit hervorgerufen wurde und damit bloße Gelegenheitsursache war, wie sie im Rahmen der Zurechnung in der gesetzlichen Unfallversicherung für den dortigen „Unfallbegriff“ relevant ist, stellt sich im Rahmen der privaten Unfallversicherung nicht. Denn nach dem Inhalt der privaten Unfallversicherung soll lediglich für die Schäden eine Invaliditätsleistung geschuldet werden, die aufgrund eines schicksalhaft von außen einwirkenden Ereignisses die versicherte Person treffen, die sie also nicht selbst bewirkt hat.

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