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Das Werkstattrisiko in der Kfz-Kaskoversicherung

Im Kfz-Haftpflichtrecht trägt grundsätzlich der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer das sogenannte Werkstattrisiko. Der Geschädigte darf grundsätzlich auf die ordnungsgemäße Reparatur und Abrechnung durch die von ihm beauftragte Werkstatt vertrauen. Etwaige Fehler der Werkstatt gehen daher grundsätzlich nicht zulasten des Geschädigten. Gilt dies auch für das Verhältnis zwischen Kaskoversicherer und Versicherungsnehmer?

Rechtsschutzpflicht begründet keinen Anwaltsvertrag

Der BGH setzt sich mit der Mandatskonstellation auseinander, in der ein Rechtsanwalt verschiedene Auftrsaggeber mit objektiv widerstreitenden Interessen vertritt. Vergütungsansprüche schuldet der Versicherer für die Haftungsabwehr in diesem Fall nicht.

Die Deckungssumme ist grundsätzlich das Maximum

Bei einem Vergleichsschluss oder Anerkenntnis gegenüber dem geschädigten Dritten verpflichtet sich der Versicherer grundsätzlich nur im Rahmen der Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrag. Mit Erreichen der Deckungssumme endet daher in diesen Fällen die Leistungspflicht des Versicherers gegenüber dem Dritten.