Rechtsweg bei § 110 Abs. 1a SGB VII

BGH, Urteil vom 14.4.2015 — Aktenzeichen: VI ZB 50/14

Leitsatz
Für die gerichtliche Geltendmachung des einem Unfallversicherungsträger gegen einen Unternehmer im Falle der Schwarzarbeit zustehenden Regressanspruchs nach § 110 Abs. 1a SGB VII ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten und nicht der Zivilrechtsweg eröffnet.

Entscheidung
Der BGH führt aus:

Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher oder bürgerlich-rechtlicher Art ist, bestimmt sich, wenn — wie hier — eine ausdrückliche gesetzliche Regelung dieser Frage fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird.

Öffentlich-rechtlicher Natur sind Rechtsbeziehungen, wenn ein Träger öffentlicher Verwaltung aufgrund besonderer, speziell ihn berechtigender oder verpflichtender Rechtsvorschriften beteiligt ist und er daher nicht den für jedermann geltenden zivilrechtlichen Regelungen unterliegt. § 110 Abs. 1a SGB VII berechtigt einzig den öffentlich-rechtlich verfassten Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, unter den dort genannten Voraussetzungen Erstattung von Aufwendungen zu verlangen. § 110 Abs. 1a SGB VII ist Sonderrecht für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Anspruch besteht zudem allein gegenüber Unternehmern. Dass zwischen dem Unfallversicherungsträger und dem Unternehmer als beitragspflichtigem Zwangsmitglied ein — für den Bereich des öffentlichen Rechts typisches — Über-/Unterordnungsverhältnis besteht, ist seit jeher anerkannt.

Dass die Vorschrift des § 110 Abs. 1 SGB VII demgegenüber als bürgerlich-rechtliche Regelungen verstanden werden, steht der öffentlich-rechtlichen Qualifizierung von § 110 Abs. 1a SGB VII nicht entgegen. Beim Anspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII besteht kein Über-/Unterordnungsverhältnis öffentlich-rechtlicher Art. Denn zum einen richtet sich der Anspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII auch gegen Dritte, die zum Unfallversicherungsträger nicht wie der Unternehmer in einem öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnis stehen, so dass es sich ihnen gegenüber nur um einen originär bürgerlich-rechtlichen Anspruch besonderer Art auf Ersatz des mittelbaren Schadens handeln kann Zum anderen gewährt § 110 Abs. 1 SGB VII nicht nur dem Unfallversicherungsträger einen Regressanspruch, sondern jedem Sozialversicherungsträger, dem infolge des Versicherungsfalls Aufwendungen entstanden sind; auch insoweit kommt es nicht darauf an, ob der jeweilige Sozialversicherungsträger in einer öffentlich-rechtlichen Beziehung zum Verpflichteten steht.

Ferner tritt der Anspruch aus § 110 Abs. 1a SGB VII anders als derjenige aus § 110 Abs. 1 SGB VII nicht an die Stelle eines ohne diese Privilegierung auf den Sozialversicherungsträger kraft Gesetzes gemäß § 116 SGB X übergeleiteten Schadensersatzanspruchs Denn der Anspruch aus § 110 Abs. 1a SGB VII setzt keinen (fiktiven) Schadensersatzanspruch des Versicherten voraus. Dementsprechend ist eine nach bürgerlichem Recht zu beurteilende Unfallverursachung und Verantwortlichkeit des Verpflichteten nur für § 110 Abs. 1 SGB VII Anspruchsvoraussetzung, nicht aber für § 110 Abs. 1a SGB VII. Damit fehlt dem Anspruch aus § 110 Abs. 1a SGB VII die Anbindung an bürgerlich-rechtliche Normen, die maßgebend dafür ist, den Anspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII als bürgerlich-rechtlich zu qualifizieren.

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