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Bauhandwerkersicherung: Androhen der Leistungseinstellung kann zur Unwirksamkeit der Kündigung führen

Fordert der Auftragnehmer den Auftraggeber unter Fristsetzung zur Stellung einer Bauhandwerkersicherung auf und wird diese nicht fristgerecht gestellt, darf er die Arbeiten einstellen oder den Bauvertrag kündigen. Unter bestimmten Umständen bleibt ihm jedoch die Möglichkeit zur Kündigung verwehrt.