Ersatzfähiger Rentenverkürzungsschaden?

OLG Braunschweig, Urteil vom 27.10.2015 — Aktenzeichen: 7 U 61/14

Leitsatz
Der Schadensersatzanspruch wegen Kürzung der Rentenleistung infolge vorzeitigen Renteneintritts geht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung über. Der Anspruchsübergang erfolgt bereits mit dem Eintritt des Schadensereignisses.

Durch die Vorschrift des § 116 SGB X soll bei einem Zusammentreffen von Ansprüchen aus der Sozialversicherung und zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen sowohl eine ungerechtfertigte Entlastung des Schädigers als auch eine doppelte Entschädigung des Geschädigten vermieden werden. Diesem Ziel kann die Vorschrift nur genügen, wenn sie umfassend eingreift und nicht einzelne Restansprüche beim Geschädigten belässt.

Sachverhalt
Der Kläger (K) macht gegen die beklagte Haftpflichtversicherung (B)Schadensersatzansprüche aufgrund eines Unfalls vom 08.05.2003 geltend. Die Haftung der B ist unstreitig. Aufgrund der unfallbedingten Verletzungen war dem K von der B nahegelegt worden, vorzeitig Altersrente ab dem 01.03.2006 bei der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) zu beantragen, was K tat. Bei der Bemessung der Rente nahm die RV eine Herabsetzung des Zugangsfaktors nach § 77 SGB VI vor. Infolgedessen erhielt K eine – gegenüber der ungekürzten Altersrente – verminderte Altersrente, wobei diese Minderung nicht nur den Rentenzeitraum bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze betraf, sondern sich auch darüber hinaus kontinuierlich fortsetzte. Mit der Klage verfolgt der K gegenüber der B den Ersatz dieses Rentenschadens.

Entscheidung
Das OLG hat die Berufung des K zurück- und die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, zur Geltendmachung eines derartigen Rentenschadens fehle K die Aktivlegitimation. Ansprüche wegen eines derartigen Rentenschadens seien gem. § 116 SGB X im Zeitpunkt des Schadenseintritts auf die RV übergegangen.

Das OLG führt aus, dass ohne das Unfallereignis bei der Ermittlung der Altersrente des K der Rentenzugangsfaktors 1,000 bei Erreichen des Rentenalters angewandt worden wäre, und dass der vorzeitige Renteneintritt des K gem. § 77 II 2 a SGBVI zur Kürzung des Zugangsfaktors auf 0,847 geführt habe. Eine solche Kürzung könne gem. § 187 a SGB VI durch Zahlung eines ggf. vom Versicherten zu erfragenden Einmalbetrages ausgeglichen werden. Deshalb sei die B verpflichtet, für K denjenigen Betrag an die RV zu zahlen, welcher nach § 187 a SGB VI die Kürzung des Zugangsfaktors ausgleiche. Ein Schadensersatzanspruch des K sei gem. § 116 I SGB X auf die RV übergegangen.

Das OLG lässt in diesem Zusammenhang einen Anspruchsübergang auf die RV gem. § 119 SGB X offen mit der Begründung, zum einen verlange K hier nicht Ersatz von Beitragszahlungen – seien es Pflichtbeiträge oder eine Beitragsausgleichzahlung nach § 187 a SGB VI –, sondern die entgangenen Rente als solches, zum anderen passe § 119 SGB X nicht, da die Vorschrift auf die Einziehung der Pflichtbeiträge durch die RV abstelle, nicht aber auf die nur fakultative Beitragsausgleichszahlung gem. § 187 a SGB VI. Es bestünden Bedenken gegen die teilweise vertretene Auffassung, der Forderungsübergang nach § 119 SGB X erfasse Rentenkürzungsschäden infolge nichtgezahlter Beiträge jeglicher Art. Hier greife vielmehr § 116 SGB X ein, weil es sich bei dem geltend gemachten Schaden nicht um Beiträge handele. Der Forderungsübergang auf die RV habe bereits im Zeitpunkt des Schadens stattgefunden. Die Kongruenz dieses Schadensersatzanspruches mit den von der RV erbrachten bzw. zu erbringenden Leistungen sei gegeben. K habe nämlich die vorzeitige Altersrente vorliegend nicht freiwillig beantragt. Vielmehr handele es sich um einen unfallbedingten „Rentenantrag“. Für derartige Fälle habe der BGH bereits in früherer Rechtsprechung die Kongruenz des Schadensersatzanspruch mit den Leistungen des RV bejaht (BGH VersR1982, 166; BGH VersR 1986, 812). Es sei auch keine wie auch immer geartete „Restzuständigkeit“ des K gegeben. Denn durch § 116 SGB X solle beim Zusammentreffen von Ansprüchen aus der Sozialversicherung und zivilrechtlichen Ersatzansprüchen sowohl eine ungerechtfertigte Entlastung des Schädigers als auch eine doppelte Entschädigung des Geschädigten vermieden werden. Diesem Ziel könne § 116 SGB X aber nur genügen, wenn die Regelung umfassend eingreife und nicht einzelne Restansprüche beim Geschädigten verblieben. Demzufolge habe der BGH zu § 119 I SGB X die Möglichkeit des Verbleibs irgendeiner Einziehungsermächtigung ausgeschlossen (BGH VersR 2004, 492).

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren ist beim BGH unter dem Az.: VI ZR 664/15 anhängig.

— s. auch die separate Anmerkung RA N. Elfert zu diesem Urteil

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