Notar muss nicht auf Erfordernis des Vertragsstrafenvorbehalts schon bei Beurkundung hinweisen
Muss ein Notar auch auf rechtliche Stolpersteine hinweisen, die sich erst bei der Abwicklung des Vertrages ergeben könnten? Das OLG Düsseldorf verneint dies im konkreten Fall in einer aktuellen Entscheidung