Im Prospekt einer Kapitalanlagebeteiligung ist kein gesonderter Hinweis auf ein etwaiges Innenhaftungsrisiko gem. §§ 30, 31 GmbHG analog erforderlich

Anlegerschutzanwälte sind sowohl vor dem OLG Hamm als auch dem OLG Köln mit dem Versuch gescheitert, die Pflichten von Emittenten und Anlagevermitteln dahingehend auszudehnen, dass auch eine Aufklärung über ein etwaiges Innenhaftungsrisiko gem. §§ 30, 31 GmbHG analog bei Vermittlung einer Kapitalanlage in Form einer KG-Beteiligung im Prospekt erforderlich ist.

Mit Beschluss vom 03.02.2015, 34 U 149/14 hat das OLG Hamm und mit Urteil vom 05.03.2015, 24 U 159/14 das OLG Köln entschieden, dass ein solcher Hinweis an die Anleger einer KG-Beteiligung nicht nötig ist. Zur Begründung führen die Gerichte aus, dass eine Aufklärung entbehrlich ist, da eine Unterdeckung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH mehr als fernliegend ist, aufklärungsbedürftig indes nur solche Risiken sind, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen. Darüber hinaus ist die Haftung der Anleger im Innenverhältnis regelmäßig auf die Höhe ihrer Nominaleinlage beschränkt und eine Außenhaftung mit §§ 30, 31 GmbH nicht verbunden.

Das maßgebliche Argument dagegen, dass Emissionsprospekte einen Hinweis auf §§ 30, 31 GmbHG enthalten müssen, ist, dass es sich bei der in § 30 GmbH getroffenen Regelung um eine Verbotsnorm handelt, deren Normadressat die Gesellschaft und damit deren Geschäftsführer ist. Das allgemeine (abstrakte) Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei (zumal planmäßigen oder wiederholten) Pflichtwidrigkeiten der Personen, in deren Händen die Geschicke der Anlagegesellschaft liegen, gefährdet ist, aber kann als dem Anleger bekannt vorausgesetzt werden und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung. Pflichtwidrigkeiten sind regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage

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