Dr. Harald Scholz

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Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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 Grundstücksrecht
 Allgemeine Geschäftsbedingungen
 Haftungsrecht der freien Berufe (Anwalt, Notar)
 Kapitalanlagerecht

Dr. Harald Scholz studierte Jura an den Universitäten von Bonn, Heidelberg und Singapur. Nach der Referendarzeit in Baden-Württemberg begann er 1995 seine Anwaltstätigkeit in der Praxis Schlünder Rechtsanwälte und promovierte daneben an der Universität Bielefeld. Seit den ersten Tagen ist er im Architekten- und Ingenieurrecht sowie im Bau- und Immobilienrecht engagiert, aber auch mit Begeisterung im Haftpflichtrecht der freien Berufe für Notare, Rechtsanwälte und Sachverständige tätig. Er ist Autor des Kapitels über AGB- Recht im Beck´schen Rechtsanwaltshandbuch und publiziert in Fachzeitschriften. Dr. Scholz ist Mitglied in der Deutschen Gesellschaft für Baurecht e.V., in der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht im DAV e.V., im Deutschen Baugerichtstag e. V. und im Deutschen Anwaltverein e.V.

Dr. Harald Scholz

News

Anforderungen an die Abrechnung bei Stundenlohnansprüchen

Wie rechnet man Stundenleistungen ab? Auch solche Fragen können das höchste Gericht beschäftigen – und sogar mit einem Rüffel für das Oberlandesgericht enden. Dort wird nämlich „gerne mal‟ mehr an Vortrag verlangt, als wirklich erforderlich ist.

Unwirksame Kündigung nach VOB/B wegen Mängeln vor der Abnahme

Die Pflicht zur Mängelbeseitigung schon vor der Abnahme (§ 4 Abs. 7 VOB/B) ist ein Markenzeichen der VOB/B. Eine Kündigung aus wichtigem Grund, gestützt auf solche Mängel vor der Abnahme, hat der BGH jedoch in einem aktuellen Urteil gekippt, wenn die VOB/B nicht ohne Änderung vereinbart worden ist. Dann verstößt §§ 8 Abs. 3 VOB/B in Verbindung mit § 4 Abs. 7 VOB/B gegen AGB-Recht und ist unwirksam, wenn der Auftraggeber den Vertrag gestellt hat.

Veröffentlichungen

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen, in: Beck´sches Rechtsanwaltshandbuch, 2007
  • Objektiver Wert als Rechtsbegriff im Bürgerlichen Recht, 2003
  • Vereinbarung der VOB/B in notariellen Bauverträgen, ZfBR 1997, 168