Schlagwortarchiv für: § 110 SGB VII

§ 110 SGB VII: Keine Verschuldenszurechnung gem. § 278 BGB

Ein Haftungsprivilegierter gem. §§ 104-107 SGB VII haftet dem Sozialversicherungsträger nur, wenn er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat oder es sich um einen Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VII handelt.

Aussetzung nach § 108 SGB VII & Verschuldensumfang bei § 110 SGB VII

Das OLG Hamm stellt klar, dass es einer Verfahrensaussetzung nicht bedarf, wenn die Feststellung des Arbeitsunfalls für den Schädiger im Rahmen der §§ 104 ff. SGB VII günstig ist. Ferner beschreibt es den Verschuldensmaßstab in § 110 Abs. 1 SGB VII…

Verjährungsbeginn §§ 110, 113 SGB VII: Bindende Leistungsfeststellung des UVT maßgeblich

Für eine bindende Leistungsfeststellung im Sinne des § 113 SGB VII genügt jeder – auch vorläufige – Verwaltungsakt des Unfallversicherungsträgers, der die Leistungspflicht nur dem Grunde nach feststellt. Die Verjährung beginnt bereits zu laufen, wenn der Träger der Unfallversicherung von seiner Eintrittspflicht ausgehen und entsprechende Ansprüche verfolgen kann. Genügen kann auch eine Leistungsgewährung durch schlichtes Verwaltungshandeln, wenn es bewusst in der Annahme eines Versicherungsfalls vorgenommen wurde, ein förmlicher Bescheid ist nicht Voraussetzung. Da der Wortlaut des § 113 SGB VII hinsichtlich des Beginns der Verjährung nicht zwischen den Ansprüchen der verschiedenen Sozialversicherungsträger unterscheidet, ist auch für den Regress andere Sozialversicherungsträger und den dortigen Verjährungsbeginn nach § 113 SGB VII allein die bindende Leistungsfeststellung des Unfallversicherungsträgers maßgebend…so das LG Berlin

Neue Entscheidung des BGH zu § 110 SGB VII

Zum Fall: Die klagende Berufsgenossenschaft nimmt die beklagten Eheleute (die Inhaberin eines Malerbetriebes und deren Ehemann, der als Bauleiter tätig war) auf Ersatz von Aufwendungen nach § 110 SGB VII in Anspruch. Der Mitarbeiter der Beklagten stürzte in einem Treppenhaus, in dem ein Treppengeländer nicht vorhanden war und eine Absturzsicherung fehlte, und verletzte sich erheblich […]

Grobe Fahrlässigkeit im Straßen­verkehr / Haushalts­führungs­schaden ab 75

Das OLG Celle mit zwei Urteilen zu grober Fahrlässigkeit i.S.d. § 110 Abs. 1 SGB VII im Straßenverkehr sowie einem Urteil zum Haushaltsführungsschaden über das 75. Lebensjahr hinaus…

Wird der Regress des Rentenversicherungsträgers nach § 110 SGB VII bedeutungslos?

Ansprüche aus § 110 SGB VII verjähren (kenntnisunabhängig und taggenau) in drei Jahren nach bindender Leistungsfeststellung des Unfallversicherungsträgers. Gilt dies auch für den Regress des Rentenversicherungsträgers? Oder ist für den Verjährungsbeginn dann auf die Leistungsfeststellung des Rentenversicherungsträgers abzustellen? Das Landgericht Berlin stellt auf den Unfallversicherungsträger ab. Damit stünde der Regress des Rentenversicherungsträgers nach § 110 SGB VII vor der Bedeutungslosigkeit.