Geringe Mängel: Auftraggeber muss Leistung abnehmen

OLG Oldenburg, Urteil vom 11.12.2014 — Aktenzeichen: 8 U 140/09

Sachverhalt
Der Werkunternehmer verlangt vom Auftraggeber Werklohn nach Durchführung von Heizungs-/Sanitärinstallationsarbeiten. Der Auftraggeber argumentiert, die Werklohnansprüche seien nicht fällig, da er die Werkleistung aufgrund erheblicher Mängel nicht abgenommen habe.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige soll die Frage klären, ob das Gefälle der Abflussleitung der Dusche ausreichend sei. Der Sachverständige stellt fest, dass das Abwasser nicht vollständig ablaufen kann. Er kann jedoch keine Aussage dazu treffen, ob dieser Umstand auf einem Mangel des Gewerkes des Handwerkers beruht oder auf dem nachfolgenden Einbau einer Duschwanne durch die Auftraggeberseite.

Entscheidung
Im Streitfall bleibt offen, ob überhaupt ein Mangel am Gefälle der Abflussleitung der Dusche vorliegt. Auch bleibt offen, ob eine – unterstellte – Mangelhaftigkeit auf einer unzureichenden Leistung des Handwerkers beruht. Das OLG sieht jedoch allenfalls einen unwesentlichen Mangel. Dieser wiederum berechtige den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme. Erfolgt unberechtigt die Verweigerung einer Abnahme, so treten die Abnahmewirkungen ein. Dies wiederum hat zur Folge, dass der Auftraggeber die Mangelhaftigkeit der Werkleistung des Handwerkers hätte beweisen müssen. Dies ist im Streitfall nicht gelungen. Damit bleibt der Auftraggeber hinsichtlich der Existenz und auch der Ursache des Mangels beweisfällig, eine Verweigerung der Zahlung des Werklohnes durfte nicht erfolgen.

Praxishinweis
Die Abnahme bedeutet nicht die Erklärung des Auftraggebers, dass die Leistungen gänzlich mängelfrei seien. Abnahme bedeutet, dass eine Leistung akzeptiert wird als frei von wesentlichen Mängeln. Dies entspricht § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB, ebenso § 12 Abs. 3 VB/B. Wenn nun ein Auftraggeber wegen unwesentlicher Mängel unberechtigt die Abnahme verweigert, treten dennoch die Abnahmewirkungen ein. In prozessualer Hinsicht ist entscheidend, dass es zu einer Umkehr der Beweislast kommt. Nach Abnahme hat der Auftraggeber den Mangel zu beweisen. Auch ist die Abnahme erforderlich für die Fälligkeit der Werklohnforderung, letztlich liegt es im Interesse des Handwerkers eine Abnahme zu erlangen, da mit der Abnahme der Lauf der Gewährleistungsfristen beginnt.

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