Keine Nutzungsausfallentschädigung für Porsche bei mittelklassigem Zweitwagen
Die Beeinträchtigung des Fahrvergnügens ist als subjektive Wertschätzung ein immaterieller und damit nicht zu ersetzender Schaden.
Die Beeinträchtigung des Fahrvergnügens ist als subjektive Wertschätzung ein immaterieller und damit nicht zu ersetzender Schaden.
Auf einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch kann sich im Falle eines Verbotsverstoßes nur berufen werden, wenn das Verbot zumindest mittelbar den Schutz des einzelnen Anspruchstellers bezweckt.