§§ 836, 837 BGB bei einer Bautreppe
Der Generalunternehmer kann „Besitzer‟ der Bautreppe sein und nach dem Maßstab des § 836 BGB haften.
Der Generalunternehmer kann „Besitzer‟ der Bautreppe sein und nach dem Maßstab des § 836 BGB haften.
Das OLG Koblenz beschreibt die Haftungsgrundlagen bei Gerüstunfällen gem. §§ 836, 837 BGB und geht auf die Pflichten des Gerüstbauers i.V.m. dem regelmäßig gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis ein. Auch die Voraussetzung seiner Erschütterung werden dargestellt…