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Regress des SVT–Verjährung wegen grob fahrlässiger Unkenntnis

OLG Hamm, Urteil vom 11.3.2016 — Aktenzeichen: 9 U 40/15 Leitsatz 1. Die Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadenersatzansprüche beginnt bei Behörden und öffentlichen Körperschaften erst zu laufen, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde, d.h. der Behörde, der die Entscheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung von Schadenersatzansprüchen zukommt, Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen […]

Für den Verjährungsbeginn der Ansprüche aus §§ 116, 119 SGB X ist ausschließlich auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Regressabteilung abzustellen

BGH, Urteil vom 17.4.2012 — Aktenzeichen: VI ZR 108/11 Leitsatz Im Deliktsrecht ist für den Beginn der Verjährungsfrist bei den Ansprüchen der Sozialversicherungsträger auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Mitarbeiter der für den Regress zuständigen Organisationseinheit abzustellen. Eine dem Sozialversicherungsträger zuzurechnende grob fahrlässige Unkenntnis kann vorliegen, wenn die für den Regress zuständige Organisationseinheit […]