Sicherheit gem. § 648 a BGB: Einwände des Auftraggebers sind unbeachtlich
OLG Hamm, Urteil vom 3.6.2016 — Aktenzeichen: 12 U 99/15
Leitsatz
Die Parteien eines Bauvertrags streiten oftmals über die Höhe des gem. § 648 a BGB abzusichernden Anspruches, insbesondere gilt dies für etwaige Nachtragsforderungen. Das OLG Hamm führt aus, dass eine schlüssige Darlegung der Forderungen durch den Auftragnehmer reicht, zudem Einwände des Auftraggebers unerheblich sind.
Sachverhalt
Auftragnehmer und Auftraggeber schließen einen aus zwei Losen bestehenden Vertrag über Bauarbeiten. Der Auftragnehmer verlangt eine Sicherheit gem. § 648 a BGB. Zu diesem Zeitpunkt hat der Auftragnehmer Arbeiten zum Los 2 noch nicht ausgeführt. Nach Verstreichen der Frist kündigt der Auftragnehmer den Vertrag. Nunmehr klagt der Auftragnehmer die Sicherheit gem. § 648 a BGB ein.
Entscheidung
Der Auftragnehmer ist in zweiter Instanz erfolgreich. Der 12. Zivilsenat des OLG Hamm stellt fest, dass der AN den Werklohn hinsichtlich beider Lose schlüssig dargelegt hat. Zu Los 1 geht das OLG vom Pauschalpreis aus, berücksichtigt jedoch auch zusätzliche Forderungen des AN (Nachtragsforderung). Soweit diese strittig seien, habe der AN diese schlüssig vorgetragen. An der Schlüssigkeit dieses Vortrags des AN ändere auch nichts der Einwand der AG, die Nachtragsforderungen seien bereits vertraglich geschuldet gewesen und könnten daher keinen weiteren Vergütungsanspruch auslösen. Dies sei nicht im Rahmen des Sicherungsverlangens zu klären. Zum Los 2 (Arbeiten noch nicht ausgeführt) stellt der Senat gleichfalls fest, dass der AN schlüssig ausgehend von der vertraglich vereinbarten Vergütung ersparte Aufwendungen dargelegt und zudem einen anderweitigen Erwerb substantiiert verneint habe, § 648 a Abs. 5 Satz 2 BGB. Soweit auch hier der AG die Richtigkeit der Angaben des AN bestreite, könne er im Rahmen der Entscheidung über das Sicherungsverlangen nicht gehört werden.
Praxishinweis
Zutreffend hat das OLG Hamm strittige Gegenforderungen des AG nicht berücksichtigt, § 648 a Abs. 1 S. 4 BGB. Bedenklich erscheint die Entscheidung allerdings im Hinblick auf die streitigen Nachtragsforderungen des AN. Auch hier lässt das OLG Hamm die lediglich schlüssige Darlegung des AN ausreichen. Die lediglich schlüssige Darlegung reicht sicherlich im Hinblick auf die Höhe eines Anspruches auf Zahlung einer Nachtragsforderung. Hinsichtlich des Anspruchsgrundes jedoch hätte es an dieser Stelle wegen des streitigen Sachverhalts einer Beweisaufnahme bedurft, eine lediglich schlüssige Darlegung der Nachtragsforderung reicht hier nicht.