Schlagwortarchiv für: § 837 BGB

§§ 836, 837 BGB bei einer Bautreppe

Der Generalunternehmer kann „Besitzer‟ der Bautreppe sein und nach dem Maßstab des § 836 BGB haften.

Gerüstunfall und Anscheinsbeweis

Das OLG Koblenz beschreibt die Haftungsgrundlagen bei Gerüstunfällen gem. §§ 836, 837 BGB und geht auf die Pflichten des Gerüstbauers i.V.m. dem regelmäßig gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis ein. Auch die Voraussetzung seiner Erschütterung werden dargestellt…