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Staatshaftung statt Arzthaftung für Impfschäden durch die Corona-Schutzimpfung

Ärzte handelten bei den Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in Ausübung einer hoheitlichen Aufgabe. Für mögliche Impfschäden können die impfenden Praxen folglich nicht in Anspruch genommen werden – vielmehr handelt es sich um einen Fall der Amtshaftung.

Schutzimpfung als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind

BGH, Urteil vom 3.5.2017 — Aktenzeichen: XII ZB 157/16 Leitsatz 1. Die Schutzimpfung eines Kindes ist auch dann eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, wenn es sich um eine so genannte Standard- oder Routineimpfung handelt. 2. Bei Uneinigkeit der Eltern über die Durchführung einer solchen Impfung kann die Entscheidungsbefugnis dem Elternteil, der die […]