Verkehrssicherungspflichten neben der Straße
Neben einem Radweg bestehen grundsätzlich keine erhöhten Verkehrssicherungspflichten. Denn das Sichtfahrgebot besteht auch für Radfahrer.
Neben einem Radweg bestehen grundsätzlich keine erhöhten Verkehrssicherungspflichten. Denn das Sichtfahrgebot besteht auch für Radfahrer.
Vor offensichtlichen Gefahren des Alltags muss man nicht warnen. Verschäfte Verkehrssicherungspflichten gegenüber einer Person begründen keine allgemeine Verschärfung der Verkehrssicherungspflicht.
BGH, Urteil vom 4.4.2019 — Aktenzeichen: III ZR 35/18 Die Beweislastgrundsätze des Arzthaftungsrechts können auf Sachverhalte des allgemeinen Haftpflichtrechts übertragen werden. Mit Urteil vom 04.04.2019 hat der BGH die Voraussetzungen hierfür im Fall einer unterlassenen Hilfeleistung im Sportunterricht zusammengefasst und darüber hinaus konkretisiert, wann im Amtshaftungsrecht nach § 839 BGB die Haftungsbeschränkung des § 680 […]