Mitverschuldenseinwand trotz Feststellungsurteils?!
In der Regel umfasst die Rechtskraft des Feststellungsurteils nur die haftungsbegründende Kausalität und nicht die haftungsausfüllende Kausalität.
In der Regel umfasst die Rechtskraft des Feststellungsurteils nur die haftungsbegründende Kausalität und nicht die haftungsausfüllende Kausalität.