Architektenwerk fehlerhaft: Auftraggeber muss lediglich Mangelerscheinung beschreiben!
OLG Frankfurt, Urteil vom 14.4.2015 — Aktenzeichen: 15 U 189/12
Leitsatz
1. Der Auftraggeber eines Architektenvertrages kann Fehler des Architektenwerkes darlegen, indem er lediglich die am Bauwerk sichtbaren Mängel bezeichnet und einer Leistung des Architekten zuordnet. Mit den Ursachen der Mängel muss er sich nicht weiter befassen.
2. Hat auf diese Weise der Auftraggeber den Mangel dargelegt, obliegt es dem Architekten, den Beweis des ersten Anscheins einer Pflichtverletzung auszuräumen.
Sachverhalt
Der Auftraggeber beauftragt den Architekten mit Planungs- sowie Überwachungsleistungen im Rahmen der Errichtung eines Heizkraftwerkes. Der Auftrag beinhaltete auch die Anfertigung der erforderlichen statischen Berechnungen. Nach Errichtung und Inbetriebnahme wurden die sogenannten Prallwände des Brennstoffbunkers des Kraftwerkes aus den Verankerung gerissen, die Wand hielt den Belastungen der Brennstoffmengen nicht stand. Das Landgericht verurteilt den Architekten zur Zahlung von Schadensersatz, der Architekt legte Berufung ein. Er vertritt die Ansicht, dass die Ursachen für den entstandenen Schaden nicht hinreichend dargelegt seien. Die Ursachen seien in den Kräften, die auf die Prallwand wirkten, zu sehen. Dies stamme aus der Sphäre des Auftraggebers. Von einer Pflichtverletzung könne nicht ausgegangen werden.
Entscheidung
Das OLG Frankfurt weist die Berufung des Architekten zurück. Zweck einer Statik ist die Gewährleistung der Tragfähigkeit. Ist diese nicht gewährleistet, liegt in einem solchen Fall ein Anscheinsbeweis für eine Pflichtverletzung des verantwortlichen Architekten vor. Es ist dann Sache des Architekten, diesen Anscheinsbeweis auszuräumen. Zu den Darlegungspflichten des Auftraggebers hält das OLG Frankfurt fest, dass der Auftraggeber den Mangel der eingestürzten Prallwand einer Leistung des Architekten in Form der Erstellung einer mangelhaften Statik zugeordnet hat. Dies reiche im Rahmen der Darlegungslast. Auch greife der Einwand des Architekten nicht durch, die Lastangaben aus der Sphäre des Auftraggebers seien unzureichend gewesen. Hier hätte es dem Architekten oblegen, entsprechende Lastangaben zuvor einzuholen.