Mindestsätze bei Sub-Planungsauftrag

OLG Stuttgart, Urteil vom 11.5.2004 — Aktenzeichen: 10 U 203/03

Wird ein Ingenieur vom Generalplaner als „Nachunternehmer“ mit Planungsaufgaben beauftragt, kann der Ingenieur gegen die getroffene Honorarvereinbarung nicht einwenden, diese unterschreite die Mindestsätze nach der HOAI.

Problem/Sachverhalt
Ein Ingenieur erhält vom Generalplaner den Teilauftrag Elektroplanung übertragen. Es ist vereinbart, dass der Ingenieur den Teil des Gesamthonorars erhalten soll, den der Generalplaner vom Auftraggeber anteilig für die Elektroplanung bekommt. Mit der Klage hat der Ingenieur u.a. etwa 16.000,00 EUR zusätzlich verlangt, weil die Honorarvereinbarung die Mindestsätze unterschreite. Daher sei die Vereinbarung unwirksam.

Entscheidung
Das OLG Stuttgart hat insoweit die Klage abgewiesen. Eine Honorarvereinbarung unterhalb der Mindestsätze sei zwar grundsätzlich unwirksam. Aber der Ingenieur könne hier den Mindestsatz nicht verlangen, weil dies gegen Treu und Glauben verstoße. Er verhalte sich selbstwidersprüchlich, nachdem mehrere vorherige Aufträge ähnlich abgewickelt worden seien.

Praxishinweis
Das Urteil verdient im Ergebnis Zustimmung. Es ist indirekt vom Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt worden, indem die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, die Sache also nicht zur Verhandlung angenommen worden ist.

Die Begründung ist zu pauschal. Nach der Rechtsprechung des BGH ist Treuwidrigkeit dann gegeben, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und sich finanziell darauf eingerichtet hat, so dass es absolut unzumutbar wäre, ihn nachträglich mit Mehrkosten zu belasten. Das ist für den Endkunden eines Architekten oder Ingenieurs oft nicht leicht zu belegen.

Die Besonderheit des Verhältnisses Generalplaner – Subplaner liegt hier sicherlich darin, dass der Generalplaner selbst ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar (anteilig bezogen auf die Elektroplanung) vereinbart und erhalten hat und dieses Honorar komplett durchleitete. Es wäre unfair, ihm entweder einen Verlust durch die Untervergabe aufzuerlegen oder ihn zu zwingen, seinen eigenen (Dauer-)Auftraggeber ebenfalls mit der Forderung nach Mindestsätzen zu konfrontieren und so ggf. die Geschäftsbeziehung zu riskieren.

Allerdings sind Subplanerverträge ganz unterschiedlich ausgestaltet. Für die Frage, ob eine Mindestsatzunterschreitung hinzunehmen ist, kommt es auf jeden Einzelfall an.

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