Der BGH äußert sich zu den Pflichten eines Versicherungsmaklers bei der Schadensregulierung
BGH, Urteil vom 30.11.2017 — Aktenzeichen: I ZR 143/16
Leitsatz
1. Ein Schadensersatzanspruch, den der Versicherungsnehmer gegen den Versicherungsvermittler nicht wegen einer Pflichtverletzung bei einer Vertragsanbahnung, sondern wegen einer Pflichtverletzung bei der Abwicklung eines Versicherungsfalls geltend macht, hat seine Grundlage nicht in den §§ 60 ff., 63 VVG, sondern in der allgemeinen Vorschrift des § 280 Abs. 1 BGB.
2. Der Pflichtenkreis des Versicherungsmaklers umfasst grundsätzlich auch die Hilfestellung bei der Regulierung eines Versicherungsschadens.
3. Der Umstand, dass es zur eigenen Verantwortung des Versicherungsnehmers gehört, sich nach einem Versicherungsfall über Ausschlussfristen nach den Versicherungsbedingungen zu informieren, lässt keinen Raum für die Verteidigung des Versicherungsmaklers, sich auf diese Obliegenheit des Versicherungsnehmers zu berufen, weil die Obliegenheit allein das Verhältnis des Versicherungsnehmers zum Versicherer betrifft; der Versicherungsnehmer bedient sich gerade des Versicherungsmaklers als sachkundigem Fachmann, um seine Ansprüche zu wahren und durchzusetzen.
4. Die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens gilt ohne Einschränkungen, wenn für die zu beratende Person bei ordnungsgemäßer Beratung nur eine einzige verständige Entschlussmöglichkeit bestanden hätte.
5. Bei einem Versicherungsmaklervertrag kann der zu beratenden Person, auch wenn sie über einschlägige Kenntnisse verfügt, regelmäßig nicht als mitwirkendes Verschulden vorgehalten werden, sie hätte das, worüber sie der Berater hätte aufklären oder unterrichten sollen, bei entsprechenden Bemühungen ohne fremde Hilfe selbst erkennen können. Abweichendes kann gelten, wenn die zu beratende Person Warnungen oder ohne weiteres erkennbare Umstände, die gegen die Richtigkeit des vom Berater eingenommenen Standpunkts sprechen, nicht genügend beachtet oder den Berater nicht über eine fundierte abweichende Auskunft unterrichtet, die sie von einer sachkundigen Person erhalten hat, oder von der Gefährdung ihrer Interessen sonst Kenntnis hat.
Sachverhalt
Die Klägerin nimmt eine Versicherungsvermittlerin, die Beklagte zu 1), und eine für diese tätige selbstständige Handelsvertreterin, die Beklagte zu 2), wegen behaupteter Pflichtverletzung aus einem Maklervertrag in Anspruch. Die Klägerin war über einen Zeitraum von zwei Jahren selbst bei der Versicherungsvermittlerin angestellt. In diesem Zeitraum vermittelte sie für sich selbst und ihren Ehemann eine Unfallversicherung. Bei Beendigung ihrer Tätigkeit übergab sie ihre Unterlagen und bisher vermittelten Versicherungsverträge der Beklagten zu 2). Am 24. April 2012 hatte der Ehemann der Klägerin einen schweren Verkehrsunfall. In der Korrespondenz mit der Versicherung wurde sie darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf die Versicherungsleistung nur dann besteht, wenn die Invalidität des Ehemannes innerhalb von 12 Monaten nach dem Unfall eintritt und innerhalb von 18 Monaten ärztlich festgestellt wird. Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) war abgemacht worden, dass sich die Beklagte zu 2) um die gesamte Schadensabwicklung kümmert. Die Versicherung lehnte später eine Leistung ab, da die Invalidität nicht innerhalb von 18 Monaten ärztlich festgestellt worden war. Für das Verstreichen der Frist macht die Klägerin die Beklagte zu 2) verantwortlich mit der Behauptung, die Beklagte zu 2) hätte die Klägerin auf das Erfordernis, die Invalidität binnen 18 Monaten nachzuweisen, hinweisen müssen. Das OLG Oldenburg hat die Schadensersatzpflicht der Beklagten mit der Begründung verneint, es könne nicht angenommen werden, dass die Klägerin die ärztliche Feststellung der unfallbedingten Invalidität rechtzeitig veranlasst hätte, wenn die Beklagten sie auf die laufende Frist hingewiesen hätten. Aufgrund des Schreibens der Versicherung, in der die Klägerin auf die laufenden Fristen hingewiesen worden war, habe sie ohne weiteres auch aufgrund ihrer Vorkenntnisse ohne weitere Erläuterung selbst tätig werden können.
Entscheidung
Auf die Revision der Klägerin hin ist das Urteil aufgehoben worden. Der Entscheidung des Berufungsgerichtes lag die Annahme zugrunde, dass der Vertrag zwischen den Parteien die gesamte Abwicklung des Schadensfalls zum Inhalt hatte. Hierzu führt der BGH aus, dass es in einem solchen Fall zu den erweiterten Pflichten des Versicherungsmaklers gehöre, auch die Hilfestellung zur Regulierung eines Versicherungsschadens zu leisten. Es müsse daher im weiteren Verfahren konkret festgestellt werden, ob der Vertrag zwischen den Parteien tatsächlich den oben beschriebenen Umfang hatte. Zu der Frage der Belehrungsbedürftigkeit führt der BGH aus, dass diese regelmäßig auch dann anzunehmen sei, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer bereits auf die Fristen hingewiesen hat. Ziel des Versicherungsnehmers bei Beauftragung des Maklers sei es nämlich gerade, Informationen vom sachkundigen Versicherungsmakler zu erhalten. Der Klägerin könne es daher auch nicht nachteilig im Rahmen eines Mitverschuldens zur Last gelegt werden, dass sie den gegenständlichen Sachverhalt bei entsprechender Bemühung ohne fremde Hilfe hätte erkennen können. So dürfe sich auch eine erfahrene Person darauf verlassen, dass ein Berater die anstehenden Fragen fehlerfrei bearbeite, ohne das Vorgehen einer Kontrolle unterziehen zu müssen. Abweichendes könne nur gelten, wenn der Versicherungsnehmer Warnungen oder ohne weiteres erkennbare Umstände, die gegen die Richtigkeit der erhaltenen Angaben sprechen, missachtet. Da noch weitere Feststellungen zu treffen sind, wurde das Verfahren zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.