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BGH: Vertrauen auf übliche Postlaufzeiten auch in Zeiten der Corona-Pandemie

Treffen einen Rechtsanwalt in Corona-Zeiten andere Pflichten beim Versand fristgebundener Schriftsätze per Post? Der BGH sagt „Nein‟. Auch in Corona-Zeiten darf eine Partei grundsätzlich darauf vertrauen, dass Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden.  Einzelheiten von Rechtsanwältin Eiben.

Fristverlängerung kann postalisch beantragt werden, muss aber begründet sein

Der Prozessbevollmächtigte darf darauf vertrauen, dass ein auf dem Postweg versendeter Fristverlängerungsantrag innerhalb Deutschlands „von Werktag zu Werktag‟ zugestellt wird. Allerdings darf er nicht auf Fristverlängerung hoffen, wenn der Antrag nicht einmal rudimentär begründet ist.