Staatshaftung statt Arzthaftung für Impfschäden durch die Corona-Schutzimpfung
Ärzte handelten bei den Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in Ausübung einer hoheitlichen Aufgabe. Für mögliche Impfschäden können die impfenden Praxen folglich nicht in Anspruch genommen werden – vielmehr handelt es sich um einen Fall der Amtshaftung.