Kein Schadensersatz für genommene Chance auf Abtreibung
OLG Oldenburg, Urteil vom 18.11.2014 — Aktenzeichen: 5 U 108/14
Sachverhalt
Die 41-jährige Klägerin suchte die Beklagte zur Abklärung einer Schwangerschaft auf. Ihre Familienplanung war abgeschlossen. Sie wollte kein weiteres Kind. Die Beklagte schloss eine Schwangerschaft aus, die jedoch in der sechsten Woche vorlag. Etwa neun Wochen später erfuhr sie anlässlich einer anderen Untersuchung hiervon.
Die Klägerin behauptete, sie hätte sich bei Kenntnis für eine Abtreibung entschieden; während der gesamten Schwangerschaft habe sie unter Schlafstörungen und Depressionen gelitten; selbst Selbstmordgedanken seien ihr gekommen. Die Klägerin verlangte von der Beklagten daher Zahlung von 25.000,00 € Schmerzensgeld und Kindesunterhalt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die Abtreibung aus nichtmedizinischen Gründen zwar gemäß § 218a Abs. 1 StGB straffrei gewesen wäre, aber dennoch nicht rechtmäßig.
Entscheidung
Das OLG Oldenburg hat die hiergegen gerichtete Berufung wegen offensichtlicher Unbegründetheit zurückgewiesen.
Auch nach Auffassung des OLG kann Grundlage für einen Unterhalts- und Schmerzensgeldanspruch nur ein hypothetischer rechtmäßiger Abbruch der Schwangerschaft sein. Rechtmäßig ist ein Schwangerschaftsabbruch nach § 218a Abs. 2 StGB aber nur bei medizinischer Indikation. Zur Annahme dieses Tatbestands reichte der Vortrag der Klägerin schon in erster Instanz nicht aus.