keine Haftung bei Baumsturz
Die von Bäumen ausgehende Gefahr ist nicht voll beherrschbar. Das OLG Hamm stellt die Rechtslage für Bäume im Eigentum der öffentlichen Hand bzgl. Verkehrsteilnehmern dar.
Die von Bäumen ausgehende Gefahr ist nicht voll beherrschbar. Das OLG Hamm stellt die Rechtslage für Bäume im Eigentum der öffentlichen Hand bzgl. Verkehrsteilnehmern dar.
BGH, Urteil vom 2.10.2012 — Aktenzeichen: VI ZR 311/11 Leitsatz Eine Haftung des Waldbesitzers wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht besteht grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren. Sachverhalt Die Klägerin ging in dem planmäßig bewirtschafteten Wald der Beklagten zu 1) spazieren. In einer Abteilung des Waldgebiets stand ein 106-jähriger Eichenwald. Von einer Eiche, die etwas abseits des von […]