BGH zu Sonderkonditionen im Schadensersatzrecht
Der BGH bestätigt das Bereicherungsverbot im Deliktsrecht und wendet es konsequent auf die Höhe des Schadensersatzes bei Anschaffung eines Neufahrzeuges unter Nutzung von Sonderkonditionen an.
Der BGH bestätigt das Bereicherungsverbot im Deliktsrecht und wendet es konsequent auf die Höhe des Schadensersatzes bei Anschaffung eines Neufahrzeuges unter Nutzung von Sonderkonditionen an.
Ist eine Auflistung in Versicherungsbedingungen abschließend, kann sie ohne durchschlagende Gründe nicht durch Auslegung erweitert werden und das Risiko des Versicherers maximieren.
Schadensersatz nach § 249 BGB setzt auch bei der fiktiven Abrechnung die Erforderlichkeit von Kosten voraus. Kann ein Schaden im Rahmen des Smart-Repair-Verfahrens behoben werden, kann ein Geschädigter auch keinen weitergehenden Ersatz verlangen.
Vor offensichtlichen Gefahren des Alltags muss man nicht warnen. Verschäfte Verkehrssicherungspflichten gegenüber einer Person begründen keine allgemeine Verschärfung der Verkehrssicherungspflicht.