Patientenrechtegesetz soll für Rechtssicherheit sorgen

Quelle: „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten“ (Patientenrechtegesetz), Referentenentwurf vom 16.01.2012

Inhalt des Referentenentwurfs:

Der vom Bundesministerium der Justiz und vom Bundesministerium für Gesundheit am 16.01.2012 vorgelegte Referentenentwurf zur Einführung eines Patientenrechtegesetzes überführt unter anderem die bisher im Arzthaftungsrecht ergangene Rechtsprechung in Gesetzesform.

Im Anschluss an die Vorschriften über den Dienstvertrag nach § 611 BGB sollen die neuen §§ 630 a bis 630 h BGB die Inhalte eines Behandlungsvertrages und die damit in Verbindung stehenden Folgen regeln. Damit wird zunächst klargestellt, dass es sich beim Behandlungsvertrag um einen eigenen Vertragstypus handelt, auf den die Regeln des Dienstvertrages nur entsprechend anzuwenden sind.

Geregelt wird nun, welche Anforderung an eine wirksame Einwilligung in die ärztliche Heilbehandlung zu stellen sind. Bisher ist die rechtfertigende Einwilligung als Rechtfertigungsgrund in der Rechtsprechung anerkannt, aber nicht im Gesetz vorgesehen gewesen. Der Entwurf regelt auch, wie eine ordnungsgemäße Aufklärung, die Voraussetzung für die Einwilligung in einen Eingriff ist, zu erfolgen hat.

Die gesamte Dokumentation im Zusammenhang mit der Behandlung eines Patienten ist nach der Vorstellung der Bundesregierung sowohl in Papierform als auch elektronisch zu führen. Das Einsichtnahmerecht des Patienten in seine Unterlagen soll ausdrücklich ins Gesetz aufgenommen werden. Bisher wurde das Einsichtnahmerecht teilweise als Nebenrecht aus dem Behandlungsvertrag begründet, teilweise wurde auch auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht abgestellt (vgl. BGH vom 23.11.1983, VI ZR 222/79). Die Vererblichkeit dieses Anspruchs wird ausdrücklich geregelt (vgl. BGH vom 31.05.1983, VI ZR 259/81).

Im Bereich des Arzthaftungsrechts ist von besonderer Bedeutung, dass die von der Rechtsprechung anerkannten Grundsätze zur Beweislastumkehr nun auch ihren Weg ins Gesetz finden. Bisher war es höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH, dass ein objektiver Behandlungsfehler und dessen Ursächlichkeit für einen Schaden vermutet werden, wenn eine Schädigung im vollbeherrschbaren Gefahrenbereich auftritt (vgl. BGH vom 24.01.1995, Az. VI ZR 60/94). Dokumentiert der Behandler eine Maßnahme nicht, wird vermutet, dass diese Maßnahme nicht erfolgt ist (vgl. BGH vom 03.02.1987, Az. VI ZR 56/86). Lässt sich ein grober Behandlungsfehler feststellen und ist dieser grundsätzlich geeignet gewesen, den vorliegenden Schaden herbeizuführen, so wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für den Eintritt des Schadens auch ursächlich war (vgl. BGH vom 27.04.2004, Az. VI ZR 34/03).

Diese weitreichenden und den Patienten zugute kommenden Beweiserleichterungen werden nunmehr ins Gesetz übernommen.

Der Gesetzesentwurf berücksichtigt, dass derjenige, der einen Schadensersatzanspruch geltend macht, die für ihn günstigen Voraussetzungen darlegen und beweisen muss, insbesondere die Pflichtverletzung, den Schaden und dass die Pflichtverletzung für den Schaden ursächlich war. Da es einem Patienten regelmäßig schwer fällt, mangels Einblick in die Behandlungsabläufe einen Fehler nachzuweisen sowie den Nachweis der Ursächlichkeit zu erbringen, hat die Rechtsprechung dem Patienten bisher Hilfestellung geleistet. Diesen Schwierigkeiten soll nun das Gesetz selbst gerecht werden.

Praxishinweis:

Der Gesetzesentwurf bringt im Vergleich zur bisherigen Rechtsprechung inhaltlich keine Neuerungen mit sich; die Rechtssicherheit wird jedoch gestärkt. Mit Einführung des Gesetzes ist zu erwarten, dass die Bereitschaft der Behandler steigt, ordnungsgemäß aufzuklären und zu dokumentieren — auch wenn das ärztliche Berufsrecht hierzu schon Regelungen bereithält. Gleichzeitig steigt die Kenntnis der Patienten von ihren eigenen Rechten.

Klarheit wird auch im Bereich der Herausgabe von Patientenunterlagen geschaffen. Das Einsichtnahmerecht gils Schadens befasste Versicherungen, kann aber weiterhin an diese vom Patienten oder den Erben abgetreten werden.

Es bleibt abzuwarten, ob der Entwurf im Gesetzgebungsverfahren noch weitergehende Änderungen erfahren wird. Insbesondere Patientenorganisationen, Verbraucherschützer und Krankenkassen hatten sich auch inhaltliche Verbesserungen der Patientenrechte vom Gesetzgeber gewünscht und hoffen nun auf Nachbesserung. Sie hatten zum Teil gefordert, im Bereich der Arzthaftung eine vollständige Beweislastumkehr niederzuschreiben, die dem Arzt auferlegt, zu beweisen, dass er ordnungsgemäß behandelt hat.

image_pdf