Unterlassene Erwerbsobliegenheit
Übergangsfähigkeit nach § 116 Abs. 1 SGB X setzt voraus, dass ein Schaden in Person des Geschädigten entstanden ist. Verstößt etwa ein Geschädigter gegen seine Erwerbsobliegenheit nach einem Unfall und unterlässt die zumutbare Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit oder entfaltet keinerlei Anstrengung zur Rückkehr ins Berufsleben, schlägt dies auf den Regress des SVT durch…Umfassend hierzu das OLG Schleswig.