Anmeldefähigkeit von vorgerichtlichen Gutachterkosten zur Klärung eines möglichen Versicherungsbetruges
Solche Kosten sind anmelde- und erstattungsfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.
Solche Kosten sind anmelde- und erstattungsfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.
Kosten einer Partei, die durch die Beauftragung von Handwerkern zwecks Vor- und Nachbereitung von Ortsterminen mit gerichtlichen Sachverständigen entstanden sind, sind keine Gerichtskosten, sondern außergerichtliche Kosten der Partei. So der BGH.
BGH, Beschluss vom 25.10.2016, Az VI ZB 8/16 Leitsatz Der Geltendmachung der für die Inanspruchnahme eines Privatgutachters angefallenen Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren steht nicht entgegen, dass die entsprechenden Aufwendungen nicht von der Partei selbst, sondern von einem hinter der Partei stehenden (im Streitfall: Haftpflicht-) Versicherer getragen wurden. Sachverhalt Die Klägerin nahm den beklagten Zahnarzt wegen eines […]