Architektenhaftung bei einvernehmlicher Planungsänderung zwischen Bauherrn und Bauunternehmer

BGH, Urteil vom 16.10.2014 — Aktenzeichen: VII ZR 152/12

Leitsatz
Der Besteller muss sich ein schuldhaftes Verhalten des mit der Planung beauftragten Architekten gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 Abs. 1 BGB zurechnen lassen, wenn der Architekt zwar nicht einseitig eine Planungsänderung vorgibt, eine solche jedoch auf sein Betreiben hin einvernehmlich zwischen Besteller und Unternehmer vereinbart wird und der Architekt hinsichtlich dieser Änderung die Planungsverantwortung übernimmt. In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob der Unternehmer einen Änderungsvorschlag unterbreitet hat.

Sachverhalt
Der klagende Unternehmer nimmt den Bauherrn auf Werklohn in Anspruch für geleistete Fassadenarbeiten in Höhe von ca. 60.000 Euro.

Der beklagte Bauherr rügt Mängel wegen unterschiedlicher Fugenbreiten und beantragt, die Klage abzuweisen.

Noch vor Ausführung der Arbeiten hatte der Beklagte den Wunsch geäußert, die vertikalen Fugen aus optischen Gründen schmaler als ursprünglich vorgesehen auszubilden. Der Architekt des Beklagten nahm daraufhin Kontakt mit dem Hersteller auf, um sich über die Realisierbarkeit dieser von dem Beklagten gewünschten Lösung zu informieren. Auf Betreiben des Beklagten und des Architekten verständigten sich die Parteien dann auf eine von der ursprünglichen Planung abweichende Breite der Vertikalfugen von lediglich 2 bis 3 mm und vereinbarten, dass nur in jede dritte Vertikalfuge Halteprofile eingesetzt werden sollten.

Es stellt sich heraus, dass die Fugen der Fassade tatsächlich mangelhaft ausgeführt wurden.

Nachdem das Gericht erster Instanz die Werklohnklage abgewiesen hatte, verurteilt das Berufungsgericht den Beklagten zur Zahlung von ca. 33.000 Euro, dies jedoch nur Zug um Zug gegen Erstellung einer mangelfreien Verfugung der Fassade, wobei die Beseitigung des Mangels wiederum nur Zug um Zug gegen Zahlung eines Zuschusses des Beklagten in Höhe von ca. 56.000 Euro erfolgen soll.

Mit der Anschlussrevision greift der Beklage diese doppelte Zug um Zug Verurteilung an.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof bestätigt die Entscheidung. Er stellt klar, dass der Architekt für die Planungsänderung die Verantwortung übernommen hat. Ihm war als planendem Architekten nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Bauvertrag, Ziffer 22.4.1 des Leistungsverzeichnisses, die Genehmigung der Ausführungsdetails vorbehalten. Der Beklagte müsse sich diesen Planungsfehler mit einer Quote von 1/3, wie vom Berufungsgericht ausgeurteilt, anrechnen lassen. Der BGH bestätigt insoweit seine sogenannte Glasfassadenentscheidung und führt aus, dass ein schuldhaftes Verhalten des mit der Planung beauftragten Architekten dem Besteller gemäß § 278 BGB zuzurechnen ist, wenn dieser im Laufe der Bauausführung fehlerhafte Anordnungen erteilt, aufgrund derer von der ursprünglichen Planung abgewichen werden soll. Dem stehe der Fall gleich, dass auf Betreiben des Architekten der Unternehmer mit dem Besteller eine Änderungsvereinbarung treffe und der Architekt hierfür die Planungsverantwortung übernehme. Diese „Planungsverantwortung“ macht der BGH daran fest, dass der Architekt bereits im Vorfeld der Änderung beträchtliche Initiative ergriffen und die Realisierbarkeit für schmalere Fugen angefragt, die Änderung dann auch selbst mitgetragen hat.

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