Versicherungsmaklerhaftung

OLG Düsseldorf , Urteil vom 13.7.2018 — Aktenzeichen: I-4 U 47/17

Leitsatz
1. Ein den Versicherungsnehmer betreuender Versicherungsmakler muss bei einer Schadensmeldung auch prüfen, ob möglicherweise ein Vorversicherer eintrittspflichtig ist.

2. Dies gilt auch dann, wenn der Vorversicherungsvertrag nicht durch den Versicherungsmakler vermittelt worden.

3. Gegebenenfalls hat der Versicherungsmakler seinen Kunden zumindest darauf hinzuweisen, dass eine unverzügliche Schadensanzeige auch dem Vorversicherer gegenüber erforderlich ist.

Sachverhalt
Der Kläger ist freiberuflicher Architekt. Die Beklagte ist Versicherungsmaklerin.

Bis zum 31.11.2012 war der Kläger bei der V-Versicherung betriebshaftpflichtversichert. Ab dem 01.01.2012

image_pdf