Streitverkündung: Fallstrick „Lage des Rechtsstreits“
1. Zum erforderlichen Inhalt eines Streitverkündungsschriftsatzes gehört auch die Angabe eines bevorstehenden Verhandlungstermins.
2. Fehlt diese Angabe, ist die Streitverkündung unwirksam.
1. Zum erforderlichen Inhalt eines Streitverkündungsschriftsatzes gehört auch die Angabe eines bevorstehenden Verhandlungstermins.
2. Fehlt diese Angabe, ist die Streitverkündung unwirksam.
OLG Brandenburg, Urteil vom 9.5.2012 — Aktenzeichen: 4 U 92/10 Die Käufer erwarben eine Eigentumswohnung. Später reute sie diese Entscheidung. Sie wollten sich von dem Vertrag lösen und behaupteten zweierlei: 1. Der gezahlte Kaufpreis sei sittenwidrig überhöht gewesen. 2. Der Notar habe den Vertrag von seinem Bildschirm abgelesen. Beides hatte im Ergebnis keinen Erfolg. Sittenwidrig […]