Versandkosten beim Kauf im Internet

BGH, Urteil vom 16.7.2009 — Aktenzeichen: I ZR 50/07

Leitsatz
Im Rahmen des Internetvertriebes reicht es aus, unmittelbar bei der Werbung für das einzelne Produkt den Hinweis „zzgl. Versandkosten“ aufzunehmen, sofern sich bei Klicken dieses Hinweises ein Fenster mit einer übersichtlichen und verständlichen Darstellung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten für die Versandkosten öffnet und zudem die tatsächliche Höhe der anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen wird.
Sachverhalt
Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, in dem im Internet Kameras beworben wurden. Bei Erwerb einer Kamera sollten Versandkosten entstehen. Diese Kosten wurden dem Interessenten und potenziellen Erwerber angegeben bei Aufruf des virtuellen Warenkorbes.

Entscheidung
Der BGH hält eine derartige Werbung für unzulässig. Gemäß § 1 Abs. 2 PAngV hat derjenige, der Verbrauchern gegenüber gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren anbietet, anzugeben, dass die für die Waren geforderten Preise Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten. Auch muss angegeben werden, ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Fallen Versandkosten an, ist deren Höhe anzugeben, zumindestens aber sind die Einzelheiten der Berechnung zu benennen. Im Streitfall ist fraglich gewesen, ob die Versandkosten, wie von § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV gefordert, eindeutig zugeordnet und im Übrigen leicht erkennbar und gut lesbar sind. Der BGH hat die Entscheidung der Vorinstanzen bestätigt. Danach reicht es nicht aus, wenn die entsprechenden Angaben erst bei Aufruf des virtuellen Warenkorbes erscheinen. Entscheidend ist, dass dem Verbraucher die wesentlichen Informationen, zu denen auch die Versandkosten gehören, rechtzeitig bereit gestellt würden. Als hinreichend lässt der BGH im Hinblick auf das Erfordernis der Angabe der Versandkosten gelten, wenn diesem Erfordernis der rechtzeitigen Mitteilung durch einen deutlichen Sternchenhinweis entsprochen werden kann, wenn sich bei Anklicken eines derartigen Hinweises ein Fenster mit den entsprechenden Erläuterungen öffnet und zugleich die tatsächliche Höhe der Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbes gesondert ausgewiesen werden.

Johannes Deppenkemper
Rechtsanwalt

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