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Unwirksame Abnahmeklausel: Haftung des Bauträgers endet spätestens nach 15 Jahren

OLG Stuttgart begrenzt im Falle einer fehlenden Abnahme wegen AGB-rechtlich unwirksamer Abnahmeklausel die Haftung des Bauträgers

Liegt ein Mangel vor, wenn (noch) kein Schaden eingetreten ist?

Der Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die damit verbundene Schadensneigung begründen einen Mangel des Werks und damit Gewährleistungsrechte, auch wenn noch keine Mangelsymptome aufgetreten sind.