Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kündigung eines Verbraucherdarlehens durch die Bank
BGH, Urteil vom 19.1.2016 — Aktenzeichen: XI ZR 103/15
Sachverhalt
Die beklagte Bank gewährte zwei natürlichen Personen ein zum 30.11.2016 fälliges Verbraucherdarlehen. Im Jahr 2010 und 2011 kündigte die Beklagte die beiden Darlehn vorzeitig wegen Zahlungsverzugs der Darlehensnehmer. Sie stellte die noch offene Darlehensvaluta fällig und begehrte die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung.
Entscheidung
Der BGH hat entschieden, dass der beklagten Bank kein Anspruch auf die Vorfälligkeitsentschädigung zustand.
Nach § 497 Abs. 1 BGB in der hier maßgeblichen bis zum 10.6.2010 geltenden Fassung hat der Darlehensnehmer, der mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug kommt, den geschuldeten Betrag mit dem dort festgelegten Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Vorschrift entfalte eine Sperrwirkung in dem Sinne, dass eine andere Form des Schadensersatzes nicht geltend gemacht werden könne, also auch keine Vorfälligkeitsentschädigung. Dies lasse sich zwar nicht dem Gesetzeswortlaut entnehmen; allerdings sprächen die Gesetzgebungsgeschichte und der Sinn und Zweck der Vorschrift dafür.
Damit hat der BGH die in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Frage, ob der Darlehensgeber im Falle der außerordentlichen Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers anstelle des Verzögerungsschadens eine Vorfälligkeitsentschädigung als Ersatz seines Nichterfüllungsschadens verlangen kann, zu Gunsten der Verbraucher entschieden.