Werklohn ohne Abnahme?
Der Anspruch auf Werklohnzahlung wird mit der Abnahme fällig. Doch gibt es Ausnahmen hiervon? Und wie verhält sich die Rechtslage, wenn der Auftraggeber die Abnahme endgültig verweigert?
Der Anspruch auf Werklohnzahlung wird mit der Abnahme fällig. Doch gibt es Ausnahmen hiervon? Und wie verhält sich die Rechtslage, wenn der Auftraggeber die Abnahme endgültig verweigert?
Ein Kostenvorschussanspruch setzt grundsätzlich eine Abnahme oder ein Abnahmesurrogat voraus und besteht nur, soweit der Auftraggeber nicht restlichen Werklohn zurückbehalten hat, der zur Mängelbeseitigung verwendet werden kann.
Weder eine Kündigung noch die Erklärung einer Minderung „auf null‟ bei vollständiger Wertlosigkeit des Werks führen per se zur Umwandlung in ein Abrechnungsverhältnis, das eine Abnahme entbehrlich machte.