Haftung nach § 110 SGB VII – Immer eine Frage des Einzelfalls

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 22.5.2014 — Aktenzeichen: 2 U 574/12

Grobe Fahrlässigkeit, Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften, Verschulden, Bindungswirkung sozialversicherungsrechtlicher Entscheidungen, Mitverschulden und Ermessen. Dies sind die Punkte, mit denen man sich im Regressprozess nach § 110 SGB VII regelmäßig befassen muss — so auch in dieser aktuellen Entscheidung.

Leitsatz
1. Hat ein Versicherer das Vorliegen eines für ihn eintrittspflichtigen Versicherungsfalls unanfechtbar bejaht, erstreckt sich die Bindungswirkung auf den Umfang, d.h. Art, Ausmaß, Höhe und Dauer der zu gewährenden Leistungen einschließlich ihrer Berechnungsgrundlagen, den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Versicherungsfall und der Gesundheitsbeeinträchtigung sowie die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers und auch auf die Frage, ob der Verletzte versichert war und darauf, in welchem Betrieb sich der Unfall ereignet hat.

2. Das Verschulden nach § 110 SGB VII muss sich nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen beziehen.

3. Es gehört zu den Pflichten eines Vorgesetzten, einem ihm unterstellten Arbeitnehmer keine Tätigkeiten zuzuweisen, bei denen die Gefahr einer gesundheitlichen Schädigung besteht, weil vom Arbeitgeber zu ergreifende Schutzmaßnahmen nicht ergriffen worden sind.

4. Besteht die Pflichtverletzung in einem Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift, die sich mit Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befasst und somit elementare Sicherungspflichten zum Inhalt hat und hat der Schädiget von den vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen völlig abgesehen, obwohl die Sicherungsanweisungen eindeutigen waren, kann der objektive Verstoß ein solches Gewicht haben, dass der Schluss auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden gerechtfertigt ist.

5. Den Arbeitnehmer, der eine gefährliche Arbeit in Kenntnis deren Gefährlichkeit übernimmt, trifft kein Mitverschulden, wenn er damit eine Anordnung seines weisungsbefugten Vorgesetzten entspricht.

6. Eine Entscheidung des Gerichts über den im Ermessen des Sozialversicherungsträgers liegenden Verzicht auf den Regressanspruch bereits im Regressverfahren kann nur gefordert werden, wenn sich die Versagung des Verzichts schon im Regressverfahren als Rechtsmissbrauch darstellten würde.

Sachverhalt
Der bei der klagenden Berufsgenossenschaft (BG) versicherte Zimmermann erlitt einen schweren Personenschaden, als er im Zuge von Zimmermannsarbeiten in einer Dachkonstruktion abstürzte. Der Geschädigte war Mitarbeiter der Firma B, die mit Holzverlegearbeiten befasst war; die Firma B wurde von der Firma E eingeschaltet, die ihrerseits den Auftrag des öffentlich-rechtlichen Bauherrn erhielt. Da die Firma E zu wenig Mitarbeiter hatte, überließ ihr die Firma B weiteres Personal, u.a. den Geschädigten. Der in Anspruch genommene Beklagte war Zimmermannsmeister und Vorgesetzter auch der entliehenen Mitarbeiter der Firma B.

Der Geschädigte verlegte in einer Höhe von mehr als 5 m Leimbinderplatten, ohne gegen Absturz gesichert gewesen zu sein. Und das, obschon etwa zwei Stunden vor dem Unfall der Bauleiter des öffentlichen Auftraggebers gemeinsam mit dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator die unzureichende Absturzsicherungen monierten. Der Geschädigte verlor das Gleichgewicht, stürzte ab und verletzte sich erheblich.

Entscheidung
Das Oberlandesgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung, mit der der Klage der BG aus § 110 SGB VII stattgegeben wurde.

Dabei hat das Oberlandesgericht gemeint, dass die Haftung des Beklagten nach § 105 SGB VII beschränkt sei, da es sich um einen durch eine betriebliche Tätigkeit im selben Betrieb verursachten Versicherungsfall handele. Jedenfalls sei eine gemeinsame Betriebsstätte gegeben, weshalb § 110 SGB VII die richtige Anspruchsgrundlage sei (Anmerkung: Die Leiharbeiterproblematik wurde nicht diskutiert, obschon dazu hätte Anlass bestanden; der BGH entscheidet darüber im November).

Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, dass der Beklagte die ihm als dem für die Sicherheit der ihm arbeitsorganisatorisch und weisungsabhängig unterstellten Personen obliegenden Pflichten grob fahrlässig verletzt habe. Die Verantwortlichkeit des Beklagte knüpfe weder an die formale Stellung eines (alleinigen) Bauleiters an, noch an die Frage, ob und inwieweit Verkehrssicherungspflichten eingehalten worden sind und wer für deren Einhaltung die Verantwortung trage. Voraussetzung hierfür sei allein, dass das schädigende Verhalten des Versicherungsfall im Sinne der zivilrechtlichen Adäquanz herbeigeführt habe. Das Verschulden nach § 110 SGB VII müsse sich nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln/Unterlassen beziehen.

Grobe Fahrlässigkeit hat das Oberlandesgericht nach umfangreicher Abwägung bejaht und der Verteidigung des Beklagten, er habe sich darauf verlassen, dass der Geschädigte sich selbst um die Absicherung kümmere, eine Absage erteilt.

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