Es empfiehlt sich für den Versicherungsnehmer in der Haftpflichtversicherung nicht, gegenüber dem Geschädigten eine Anerkenntniserklärung abzugeben

Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 20.02.2009 – 11 O 347/08 – (n.r.)

Sachverhalt
Die Antragstellerin war Versicherungsnehmerin der Antragsgegnerin, einem Haftpflichtversicherer.

Die Antragstellerin arbeitete in einer Arztpraxis, die sich auf dem gleichen Grundstück wie das Wohngebäude des Arbeitgebers befand. Aufgrund dessen überwachte sie während der Urlaubsabwesenheit ihres Arbeitgebers auch die Säuredosierungsanlage für den auf dem Grundstück befindlichen Koiteich. Aufgrund ihrer fehlerhaften Bedienung dieser Anlage verendeten sämtliche Kois.

Neun Tage nach Eintritt des Schadenfalles gab sie ihrem Arbeitgeber gegenüber folgende Erklärung ab: „Hiermit erkenne ich die Schuld an, den Koischaden, durch Verwechselung der Steckdosen für die Säuredosieranlage, verursacht zu haben.“ Diese Erklärung trug die Überschrift „Koischaden Schuldanerkenntnis“ und nahm Bezug auf die von dem geschädigten Arbeitgeber erstellte Verlustliste, die einen Gesamtschaden von rd. 30.000,- € aufgrund der verendeten Kois aufwies.

Die Antragsgegnerin als Haftpflichtversicherer berief sich u.a. auf das Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot nach § 5 Nr. 5, 6 AHB und lehnte ihre Eintrittspflicht ab.

Entscheidung
Zu Recht — wie das Landgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 20.02.2009 entschieden hat:

Dieser Beschluss befasst sich insbesondere mit der Abgrenzung zwischen Anerkenntniserklärungen bei Haftpflichtfällen und sogenannten Spontanerklärungen von Beteiligten am Unfallort bei Kfz-Unfällen. Letztere werden nämlich regelmäßig als „unüberlegte Beruhigung“ des Unfallgegners ohne Rechtsbindungswillen eingestuft (vgl. Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 7. Aufl., § 7 AKB Rn. 171).

Nach – zutreffender – Auffassung des Landgerichts Düsseldorf liegt der zu entscheidende Fall jedoch anders:

Die Antragstellerin hat ihre Erklärung nämlich nicht in der ersten „Aufregung“ nach Eintritt des Schadenereignisses abgegeben, sondern erst neun Tage später. Sie besaß damit mehrere Tage Bedenkzeit und hat nicht unüberlegt gehandelt, sondern vielmehr erkannt, dass sie mit ihrer Unterschrift eine rechtlich bindende Erklärung über ihre Ersatzpflicht abgab. Damit liegt eine Verletzung der Obliegenheit vor, keine Anerkenntniserklärung ohne Zustimmung des Versicherers abzugeben.

Nach § 5 Nr. 5, 6 AHB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG a.F. ist der Haftpflichtversicherer damit nicht (mehr) eintrittspflichtig.

Hätte sich der Versicherungsfall dagegen bei einem ab dem 01.01.2008 abgeschlossenen Neuvertrag oder – bei einem Altvertrag – im Jahr 2009 ereignet, hätte das Anerkenntnis– und Befriedigungsverbot nach dem reformierten VVG nicht gegolten. Nach § 105 VVG n.F. sind derartige Vereinbarungen nunmehr unwirksam. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Versicherer durch ein etwaiges Anerkenntnis des Versicherungsnehmers im Rahmen des Deckungsverhältnisses nur insoweit mit dem Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers belastet wird, wie der Anspruch des Dritten tatsächlich besteht. Darüber hinausgehende Zusagen des Versicherungsnehmers stellen im Verhältnis zum Versicherer einen unzulässigen Vertrag zugunsten Dritter dar und haben damit zur Folge, dass der Versicherungsnehmer diese Differenz selbst tragen muss.

Dem haftpflichtversicherten Versicherungsnehmer ist daher weiterhin nicht zu empfehlen, den Haftpflichtanspruch eines Dritten ohne Absprache mit dem Versicherer anzuerkennen oder gar zu erfüllen, selbst wenn es sich hierbei um einen „Bekannten“ handelt. Er verliert hierdurch nämlich in jedem Fall den mitversicherten Anspruch zur Abwehr unbegründeter Schadensersatzforderungen und hat zudem gegenüber dem Versicherer den in der Praxis oft schwierigen Beweis zu führen, dass der anerkannte Anspruch tatsächlich in voller Höhe berechtigt war.

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