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Mängelansprüche verjähren in 30 Jahren bei unwirksamer Abnahmeklausel!

Grundsätzlich verjähren Gewährungsleistungsansprüche im Zusammenhang mit Bauwerken nach Ablauf von 5 Jahren beginnend mit der Abnahme. Wie verhält sich jedoch die Rechtslage, wenn die Vertragsparteien besondere Voraussetzungen für die Abnahme als Bezugspunkt für die Verjährung vereinbaren und diese Vereinbarung unwirksam ist? Hiermit hatte sich kürzlich der Bundesgerichtshof zu befassen.

Kein Vorschussanspruch bei Mängeleinbehalt!

Ein Kostenvorschussanspruch setzt grundsätzlich eine Abnahme oder ein Abnahmesurrogat voraus und besteht nur, soweit der Auftraggeber nicht restlichen Werklohn zurückbehalten hat, der zur Mängelbeseitigung verwendet werden kann.