Keine Ansprüche bei nachträglicher Vereinbarung von Schwarzarbeit

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.3.2017 — Aktenzeichen: VII ZR 197/16

Schwarzarbeit ist riskant. Es droht nicht nur Strafe, sondern auch, dass man aus Verträgen, bei denen man verabredet hat, „ohne Rechnung“ zu arbeiten, keinerlei Rechte hat. Dies hat der Bundesgerichtshof nun auch für Fälle entschieden, in denen man nachträglich eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ getroffen hat. Wer heute noch solche Abreden trifft, ist selber schuld.

Leitsatz
Treffen die Vertragsparteien nachträglich eine „Ohne-Rechnung-Abrede“, ist der ganze Werkvertrag nichtig, selbst wenn die Abrede nur einen Teil der Leistungen betrifft.

Sachverhalt
Es geht um Bodenbelagsarbeiten. Der Auftragnehmer hatte sich verpflichtet, im Wohnhaus des Auftraggebers alten Teppich zu entfernen und neuen zu verlegen. Im Nachhinein haben Auftragnehmer und Auftraggeber verabredet, einen Teil der Leistungen ohne Rechnung, also schwarz zu bezahlen.

Nach Zahlung der vereinbarten (teilweise „schwarzen‟) Vergütung und Auftreten von Mängeln verlangte der Auftraggeber von beklagten Auftragnehmer Erstattung des gezahlten Werklohns in Höhe von rund 15.000 €. Dies hatte keinen Erfolg.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Werkverträgen fortgeführt. Verträge, die gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstoßen, sind nichtig. Dies gilt auch, wenn Parteien im Nachhinein verabreden, für die Leistungen keine Rechnung zu stellen, sondern unter der Hand zu bezahlen. Folge ist, dass der klagende Auftraggeber keine Mängelansprüche habe und Rückzahlung weder aus Rücktritt noch aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangen könne.

Anmerkung: Der Bundesgerichtshof hat bereits in mehreren Entscheidungen festgehalten, dass bei einer (auch nur teilweisen) „Ohne-Rechnung-Abrede“ ein Werkvertrag nichtig ist, wenn die Parteien bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie z.B. vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. In solchen Fällen bestehen keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien, weder Mängelansprüche noch Rückzahlungsansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers. Man ist vielmehr rechtlos. Dies gilt auch, wenn ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Vertrag nachträglich durch eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ so abgeändert wird, dass er nunmehr von dem Verbot des Schwarzarbeitsgesetzes erfasst wird.

Wie oft passiert es an Baustellen, dass ein Bauherr den Handwerker fragt, ob man nicht „einen Teil unter der Hand machen können“. Wie oft lassen sich Handwerker darauf ein. Jeder muss wissen, dass man sich damit nicht nur strafbar macht, sondern auch Gefahr läuft, jegliche Ansprüche zu verlieren. Dies gilt gleichermaßen für Architekten und Ingenieure.

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