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Grundsatzentscheidung: Selbständiges Beweisverfahren hemmt die Verjährung sämtlicher Mängelansprüche bis zur vollständigen Verfahrensbeendigung!

Die Verjährungshemmung von Mängelansprüchen im selbständigen Beweisverfahren beginnt mit der Stellung des Beweisantrags und endet mit der vollständigen Verfahrensbeendigung zuzüglich einer Ablaufhemmung von sechs Monaten.

Verjährung – Hemmung – Mahnbescheid

LG Zweibrücken, Urteil vom 7.7.2015 — Aktenzeichen: 3 S 119/14 Leitsatz Das Angehörigen-/ Familienprivileg des § 86 Abs. 3 VVG greift im Fall des Regresses nach § 72 Landesbeamtengesetzt auch zugunsten des erwachsene Kind eines nichtehelichen Lebensgefährten. Entscheidung Vorschrift des § 86 Abs. 3 VVG schließt nach Ansicht des LG Zweibrücken den Anspruchsübergang aus, wenn […]