Rost an Heizkörpern – Werkunternehmer haftet nicht!

Landgericht Dortmund, Urteil vom 25.4.2013 — Aktenzeichen: 16 O 77/07

Wenn Heizkörper rosten, liegt es nahe, dafür den Heizungsunternehmer, der die Heizkörper eingebaut hat, in Anspruch zu nehmen. Dies hat nicht immer Erfolg, wie die aktuelle Entscheidung des Landgerichts Dortmund zeigt.

Leitsatz
1. Die Tatsache, dass ein nicht unerheblicher Teil der eingebauten Heizkörper Rosterscheinungen aufweist, rechtfertigt nicht zwingend die Annahme, die Werkleistung sei mangelhaft. Entwickelt sich der Rost nach dem Einbau der Heizkörper im Laufe der Zeit, kann dies auf Umständen beruhen, für die der Werkunternehmer keine Verantwortung trägt.

2. Der Beweis dafür, dass der Rost auf einer mangelhaften Werkleistung beruht, trägt nach Abnahme der Auftraggeber. Die Tatsache, dass Rosterscheinungen unstreitig vorliegen, rechtfertigen hierbei keine Beweiserleichterungen oder gar eine Beweislastumkehr zu Lasten des Werkunternehmers.

3. Eine Haftung des Auftragnehmers kann dann in Betracht kommen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es durch fehlende Zwangsbelüftung in Folge der Sanierung im Zusammenspiel mit einem fehlerhaften Lüftungsverhalten der Nutzer zu überhöhter Luftfeuchtigkeit mit entsprechender Kondensatbildung an den Heizkörpern kommen werde.

Sachverhalt
Die Klägerin betreibt ein Heizungsbauunternehmen. Sie hatte von der Beklagten den Auftrag, einige hundert Altbauwohnungen zu modernisieren. In dem dem Vertrag zugrunde liegenden Leistungsverzeichnis waren konkrete Heizkörper eines Fabrikats vorgesehen. Genau diese baute die Klägerin ein.

Die Beklagte verweigerte die Zahlung des restlichen Werklohn von rd. 50.000 €, weil etwa zwei Jahre nach den ersten Einbauten an Heizkörpern Korrosionserscheinungen festgestellt wurden. Einige hundert Heizkörper rosteten, insbesondere die Heizkörper in Badezimmer und Küchen, aber auch in Wohnzimmern. Die Beklagte behauptete, die (von ihrem Fachplaner vorgesehenen) Heizkörper seien in Feuchträumen (Küche, Bad) nicht geeignet; ferner sei die Einbausituation mangelhaft, weil die Heizkörper im Spritz- und Sprühbereich von Waschbecken, Toiletten und Badewannen montiert worden seien; im Übrigen wird ein Materialfehler behauptet.

Entscheidung
Diesen Beweis konnte die Beklagte letztlich nicht führen. Nach dem Ergebnis diverser Begutachtungen konnte nicht festgestellt werden, worauf der Rost letztlich beruhte. Es war letztlich denkbar, dass die Rosterscheinungen auch auf Umständen beruhten, die erst nach dem Einbau der Heizkörper auf diese eingewirkt haben, ohne dass die Klägerin dafür die Verantwortung zu tragen hat. Solche Umstände könnten beispielsweise ein unsachgemäßer Umgang der Mieter mit den Heizkörpern (fehlerhafte Reinigung, Gewalteinwirkung, übermäßige Benutzung der Heizkörper zur Wäschetrocknung) oder ungeeignete Raumklimabedingungen (zu hohe Luftfeuchtigkeit durch unzureichende Lüftung oder durch starke Feuchtigkeitsbelastung der Räume) sein.

Im Zuge der Begutachtung konnten Materialfehler der Heizkörper ausgeschlossen werden. Eine teilweise festgestellte sehr dünne Beschichtung der Lackierung war nach Auffassung der Sachverständigen nicht ursächlich.

Offen lassen konnte das Gericht, worauf der Mangel denn nun tatsächlich beruhte, da jedenfalls der Beklagte der Beweis nicht gelungen war. Der Sachverständige hatte insoweit allerdings eine plausible Erklärung für die Rosterscheinungen gefunden: Es habe eine starke Aufkonzentration von Chlor gegeben, die durch große Mengen an verdampftem Wasser auf dem Heizkörper zu erklären sei. Dies beruhe auf einer zu hohen Luftfeuchtigkeit in den Räumen — möglicherweise verursacht durch unzureichende Lüftung und übermäßige Abdichtung der Gebäudehülle im Zuge der durchgeführten Sanierungen. Dass die Klägerin hierfür Anhaltspunkte hatte, sah das Gericht nicht, weshalb auch keine Bedenkenhinweispflicht angenommen wurde.

Nach alledem erhielt die Klägerin ihren Werklohn. Die Beklagte bleibt auf ihren rostenden Heizkörpern sitzen.

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