Darf ein Handwerker in der Wohnung seines Auftraggebers fotografieren?

Amtsgericht Donaueschingen, Urteil vom 10.6.2010 — Aktenzeichen: 11 C 81/10

Leitsatz
Die Einstellung von Fotos ins Internet, auf denen Wohnräume des Bewohners zu sehen sind, verletzen dessen Persönlichkeitsrechte nicht, wenn aus den Fotos selbst oder ihrer Einbettung in die umgebene Homepage kein Rückschluss auf die Person des Bewohners gezogen werden kann.

Sachverhalt
Ein Handwerker baut bei dem später klagenden Eigentümer ein neues Badezimmer ein. Ohne dessen Genehmigung fotografiert er das fertige Badezimmer und stellt diese Bilder zu Werbezwecken auf seine Homepage ins Internet. Weder aus den Fotos selbst noch aus der Homepage ergibt sich, wer Eigentümer des Badezimmers ist.

Der Eigentümer macht Zahlungsansprüche in Höhe von 2.000,00 € geltend. Er meint, durch die Veröffentlichung der Fotos sei er in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden.

Entscheidung
Das Amtsgericht weist die Klage ab, weil eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht vorliege. Eine Identifizierung des Eigentümers über die Bilder sei nicht möglich. Auch aus Gründen des Urheberrechts sei kein Anspruch gegeben, weil bereits sehr zweifelhaft sei, ob der Eigentümer überhaupt Urheber des Werkes sei. Zum Anderen fehle es an der notwendigen Schöpfungshöhe, so dass urheberrechtlicher Schutz nicht bestehe.

Praxishinweis Die Entscheidung des Amtsgerichts ist mit Vorsicht zu genießen.

Man könnte nun meinen, dass auch ohne Genehmigung gefertigte Fotos – wie in vorliegendem Fall — veröffentilcht werden dürfen.

Der Entscheidung kann auch noch insoweit gefolgt werden, dass die Bilder des Badezimmers keine Persönlichkeitsverletzung darstellen, da der Eigentümer über die Fotos nicht identifiziert werden kann. Denn diese Wertung entspricht auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die eine Persönlichkeitsverletzung nur dann bejaht, wenn Bilder des Hauses dem Namen des Bewohners zugeordnet werden können. Auch ist es vertretbar, dass urheberrechtliche Ansprüche bereits mangels Urheberschaft des Eigentümers ausscheiden. Denn regelmäßig ist der Handwerker bzw. der Architekt und nicht der Bauherr Schöpfer des Werkes.

Allerdings ist die Entscheidung dahingehend zu kritisieren, dass das Amtsgericht offenbar keine Ansprüche aus unerlaubtem Eingriff in das Eigentum geprüft hat. Hier ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Fotos ohne Einwilligung des Eigentümers angefertigt wurden. Es ist gut vertretbar, die ohne Zustimmung gefertigten Fotos in umfriedeten Räumlichkeiten als Eigentumsverletzung anzusehen (BGH, NJW 1975, 778).

Ein Handwerker, der seine Arbeiten zu Werbezwecken über Fotografien veröffentlichen will, ist somit immer gut beraten, die Zustimmung des Auftraggebers bzw. Eigentümers einzuholen.

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