Kausalität zwischen Pflichtverstoß und Arbeitsunfall bei § 110 SGB VII
LG Kaiserslautern, Urteil vom 29.9.2014 — Aktenzeichen: 3 O 834/13 Es gibt keine hundertprozentige Sicherheit an Baustellen. Nicht jeder Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift begründet eine Haftung nach § 110 SGB VII wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfall. Diese setzt voraus, dass objektiv schwere Pflichtenverstöße für den Eintritt des Versicherungsfalls kausal geworden sind. Leitsatz 1. Die […]