Inanspruchnahme des Veräußerers als Zustandsstörer; Ordnungsverfügung versus Wohnungseigentümerbeschluss
Der Veräußerer von WEG-Anteilen, der sich das Eigentum vorbehält, kann weiterhin als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden.
Der Veräußerer von WEG-Anteilen, der sich das Eigentum vorbehält, kann weiterhin als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden.
Ob eine Streitigkeit § 43 Nr. 1 WEG unterfällt, ist gegenstandsbezogen zu bewerten, nicht „akutell“ personenbezogen (vorliegend: ehemaliger Eigentümer). Danach richtet sich auch die Zuständigkeit des Berufungsgerichts, § 72 Abs. 2 GVG.
Können vor dem 01.12.2020 anhängige Verfahren des einzelnen Wohnungseigentümers aufgrund des nachträglich wegfallenden Prozessführungsbefugnis weitergeführt werden? Der BGH bejaht dies, aber nur unter einer bestimmten Bedingung.
Das Überwachungsinteresse der Gemeinschaft kann den Eingriff in die Privatsphäre einzelner Wohnungseigentümer und Dritter rechtfertigen. Allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Auch während einer Pandemie kann eine Eigentümerversammlung nicht unter Ausschluss der Mitglieder stattfinden. Dies verletzt die Mitwirkungsrechte der Eigentümer.
LG Saarbrücken, Urteil vom 7.9.2012 — Aktenzeichen: 5 S 23/11 Eine Wohnungseigentümergemeinschaft haftet auch nach der gesetzlich geregelten Teilrechtsfähigkeit nicht für jede Pflichtverletzung der Wohnungseigentümer. Ein Anspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft kann nur dann bestehen, wenn diese ihr obliegende Pflichen verletzt hat. Leitsatz 1. Wenn Wohnungseigentümer schuldhaft Ihre Pflicht zur Mitwirkung an einer ordnungsgemäßen Verwaltung verletzen, […]