Haftung des Futtermittelherstellers in Verdachtsfällen nur eingeschränkt

BGH, Urteil vom 22.10.2014 — Aktenzeichen: VIII ZR 195/13

Sachverhalt
Die vermeintlich Geschädigte machte gegen eine Futtermittelherstellerin Ansprüche auf Schadensersatz im Wege der Aufrechnung geltend. Bei einer Untersuchung anderer im selben Zeitraum hergestellter Futtermittel hatte die Herstellerin eine Verunreinigung des Futtermittels in Form einer Überschreitung der zulässigen Dioxinkonzentration festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt war das Futtermittel bereits verfüttert. Über den Jahreswechsel 2010/2011 wurden vorsorglich zwei Ställe gesperrt. Die entstandenen Umsatzeinbußen wollte die Herstellerin nicht ersetzen.

Landgericht und Oberlandesgericht waren der Auffassung, dass die Herstellerin für den Schaden ohne Rücksicht auf ein Verschulden einzustehen habe, wenn der auf konkrete Tatsachen gestützte Verdacht einer Verunreinigung bestehe.

Entscheidung
Der BGH hob die Entscheidung auf und wies die Sache an das Berufungsgericht zurück, da ein Verkäufer zwar verschuldensabhängig haftet, wenn in Folge einer tatsächlichen Überschreitung der zulässigen Dioxinkonzentration im Futtermittel ein Schaden entsteht — in diesem Fall nach § 24 LFGB a.F..

Dies gilt jedoch nicht für solche Schäden, die lediglich aufgrund des Verdachts einer unzulässigen Dioxinverunreinigung des Futtermittels entstanden sind.

Für solche Schäden haftet ein Verkäufer nur nach den allgemeinen Grundsätzen gem. § 280 Abs. 1 BGB iVm. § 437 Nr. 3 BGB, sodass eine Schadensersatzverpflichtung nur dann in Betracht kommt, wenn die Vermutung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB, wonach das Verschulden vermutet wird, nicht widerlegt werden kann. Weiterhin beließ der BGH es aber dabei, dass auch der konkrete Verdacht einer unzulässigen Verunreinigung einen Sachmangel des gelieferten Futtermittels darstellen kann, wenn dadurch die Futtermittel unverkäuflich werden.

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