Schutzimpfung als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind

BGH, Urteil vom 3.5.2017 — Aktenzeichen: XII ZB 157/16

Leitsatz
1. Die Schutzimpfung eines Kindes ist auch dann eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, wenn es sich um eine so genannte Standard- oder Routineimpfung handelt.

2. Bei Uneinigkeit der Eltern über die Durchführung einer solchen Impfung kann die Entscheidungsbefugnis dem Elternteil, der die Impfung entsprechend den Empfehlungen der ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut befürwortet, jedenfalls dann übertragen werden, wenn bei dem Kind keine besonderen Impfrisiken vorliegen.

3. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung und Abwägung der allgemeinen Infektion- und Impfrisiken ist hierfür nicht erforderlich.

Sachverhalt
Der Antragsteller (Vater) und die Antragsgegnerin (Mutter) sind die gemeinsamen sorgeberechtigten nichtehelichen Eltern ihrer im Juni 2012 geborenen Tochter. Diese lebt bei der Mutter. Zwischen den Eltern besteht Uneinigkeit über die Notwendigkeit von Schutzimpfungen für ihre Tochter. Sie haben wechselseitig die Alleinübertragung der Gesundheitssorge beantragt.

Der Vater befürwortet vorbehaltlos die Durchführung altersentsprechender Schutzimpfungen. Er sieht sich im Rahmen der elterlichen Gesundheitssorge verpflichtet, sein Kind grundsätzlich gegen Infektionskrankheiten impfen zu lassen, soweit Schutzimpfungen verfügbar seien und durch die ständige Impfkommission am Robert Koch-Institut empfohlen würden. Die Mutter ist der Meinung, das Risiko von Impfschäden wiegt schwerer als das allgemeine Infektionsrisiko. Nur wenn ärztlicherseits Impfschäden mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnten, könne sie anlassunabhängige Impfung ihrer Tochter befürworten.

Das Amtsgericht hat dem Vater das Entscheidungsrecht über die Durchführung von Impfungen übertragen. Auf die Beschwerde der Mutter hat das Oberlandesgericht es bei der Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf den Vater belassen, diese aber auf bestimmte Schutzimpfungen beschränkt.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Mutter ihr Anliegen weiter, ihr die alleinige Entscheidungsbefugnis in Bezug auf Schutzimpfungen zu übertragen. Die Rechtsbeschwerde hat nach Auffassung des BGH keine Aussicht auf Erfolg.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Entscheidung
Die aufgrund § 1628 BGB zutreffende Entscheidung des Familiengerichts richtet sich gemäß § 1697 a BGB nach dem Kindeswohl. Die Entscheidungskompetenz ist dem Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird. Handelt es sich um eine Angelegenheit der Gesundheitssorge, so ist die Entscheidung zu Gunsten des Elternteils zu treffen, der im Hinblick auf die jeweiligen Angelegenheiten das für das Kindeswohl bessere Konzept verfolgt. Das Oberlandesgericht hat im vorliegenden Fall die Entscheidungsbefugnis bezüglich der Schutzimpfung auf den Vater übertragen. Dies entspricht nach Auffassung des Senates den oben genannten Maßstäben. Die Durchführung von Schutzimpfungen ist als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 1628 Satz 1 BGB anzusehen. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind nach § 1687 Abs. 1 Satz 3 BGB in der Regel nur solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkung auf die Entwicklung des Kindes haben. Bei Impfungen handelt es sich bereits nicht um Entscheidungen, die häufig vorkommen. Die Entscheidung, ob das Kind während der Minderjährigkeit gegen eine bestimmte Infektionskrankheit geimpft werden soll, fällt mithin im Gegensatz zu Angelegenheiten des täglichen Lebens regelmäßig nur einmal an. Zudem kann die Entscheidung schwer abzuändernde Auswirkung auf die Entwicklung des Kindes haben, wobei zunächst offen bleiben kann, ob die Infektionsrisiken im Fall der Nichtimpfung die Impfungsrisiken überwiegen oder umgekehrt. Bei der Beurteilung der Folgen verdeutlicht vielmehr sowohl das durch eine Impfung vermeidbare und mit möglichen Komplikationen verbundene Infektionsrisiko als auch das Risiko einer Impfschädigung, dass es sich nicht nur um eine Alltagsangelegenheit handelt, sondern um eine Angelegenheit mit erheblicher Bedeutung für das Kind. Die Anwendung des § 1628 BGB erscheint daher seinem Zweck entsprechend nicht zuletzt auch zur Sicherung des dem Kindeswohl dienlichen Rechtsfriedens unter den Eltern als geboten. Mit Recht habe das Oberlandesgericht den Vater als besser geeignet angesehen, über die Durchführung der aufgezählten Impfungen des Kindes zu entscheiden. Es hat hierfür maßgeblich darauf abgestellt, dass der Vater Impfungen offen gegenüber steht und seine Haltung an den Empfehlungen der ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut orientiert. Die Impfempfehlungen der ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof als medizinischer Standard anerkannt worden. Daran nimmt die Empfehlung zugrundeliegenden Einschätzung teil, dass der Nutzen der jeweils empfohlenen Impfung das Impfrisiko überwiegt. Einen dem entgegenstehenden Erfahrungssatz hat die Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war das Oberlandesgericht im Rahmen der Amtsermittlung nach § 26 FamFG auch nicht gehalten, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Es konnte vielmehr aufgrund der als medizinischer Standard anerkannten Empfehlung der ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut davon ausgehen, dass der Nutzen der Impfung deren Risiko überwiegt. Die entsprechenden Feststellungen beruht mithin auf sachverständigen Erkenntnissen der hierfür eingesetzten Expertenkommission. Da über die im Rahmen der Impfempfehlungen getroffenen generellen Beurteilungen hinaus keine einschlägigen Einzelfallumstände wie etwa bei dem Kind bestehenden besonderen Impfrisiken vorliegen, hat sich das Oberlandesgericht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine eigene sachkundigen medizinscher Fragen angemaßt, sondern für seine Beurteilung in zulässigerweise auf vorhandene wissenschaftliche Erkenntnisse zurückgegriffen. Demnach hat das Oberlandesgericht unter Abwägung aller maßgeblichen Umstände folgerichtig den Vater als besser geeignet angesehen, um die Entscheidung über die aufgezählten Schutzimpfungen im Sinne des Kindeswohles zu treffen.

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