Mehraufwand für Gerüstbauarbeiten immer vergütungspflichtig?

Landgericht Köln, Urteil vom 12.6.2007 — Aktenzeichen: 5 O 367/06

Leitsatz
Wenn Gerüstbauarbeiten „nach Wahl des Auftragnehmers“ im Rahmen einer Pauschalpreisvereinbarung beauftragt werden, erhält der Auftragnehmer auch dann keine Mehrvergütung, falls sich die Gerüstbauarbeiten nicht so durchführen lassen wie vom Auftragnehmer geplant.

Sachverhalt
Die Klägerin verlangte Mehrkosten für durchgeführte Gerüstbauarbeiten. Insoweit enthielt die dem Vertrag zugrunde gelegte Baubeschreibung den Hinweis, dass Art und Konstruktion der erforderlichen Arbeitsgerüste und Einhausungen erfolge nach Wahl des Auftragnehmers. Zur Begründung des Anspruches führte die Klägerin aus, dass sie nach den zur Verfügung stehenden Informationen habe davon ausgehen können, dass hier als Gerüst ein herkömmliches Standardgerüst hätte verwendet werden können. Nach Vertragschluss und im Zuge weiterer statischer Berechnungen habe sich herausgestellt, dass eine wesentlich teurere freistehende Gerüstvariante erforderlich gewesen sei. Für sie – die Klägerin – sei nicht erkennbar gewesen, dass das ausgeschriebene Gerüst tatsächlich nicht brauchbar gewesen sei.

Entscheidung
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wenn bei Vereinbarung eines Pauschalpreises lediglich der Hinweis auf das Erfordernis des Aufbaus und der Erstellung von Gerüsten/Einhausungen „nach Wahl des Auftragnehmers“ erfolge, so trage das Risiko des konkreten Leistungserfolges allein der Auftragnehmer. Wichtig ist der Umstand, dass im Streitfall lediglich eine funktional ausgeschriebene Leistungsbeschreibung vorlag. Eine funktionale Ausschreibung liegt grundsätzlich vor, wenn Leistungen nur global beschrieben werden, das heißt die Leistung ohne eine detaillierte Baubeschreibung gefordert wird. In diesen Fällen ist die Leistungsbeschreibung — zulässigerweise — erkennbar und gewollt unvollständig und lückenhaft, so dass dem Auftragnehmer Spielräume zur Vervollständigung der Leistungsbeschreibung zur Erreichung des vereinbarten Leistungsziels eingeräumt werden. In diesen Fällen trägt das Kostenrisiko allein der Auftragnehmer.

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