Schlagwortarchiv für: Prozessbevollmächtigter

Aufklärungspflicht des Berufungsgerichts bzgl. des Eingangs von Telefaxen

Ein Gericht hat im Falle von gerichtsinternen, beweiserheblichen Vorgängen, die für Außenstehende nicht zugänglich sind, den Sachverhalt aufzuklären.

Begründung des Wiedereinsetzungsantrags

Ist es auch nur möglich, dass der Prozessbevollmächtigte/die Partei das Fristversäumnis (mit-)verschuldet hat, kann keine Wiedereinsetzung gewährt werden. Der Wiedereinsetzungsantrag ist daher substantiiert und schlüssig zu begründen.

Sorgfaltsanforderungen an eine Übermittlung per Telefax

Liegt ein Sorgfaltsverstoß bei der Übermittlung eines Telefaxes vor, kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

beA-Pflicht bei Faxproblemen: BGH zweifelt

Für eine Faxübersendung müssen 30 Sekunden pro Seite gerechnet werden sowie ein Sicherheitszuschlag von 20 Minuten. Ob ein Rechtsanwalt das beA-Postfach als Alternative versuchen muss, bleibt hier offen, wobei der X. Zivilsenat daran Zweifel äußert.

Rechtsschutzpflicht begründet keinen Anwaltsvertrag

Der BGH setzt sich mit der Mandatskonstellation auseinander, in der ein Rechtsanwalt verschiedene Auftrsaggeber mit objektiv widerstreitenden Interessen vertritt. Vergütungsansprüche schuldet der Versicherer für die Haftungsabwehr in diesem Fall nicht.

BGH: Anforderungen an eine Unterschrift

Die Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen. Wann aber diese Identifizierung möglich und die Unterschrift wirksam ist, hat der BGH herausgearbeitet.

Die Postausgangskontrolle im Anwaltsbüro

Selbst bei einem Anwaltsverschulden kann ein Anspruch auf Wiedereinsetzung bestehen, wenn in der Kanzlei ein wirksamer Kontrollmechanismus organisiert ist, wonach ein „nicht gänzlich ausschließbares Anwaltsversehen‟ bei gewöhnlichem Geschäftsgang entdeckt wird.

Fristverlängerung kann postalisch beantragt werden, muss aber begründet sein

Der Prozessbevollmächtigte darf darauf vertrauen, dass ein auf dem Postweg versendeter Fristverlängerungsantrag innerhalb Deutschlands „von Werktag zu Werktag‟ zugestellt wird. Allerdings darf er nicht auf Fristverlängerung hoffen, wenn der Antrag nicht einmal rudimentär begründet ist.