§§ 836, 837 BGB bei einer Bautreppe
Der Generalunternehmer kann „Besitzer‟ der Bautreppe sein und nach dem Maßstab des § 836 BGB haften.
Der Generalunternehmer kann „Besitzer‟ der Bautreppe sein und nach dem Maßstab des § 836 BGB haften.
Landgericht Neubrandenburg, Urteil vom 30.10.2012 — Aktenzeichen: 4 O 939/11 Sachverhalt Die klagende Berufsgenossenschaft verlangte von der Beklagten, die Kraftwerke und Kesselanlagen herstellt, Ersatz ihrer Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall eines bei ihr unfallversicherten Arbeitnehmers; dieser ist von einer Arbeitsplattform, die an einem Schornstein montiert war, abgestürzt ist. Die Beklagte war Generalunternehmerin für die […]